Wer ist betroffen?
Das österreichische Arbeitsmarktrecht unterscheidet bei der Beschäftigung von AusländerInnen zwischen:
Personen, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen sind.
Das sind beispielsweise:
- Asylberechtigte (nicht bloße AsylwerberInnen)
- subsidiär Schutzberechtigte
(subsidiär Schutzberechtigte sind abgelehnte Asylwerber, die aus bestimmten Gründen (z.B. weil Krieg im Heimatland herrscht) nicht abgeschoben werden können) - AusländerInnen im diplomatischen oder berufskonsularischen Dienst sowie deren ausländische Bedienstete
- Lehrende und Forschende und deren EhegattInnen und Kinder
- EWR- und EU-BürgerInnen, nicht aber Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien,Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (neue EU-BürgerInnen)
- SchweizerbürgerInnen
- ausländische EhegattInnen und Kinder bis 18 Jahre von ÖsterreicherInnen,
- ausländische EhegattInnen, und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder, Eltern und Schwiegereltern von EU- bzw EWR-BürgerInnen und Schweizerbürgern mit Aufenthaltsrecht
- AusländerInnen aus den neuen EU-Mitglieds-staaten hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen ausschließlich in Privathaushalten, wenn
- die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind
- die zu pflegende Person Bundes- oder Landespflegegeld oder gleichartige Leistungen im selben Ausmaß bezieht und
- die Tätigkeit im Rahmen einer vollver-sicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird (2010 mehr als € 366,33)
- die Pflege und Betreuung darf ausschließlich der pflegebedürftigen Person zu Gute kommen.
Personen, für die der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz reglementiert ist.
Das sind alle AusländerInnen die nicht unter oben genannte Punkte fallen, und die in Österreich eine Beschäftigung ausüben wollen. Als AusländerInnen gelten dabei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Als Beschäftigung gilt die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bzw. in einem Ausbildungsverhältnis.


