Arbeitslosenversicherung im EU-Raum

Stand: 01.01.2012

Die mit 1.5.2010 in Kraft tretende EU Verordnung 883/2004 wird auf Personen angewendet, die in einem EU Raum beschäftigt waren und danach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die in einem anderen EU Mitgliedsstaat Arbeit suchen wollen, als in dem, von dem Sie Ihre Geldleistung während der Arbeitslosigkeit erhalten.   Es ist also anzuwenden in Bezug auf Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien, sowie auf die "neuen Beitrittsländern" zur EU - somit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, der Slowakei, Slowenien, Ungarn, Zypern, Bulgarien und Rumänien.

Bezug von österreichischem Arbeitslosengeld während
der Arbeitsuche im EU Raum
Während eines österreichischen Leistungsbezuges haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im EU Raum Arbeit zu suchen und in dieser Zeit die österreichische Leistung weiter zu beziehen. Dies muss immer im Vorfeld Ihrer Arbeitsuche im Ausland mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle abgesprochen werden, die Ihnen auch die notwendigen Dokumente für die ausländische Arbeitsmarktverwaltung ausstellt.

Voraussetzung für den Leistungsexport ist jedenfalls, dass sie zuvor der Arbeitsvermittlung in Österreich für 4 Wochen zur Verfügung gestanden haben und sich innerhalb einer Woche ab dem vereinbarten Zeitpunkt bei der Arbeitsmarktverwaltung im Land der Arbeitsuche zur Vermittlung vormerken lassen. Sobald das AMS von der ausländischen Arbeitsmarktverwaltung die Mitteilung erhält, dass die Vormerkung vorgenommen wurde, kann ihre Leistung angewiesen werden. Möglich ist dies für einen Maximalzeitraum von 3 Monaten. Sollte jedoch Ihre Bezugsdauer zu einem früheren Zeitpunkt enden („Höchstausmaß“) jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt.

Beispiel:
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde für 20 Wochen zuerkannt. Nachdem Sie 12 Wochen das Arbeitslosengeld in Österreich bezogen haben beschließen Sie nach Deutschland zu gehen, um Ihre Arbeitsuche dort fortzusetzen. In diesem Fall kann der Leistungsexport für die Arbeitsuche im Ausland maximal für 8 Wochen zuerkannt werden.

Finden Sie im Land der Arbeitsuche keine Beschäftigung, müssen Sie unbedingt vor Ablauf der Dreimonatsfrist (oder des „Höchstausmaßes“) nach Österreich zurückkehren - sonst verlieren Sie alle weiteren Ansprüche. Erst nach Ihrer Rückkehr kann eine weitere Verlängerung der Arbeitsuche geprüft werden.   
Die Auszahlung der Leistung erfolgt auch während der Arbeitsuche im Ausland weiterhin durch das österreichische AMS – Grundlage dafür ist, dass die Arbeitsmarktverwaltung im Land der Arbeitsuche das AMS rechtzeitig über die Vormerkung zur Arbeitsuche, die dort zeitgerecht vorgenommen wurde, verständigt.  

Achtung:
Ein solcher Export eines österreichischen Anspruchs ins Ausland muss unbedingt persönlich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle noch vor Ihrer Abreise beantragt werden.      

Bezug von Arbeitslosengeld aus dem EU Raum während der Arbeitsuche in Österreich
Wenn Sie während der Arbeitsuche in Österreich einen Arbeitslosengeldanspruch aus dem EU Raum weiter konsumieren wollen, ist es der einfachste und sicherste Weg, wenn Sie bei Ihrer Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Österreich das vom ausländischen Träger ausgefüllte und bestätigte so genannte „Portable Document“ U2 vorlegen können. Dieses beinhaltet die Daten für die Vormerkung zur Arbeitsuche für die Dauer des Leistungsimports nach Österreich sowie die Frist für die Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die erfolgte Vormerkung zur Arbeitsuche wird dem ausländischen Träger vom AMS unverzüglich mitgeteilt, was dazu führt, dass dieser Auszahlungen an Sie vornehmen kann.      

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus Beschäftigungen im EU Raum
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld richten sich immer nach nationalem Recht. Die in den EU Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Erfüllung der Anwartschaft und bei der Festsetzung der Bezugsdauer mit österreichischen Zeiten zusammengerechnet, sofern Sie vor der Antragstellung auf die Leistung mindestens einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Wenn Sie vor Ihrer Leistungsbeantragung als GrenzgängerIn beschäftigt waren, ist keine Mindestbeschäftigungszeit im Wohnsitzstaat erforderlich, damit es zu einer Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus den verschiedenen EU-Staaten kommt. Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterlegen sind, werden bei der Anspruchsbeurteilung in Österreich ebenfalls berücksichtigt.
Wenn Sie sich in den EU Raum begeben wollen und eine Bestätigung Ihrer in Österreich erworbenen Versicherungszeiten benötigen, können Sie diese elektronisch anfordern. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ansprüche nach den jeweiligen nationalen Regelungen der EU Staaten beurteilt werden.

Hinweis:
Falls Sie jedoch einen Export eines österreichischen Anspruchs während der Arbeitsuche in einem anderen EU Land beantragen wollen, müssen Sie unbedingt noch vor Ihrer Abreise bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen.