Altersteilzeitgeld mit einem Beginn bis 31.08.2009
ACHTUNG: Die folgenden Informationen betreffen ausschließlich Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31.12.2008 und vor 01.09.2009 begonnen hat.
Was?
Antragsteller und Bezugsberechtigter dieser Leistung sind Dienstgeber, die mit Ihren DienstnehmerInnen eine Vereinbarung über die Ausübung von Altersteilzeitarbeit abschließen. Werden alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ersetzt das Altersteilzeitgeld grundsätzlich die Hälfte der finanziellen Aufwendungen, die für den Dienstgeber durch den Übertritt eines Dienstnehmers bzw. einer Dienstnehmerin in die Altersteilzeitarbeit über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinaus zusätzlich anfallen. Wird jedoch während der Altersteilzeitarbeit eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft oder ein Lehrling nicht nur vorübergehend eingestellt und im Zusammenhang mit dem Altersteilzeitmodell kein Dienstverhältnis aufgelöst, werden die zuvor genannten finanziellen Aufwendungen zur Gänze ersetzt.
Der Vorteil für die betroffenen DienstnehmerInnen liegt darin, dass sie bei einer 40 bis 60 Prozent reduzierten (gesetzlichen oder kollektivvertraglichen) Normalarbeitszeit zusätzlich zur Entlohnung für die tatsächlich geleistete Arbeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten. Gleichzeitig sind für sie Beiträge zur Sozialversicherung in gleicher Höhe wie vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit abzuführen.
Wer?
Das Altersteilzeitgeld kann für Personen grundsätzlich bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren ausbezahlt werden, wenn diese in die Altersteilzeitarbeit übertreten. Folgende Punkte müssen dabei auf diese/n DienstnehmerIn zutreffen:
- Er/sie muss zuvor mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
- Er/sie muss spätestens 5 Jahre nach dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit das Regelpensionsalter für die Alterspension erreichen. In Hinblick auf die Änderungen im Pensionsrecht ist diese Anspruchsvoraussetzung durch eine Übergangsregelung ergänzt worden, die es ermöglicht, Altersteilzeitgeld länger als 5 Jahre zu beziehen. Im Jahr 2009 war diese Übergangsregel auf
- Frauen, die in diesem Jahr bereits 53 Jahre und älter bzw.
- Männer, die in diesem Jahr bereits 58 Jahre und älter sind,
anzuwenden.
Für diese DienstnehmerInnen kann ab Erreichen dieser Altersgrenzen Altersteilzeitgeld bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters bezogen werden, auch wenn der Bezugszeitraum durch diese Regelung 5 Jahre überschreitet.
Ein Beispiel zur Anwendung der Übergangsregelung:
Eine am 1.2.1956 geborene Frau hat am 1.2.2009 das 636. Lebensmonat vollendet (53 Lebensjahre). Die Pensionsversicherungsanstalt bestätigt ihren Pensionsstichtag unter Berücksichtigung der Pensionsreform mit 1.7.2015.
Aufgrund der Übergangsregelung kann in diesem Fall das Altersteilzeitgeld bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Dienstgeber und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen ab Vollendung von 53 Lebensjahren längstens für die Dauer von 6 Jahren und 5 Monaten bezogen werden. Kommt es zu einer „Blockzeitvereinbarung“ darf jedoch die Freizeitphase 2,5 Jahre nicht überschreiten.
Konkrete Auskünfte über Anwendung der Übergangsregelung im Einzelfall erhalten Sie bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
- Er/sie muss innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen können. Dabei verlängern arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres den Beobachtungszeitraum von 25 Jahren.
Inhaltlich ist bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit zu beachten:
- Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung muss die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit des/der DienstnehmerIn auf 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit verringert werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch dann möglich, wenn die ausgeübte Normalarbeitszeit bereits im Jahr vor dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um bis zu 20 % unterschritten hat. Wurde die Normalarbeitszeit im letzten Jahr um mehr als 20 % unterschritten, besteht selbst bei einer nochmaligen Reduzierung der Arbeitszeit kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Dabei ist nicht nur die Beschäftigung im Unternehmen, mit dem die Vereinbarung abgeschlossen wird ausschlaggebend, sondern es sind alle Dienstverhältnisse im letzten Jahr in die Prüfung miteinzubeziehen.
- Weiters muss eine kollektivvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung vorliegen, wonach für den/die DienstnehmerIn
- bei Ausübung der Altersteilzeitarbeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der Erhalt von einem Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt gesichert ist,
- die Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin in der vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichteten Höhe abgeführt werden,
- sichergestellt ist, dass die Berechnung eines eventuell künftig anfallenden Abfertigungsanspruches auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorgenommen wird.
Wieviel?
Die Höhe des Altersteilzeitgeldes steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzarbeitskraft eingestellt oder ein Lehrling ausgebildet wird. Gleichzeitig ist zu unterscheiden, ob die Arbeitszeit gleichbleibend oder im Rahmen einer „Blockzeitvereinbarung“ reduziert wird. Eine „Blockzeitvereinbarung“ liegt vor, wenn Vollarbeitszeiten nicht innerhalb eines Monats durch Freizeitphasen ausgeglichen werden.
Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Dienstgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen sowie die dazugehörigen Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Für DienstnehmerInnen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, werden auch die für den Lohnausgleich zu leistenden Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss ersetzt.
Weiters umfasst der Ersatz durch das Altersteilzeitgeld Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung inklusive Zuschlag zum Insolvenzentgelt-Ausgleichsfonds, die für den Differenzbetrag zwischen dem nunmehr für die Ausübung der Altersteilzeitarbeit bezahlten Entgelt (inklusive Lohnausgleich) und dem vor dem Eintritt in die Altersteilzeitarbeit liegenden Entgelt zu entrichten sind.
Liegt das Bruttoarbeitsentgelt (inklusive Lohnausgleich) für die Altersteilzeitarbeit über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (siehe "Maßgebende Werte in der Arbeitslosenversicherung") wird lediglich jener Teil des Lohnausgleichs rückerstattet, der die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
Ob die beschriebenen Aufwendungen zur Gänze oder teilweise ersetzt werden ist abhängig von der Einstellung einer Ersatzarbeitskraft oder der Ausbildung eines Lehrlings. Dabei gilt:
- Bei gleichbleibender Reduzierung der Arbeitszeit:
steht es dem Dienstgeber frei, ob er im Laufe der Altersteilzeitarbeit eine Ersatzarbeitskraft einstellt oder einen Lehrling ausbildet.
Geschieht dies nicht, werden durch das Altersteilzeitgeld nur die Hälfte des Lohnausgleiches (inklusive der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) und der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeträge ersetzt.
Für Zeiträume der Altersteilzeitvereinbarung, in denen nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird, erhält der Dienstgeber die zuvor genannten finanziellen Aufwände (Lohnausgleich und die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge) zur Gänze. In Zusammenhang mit der Altersteilzeitvereinbarung darf kein Dienstverhältnis aufgelöst werden.
- Bei einer „Blockzeitvereinbarung“:
muss in jedem Fall spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft nicht nur vorübergehend eingestellt oder ein Lehrling ausgebildet werden. Geschieht dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht, ist das gesamte bis dahin ausbezahlte Altersteilzeitgeld an das AMS zurückzuzahlen. Eine derartige Rückforderung können Sie nur vermeiden, wenn Sie uns zeitgerecht mit der Vermittlung einer Ersatzarbeitskraft / eines Lehrlings beauftragt haben.
Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine Ersatzarbeitskraft beschäftigt oder ein Lehrling ausgebildet, ist für die Festlegung der gebührenden Höhe des Altersteilzeitgeldes folgendes zu beachten:
1. Variante:
Wird die Ersatzarbeitskraft /der Lehrling spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit eingestellt, so führt das AMS zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Person eine Zwischenabrechnung durch. Das bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlte Altersteilzeitgeld (50% des Lohnausgleichs und der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge) wird mit dem verglichen, das bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person gebührt hätte. Der so festgestellte Differenzbetrag ist anteilig auf die restlichen Monate der Laufzeit der Altersteilzeitarbeit zu verteilen und wird in den folgenden Monaten zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld ausbezahlt.
2. Variante:
Wird die Ersatzkraft/der Lehrling erst nach Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit eingestellt, wird nur für die restlichen Monate das laufende Altersteilzeitgeld (100% des Lohnausgleichs und der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge) um jeweils 50% erhöht.
Sowohl die Zwischenabrechnung als auch die Erhöhung des Altersteilzeitgeldes um 50% müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern erfolgen bei Bekanntgabe der Ersatzarbeitskraft amtswegig.
Das Altersteilzeitgeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Neu ab 1.1.2010:
Ab 1.1.2010 gibt es Veränderungen in der Höhe des refundierten Betrages im Rahmen des Altersteilzeitgeldes. Davon betroffen sind auch die Meldepflichten des Dienstgebers.1.) Sonderzahlungen
Diese werden monatlich automatisch mit einem 1/6 des laufenden Altersteilzeitgeldes berücksichtigt. Sie sind daher ab 1.1.2010 nicht mehr gesondert bekannt zu geben.
2.) Kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen unabhängig von deren Höhe:
Kollektivvertragliche Lohnanpassungen werden ab 2010 durch eine Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex abgegolten. Die Erhöhung mit Tariflohnindex erfolgt im Mai des betreffenden Jahres und ist für die nächsten 12 Monate gültig. Daher sind Lohnerhöhungen auf der Grundlage von kollektivvertraglichen Anpassungen (unabhängig von ihrer Höhe) nicht mehr bekannt zu geben. Eine Ausnahme stellen Fälle dar, in denen der Lohnausgleich durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage eingekürzt wird. Hier sind auch kollektivvertragliche Anpassungen nach wie vor zu melden. Da in diesen Fällen die kollektivvertraglichen Anpassungen bereits berücksichtigt sind, erfolgt keine weitere Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex.
3.) Alle übrigen Entgeltänderungen, die keine kollektivvertragliche Anpassungen darstellen (z.B. Biennalsprünge, Wegfall des ALV-Beitrages):
Hier ist zu unterscheiden, ob die Entgeltänderung den Wert von EUR 20 überschreitet oder nicht.
- Entgeltänderung unter EUR 20:
Diese können nicht berücksichtigt werden und sind daher auch nicht zu melden. (Ausnahme: Bei Fällen, in denen der Lohnausgleich durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage eingekürzt wird, sind auch diese Entgeltänderungen nach wie vor zu melden)
- Entgeltänderung über EUR 20:
Diese sind weiterhin mittels Änderungsmeldung dem AMS anzuzeigen und werden bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes berücksichtigt. In derartigen Fällen sind neben diesen sonstigen Änderungen auch die kollektivvertraglichen Anpassungen zu melden, da beide bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex erfolgt daher nicht mehr.
Wie lange?
Das Altersteilzeitgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. maximal bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine gesetzliche Leistung aus der Pensionsversicherung ausbezahlt werden. In Hinblick auf die Änderungen im Pensionsrecht wurden Übergangsbestimmungen geschaffen, die einen längeren Bezug von Altersteilzeitgeld ermöglichen. Im Jahr 2009 betraf dies Frauen, die 53 Jahre und älter bzw. Männer, die 58 Jahre und älter waren.
Sollte eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Stichtag für die Korridorpension nach 31.8.2009 enden, ist eine Verlängerung und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der weitere Bezug von Altersteilzeitgeld möglich. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte vor Auslaufen der Vereinbarung für nähere Informationen an Ihre regionale Geschäftsstelle.
Wie?
Die Beantragung des Altersteilzeitgeldes erfolgt bei der regionalen Geschäftsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz des Betriebes liegt. Das Formular zur Beantragung des Altersteilzeitgeldes und die zugehörige Ausfüllhilfe stehen Ihnen bzw. Ihrem Dienstgeber im Internet unter Download & Formulare zur Verfügung und liegen selbstverständlich auch bei den regionalen Geschäftsstellen auf.
Bitte beachten Sie, dass neu beim AMS einlangende Altersteilzeitgeldanträge immer unter Anwendung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden müssen. Daher steht unter Download & Formulare auch nur das aktuelle Antragsformular zur Verfügung.
Womit?
Notwendige Nachweise für die Anspruchsbeurteilung sind auf dem für die Beantragung des Altersteilzeitgeldes beim Arbeitsmarktservice erhältlichen Antragsformular ersichtlich bzw. werden Ihnen im Beratungsgespräch mit unseren MitarbeiterInnen bei den regionalen Geschäftsstellen mitgeteilt.
Ein Formular für Veränderungsmeldungen haben wir für Sie unter Download & Formulare zur Verfügung gestellt.



