4. An wen werden meine Daten weitergegeben?
Die Weitergabe von Daten bezeichnet das DSG 2000 als Übermittlung von Daten. Diese erfolgt nur in den Fällen, in denen dies auf Grund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen vorgesehen ist.
Beispielsweise übermittelt das Arbeitsmarktservice die Daten über Ihre Bezüge und Vormerkzeiten beim AMS an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, damit bei Ihrer Pensionsberechnung keine Rückfragen bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle erforderlich werden.
Zur Feststellung Ihrer Ansprüche auf Kranken- und Wochengeld werden Ihre Bezugsdaten der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Weiters werden die Bezugsdaten den Finanzämtern für die Arbeitnehmerveranlagung direkt zur Verfügung gestellt. Dadurch werden Ihnen Wege für die Einholung von Bestätigungen erspart. Gleiches gilt auch für die Beantragung von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz.
Zusätzliche Übermittlungsermächtigungen und -verpflichtungen können Sie unter anderem den Bestimmungen des § 25 AMSG oder § 6 AMFG entnehmen, die Sie unter http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ abrufen können.



