Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer Sozialpartnervereinbarung. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern.

Infoblatt Kurzarbeit

Pauschalsatztabellen

Produktblatt Kurzarbeit

Produktblatt Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in Kurzarbeit

Begehren Kurzarbeit

Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erhalten.

Was?

Die Kurzarbeitsbeihilfe kann an Arbeitgeber ausbezahlt werden, die für Arbeitnehmer, welche aufgrund Kurzarbeit einen Verdienstausfall erleiden, eine Kurzarbeitsunterstützung an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Voraussetzungen:
Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen bei empfindlicher Störung der Wirtschaft, wenn diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden die regionale Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig verständigt wurde in einer zwischen den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der jeweilige Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach dem AMFG möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen wurde.

Wieviel?

Für die Höhe der Beihilfen sind die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzten Pauschalsätze maßgebend. Diese Pauschalsätze werden unter Bedachtnahme auf den Wochen- bzw. Monatsverdienst, den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder des (der) Arbeitnehmers(in) für die Familienbeihilfe bezogen wird, jeweils in Anpassung an den Tagsatz des Arbeitslosengeldes vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt.

Das Ausmaß der Beihilfe ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffenden Kurzarbeitsstunden (= Ausfallstunden) x entsprechender Pauschalsatz.

Wie lange?

Die Dauer ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen danach weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Im einzelfall kann der maximale Beihilfenzeitraum von 18 Monaten letztmalig um maximal zwei Monate verlängert werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Wo?

Der Betrieb nimmt mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt auf, um über Lösungen bei Beschäftigungsschwierigkeiten zu beraten.