Aufenthalt, Niederlassung und Arbeitspapiere
Ausländer/innen, die in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, brauchen
- eine Arbeitsbewilligung und
- eine Aufenthaltsgenehmigung, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
Neue EU-Bürger/innen genießen seit 1. Mai 2004 Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und benötigen daher keinen Aufent-haltstitel mehr, um sich - zu welchem Zweck auch immer - vorübergehend oder auf Dauer in Österreich aufzuhalten. Zur Arbeitsaufnahme benötigen Sie jedoch während der Über-gangsfrist weiterhin eine Arbeitsbewilligung
Alle Nicht-EU-Bürger/innen (so genannte Drittstaatsangehörige) benötigen zur Arbeitsaufnahme (zusätzlich zur Arbeitsbewilligung) einen Aufenthaltstitel.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. Fremden-polizeigesetz (FPG) unterscheidet folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltsbewilligungen (NAG)
- Niederlassungsbewilligungen (NAG)
- Familienangehöriger (NAG)
- Daueraufenthalt -EG (NAG)
- Daueraufenthalt Familienangehöriger
- Daueraufenthaltskarte
- Aufenthalts-Reisevisa (FPG)
Alle Aufenthaltstitel (Ausnahme: Aufenthalts-Reisevisa, die als Vignette im Reisepass ersichtlich gemacht werden) werden seit 1.1.2006 als Ausweise mit Lichtbild im Scheckkartenformat ausgestellt.
Ausländer und Ausländerinnen mit folgenden gültigen Aufenthalts-genehmigungen sind vom Geltungsbereich des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes ausgenommen und dürfen ohne Beschäftigungsbewilligung eingestellt werden:
- Daueraufenthalt - EG
- Aufenthaltstitel: „Familienangehöriger“
- Aufenthaltstitel: „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“
- Niederlassungsnachweis
- Niederlassungsbewilligung unbeschränkt
Näheres zum Thema Aufenthaltstitel finden Sie auf der Homepage des Innenministeriums .
Drittstaatsangehörige, die bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen werden, müssen mit der sofortigen Ausweisung und mit einem Aufenthaltsverbot bis zu zehn Jahren rechnen.


