Solidaritätsmodell (Beihilfe)

Einige ihrer DienstnehmerInnen wollen die Arbeitszeit reduzieren? Wenn Sie eine neue Arbeitskraft im Ausmaß der Reduktion einstellen, können sie das Förderprogramm des AMS in Anspruch nehmen. (Stand 10/2007)

Wer?

Förderbar sind alle Unternehmen, die mit ihren ArbeitnehmerInnen Arbeitsverhältnisse haben,

  • die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) fallen

oder

  • die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, wenn eine dem AVRAG analoge bundes- oder landesgesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit geschaffen wird.

Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien und radikale Vereine.

Was?

Gefördert werden die Arbeitsverhältnisse von (Solidaritäts-) ArbeitnehmerInnen, die ihre Normalarbeitszeit bis zum Ausmaß von 50% reduzieren, wenn

  • die Herabsetzung der Normalarbeitszeit in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (§ 13 Abs. 1 AVRAG) oder in einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung festgelegt ist
  • die Herabsetzung der Normalarbeitszeit und das dadurch neue Bruttoarbeitsentgelt incl. Lohnausgleich in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber festgesetzt wird
  • der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet
  • eine Ersatzarbeitskraft, die bis vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, im Ausmaß der durch die Reduktion gewonnenen Arbeitszeit eingestellt und nicht nur geringfügig beschäftigt wird.
  • sich der Arbeitgeber verpflichtet, dass - auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger - bei der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird
  • die Begehrenseinbringung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft erfolgt.

Wie viel?

Die Beihilfe deckt 100% des vom Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, maximal bis zu 50 % des entfallenen Entgelts und den zusätzlichen Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab, der durch die Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht, diese Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.

Wie lange?

Die Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis zu zwei Jahren gewährt. Bei Einstellung von Ersatzarbeitskräften, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre oder behindert sind, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Sitz der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Ein Begehren umfasst jeweils ein Modell, d.h. eine Ersatzarbeitskraft und die entsprechende Anzahl von SoldaritätsarbeiterInnen. Jede weitere Ersatzarbeitskraft stellt eine eigenes Modell dar.
Das AMS hat für die Gewährung der Solidaritätsbeihilfe jährlich eine begrenzte Summe zur Verfügung. Ist diese erschöpft, können - auch bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen - keine weiteren Beihilfen für neue Modelle bewilligt werden.