Übergangsgeld

Stand: 01.01.2012

Was?

Im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 wurde eine Altersstaffelung für den Neuzugang zum Übergangsgeld festgelegt.
Grundsätzlich sind auf den Bezug von Übergangsgeld alle Bestimmungen anzuwenden, die auch für einen Bezug von Arbeitslosengeld gelten – einschließlich sämtlicher Meldeverpflichtungen. Nur wenn für Personen in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann für bestimmte Zeiträume von dem Erfordernis abgesehen werden, dass der/die BezieherIn sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss. Näheres zu diesem Thema können Sie direkt bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Erfahrung bringen.

Wer?

Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht für Personen, die folgendes Mindestalter im jeweils angeführten Zeitraum erreichen:

• im Jänner bis April 2012:
  Frauen 57 Jahre 6 Monate
  Männer 62 Jahre 6 Monate,
• im Mai bis August 2012:
  Frauen 57 Jahre 9 Monate
  Männer 62 Jahre 9 Monate,
• im September bis Dezember 2012:
  Frauen 58 Jahre
  Männer 63 Jahre,
• im Jänner bis April 2013:
  Frauen 58 Jahre 3 Monate
  Männer 63 Jahre 3 Monate,
• im Mai bis August 2013:
  Frauen 58 Jahre 6 Monate
  Männer 63 Jahre 6 Monate,
• im September bis Dezember 2013:
  Frauen 58 Jahre 9 Monate
  Männer 63 Jahre 9 Monate
 

Für Personen, die das Mindestalter für das Übergangsgeld erst nach 2013 erfüllen, gibt es eine weitere spezielle Altersstaffelung für das Eintrittsalter in den Übergangsgeldbezug bis 2015. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre regionale Geschäftsstelle.

Übergangsgeld kann jedoch nur dann zuerkannt werden, wenn der/die LeistungswerberIn bereits in den letzten 15 Monaten 12 Monate arbeitslos im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war. Dabei ist nicht erforderlich, dass in dieser Zeit ein Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorgelegen hat. Der Zeitraum der erforderlichen Arbeitslosigkeit verlängert sich jedoch um die in ihm liegenden Zeiten eines Krankengeldbezuges bzw. Zeiten der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Ebenso muss eine notwendige Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch ("Anwartschaft" – siehe "Arbeitslosengeld") vorliegen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist aber jedenfalls erfüllt, wenn in den letzten 25 Jahren 15 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegt. Dieser Beobachtungszeitraum von 25 Jahren wird um versicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres verlängert.

Wieviel?

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (siehe "Arbeitslosengeld").

Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Kinder, zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für den/die EhepartnerIn, den/die LebensgefährtIn bzw. den/die eingetragene/n PartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben oder für die eine Obsorgeverpflichtung besteht, ein Familienzuschlag zuerkannt wurde. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.

Wie lange?

Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird.

Wie?

Das Übergangsgeld ist persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle oder über Ihr eAMS-Konto zu beantragen.