Arbeitslosengeld
Wer?
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt.
Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen.
Jedenfalls erforderlich ist die Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem festgelegten Mindestausmaß. Das bedeutet, dass bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für ein behindertes Kind - wenn für diese keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist - auf jeden Fall eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden möglich sein muss. In allen anderen Fällen muss sich die arbeitslose Person für die Aufnahme von Beschäftigungen im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten.
Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (zum Beispiel im Rahmen von Einrichtungen, wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird.
Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist.
Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt:
- bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches,
- bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches.
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um den Anspruch zu begründen.
Für selbständig Erwerbstätige besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig in die Arbeitslosenversicherung miteinbeziehen zu lassen und so Zeiten zu erwerben, die auf die beschriebene Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen sind. Näheres dazu erfahren Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Wieviel?
Das Arbeitslosengeld besteht aus
- dem Grundbetrag und
- allfälligen Ergänzungsbetrag sowie
- möglichen Familienzuschlägen.
Der Grundbetrag richtet sich bei Geltendmachung von 1. Jänner bis 30. Juni des jeweiligen Jahres nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres. Diese wird mit dem Aufwertungsfaktor für die Sozialversicherung (§ 108 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des entsprechenden Jahres aufgewertet. Wenn Sie zwischen 1. Juli und 31. Dezember des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld beantragen, richtet sich der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres.
Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Kalenderjahres heranzuziehen. Sind noch keine Jahresbeitragsgrundlagen von Ihnen vorhanden, so richtet sich die Festsetzung der Höhe des Grundbetrages nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung.
Zeiten aus einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige fließen mit der entsprechenden Beitragsgrundlage in die jeweilige Jahresbeitragsgrundlage und damit in die Bemessung ein.
Die Bruttobemessungsgrundlage (maximal bis zur Höchstbemessungsgrundlage - siehe "Maßgebende Werte aus der Arbeitslosenversicherung") ist in einen Nettowert umzurechnen. Abgezogen werden dabei die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % so ermittelten täglichen Nettoeinkommens.
Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Kinder, zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Familienzuschläge werden auch für EhepartnerInnen, LebensgefährtInnen und eingetragene PartnerInnen zuerkannt, wenn diese kein oder nur ein geringfügiges Einkommen haben und zusätzlich für ein minderjähriges oder behindertes Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt oder für das eine Obsorgeverpflichtung besteht, ein Familienzuschlag zuerkannt wurde.
Während Nach- und Umschulungen bzw. Schulungen zur Wiedereingliederungen in den Arbeitsmarkt wird zur Abdeckung der damit verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag von EUR 2,00 täglich ausbezahlt.
Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag ohne Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt (siehe "Maßgebende Werte aus der Arbeitslosenversicherung").
Das Arbeitslosengeld – inklusive eines allfälligen Ergänzungsbetrages – darf jedoch nicht höher sein als
- maximal 60 % des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage, wenn kein Familienzuschlag zusteht und
- maximal 80 % des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage, wenn Familienzuschläge zustehen. Dabei macht es keinen Unterschied ob ein oder mehrere Familienzuschläge gebühren.
Wie lange?
Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorliegen.
Diese Dauer erhöht sich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
- das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 39 Wochen.
- das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 52 Wochen.
Bei Arbeitslosengeld, das nach Abschluss einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation in Anspruch genommen wird, kann die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen das Ausmaß von 78 Wochen erreichen.
Besuchen Sie eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 3 bzw. 4 Jahre.