Rechte
Bei Personen mit einer mindestens 50%igen Behinderung kann von der/dem ArbeitgeberIn eine Kündigung rechtswirksam nur dann ausgesprochen werden, wenn der beim Bundessozialamt eingerichtete Behindertenausschuss vorher die Zustimmung erteilt.
Dieser Kündigungsschutz wirkt nicht
- während der Probezeit
- bei neu begründeten Dienstverhältnissen innerhalb der ersten 6 Monate (Kündigungsfrist von 4 Wochen muss eingehalten werden)
- bei Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
- bei Kündigung oder vorzeitigen Austritt durch DienstnehmerIn
- bei Lösung im beiderseitigen Einverständnis
- bei begründeter Entlassung (fristlose Kündigung) durch ArbeitgeberIn, wenn ein Entlassungsgrund vorliegt.
*Die Behinderung wird auf Antrag des/der Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt.



