Familienhospizkarenz
Wer?
LeistungsbezieherInnen können sich für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder oder die Sterbebegleitung von Angehörigen von Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden.
In diesem Falle werden sie
- bei einer Begleitung schwerst erkrankter Kinder für einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten
- bei Sterbebegleitung von Angehörigen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten
in der Kranken- und Pensionsversicherung abgesichert, erhalten jedoch kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.
Wie?
Sollten Sie beabsichtigen, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich bitte an eine/n unserer BeraterInnen bei der für Sie zuständigen Geschäftsstelle.
Hinweis:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus Mitteln des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs eine finanzielle Zuwendung zuerkannt werden.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der für den Familienhärteausgleich zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unter der Tel: 01/71 100 oder der kostenlosen Rufnummer 0800-240262 bzw. auf der Webseite des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend.



