5. Welche Daten können an Dienstgeber weitergegeben werden?
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten bei der Arbeitsvermittlung ist das Arbeitsmarktförderungsgesetz AMFG 1968 i.d.g.F. § 6 AMFG ermöglicht die Weitergabe von Daten von Arbeitsuchenden an Unternehmen zum Zwecke der Vermittlung.
Auf dieser rechtlichen Grundlage können nur Unternehmen, die einen Auftrag zur Besetzung von offenen Stellen an das AMS erteilen, vermittlungsrelevante Daten von geeigneten Arbeitsuchenden erhalten. Dies umfasst im Wesentlichen das Inserat, das die Berufsbezeichnung, die berufliche Befähigung und die angestrebte Beschäftigung beinhaltet und Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, E-Mailadresse), wenn das Unternehmen unmittelbar Kontakt aufnehmen will.
Die Kontaktdaten werden von Ihnen dem AMS zur Verfügung gestellt, wobei Sie die bevorzugte Kontaktform angeben können. In den Geschäftsbedingungen des AMS für Arbeitsuchende steht unter anderem, dass das Inserat im eJob-Room veröffentlicht wird, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Wir informieren Sie in der Betreuungsvereinbarung, dass Sie auf Kontaktnahmen von Unternehmen auch antworten müssen.
Wenn Sie sich im eJob-Room, der Vermittlungsplattform des Arbeitsmarktservice ohne Zutun des AMS selbst registriert haben, können dort registrierte Unternehmen die Kontaktdaten und das Inserat einschließlich der übrigen, von Ihnen freigegebenen Daten einsehen.
Daten, die etwa bei der Beurteilung von Ansprüchen nach dem AlVG erhoben und verarbeitet werden, werden vom AMS nicht in den eJob-Room eingegeben.



