Aufenthalt, Niederlassung und Arbeitspapiere

Ausländer/innen, die in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, brauchen
 

  • eine Arbeitsbewilligung und
  • eine Aufenthaltsgenehmigung, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

Neue EU-Bürger/innen genießen seit 1. Mai 2004 Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und benötigen daher keinen Aufent-haltstitel mehr, um sich - zu welchem Zweck auch immer - vorübergehend oder auf Dauer in Österreich aufzuhalten. Zur Arbeitsaufnahme benötigen Sie jedoch während der Über-gangsfrist weiterhin eine Arbeitsbewilligung


Alle Nicht-EU-Bürger/innen (so genannte Drittstaatsangehörige) benötigen zur Arbeitsaufnahme (zusätzlich zur Arbeitsbewilligung) einen Aufenthaltstitel.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. Fremden-polizeigesetz (FPG) unterscheidet folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltsbewilligungen (NAG)
  • Niederlassungsbewilligungen (NAG)
  • Familienangehöriger (NAG)
  • Daueraufenthalt -EG (NAG)
  • Daueraufenthalt Familienangehöriger
  • Daueraufenthaltskarte 
  • Aufenthalts-Reisevisa (FPG)

Alle Aufenthaltstitel (Ausnahme: Aufenthalts-Reisevisa, die als Vignette im Reisepass ersichtlich gemacht werden) werden seit 1.1.2006 als Ausweise mit Lichtbild im Scheckkartenformat  ausgestellt.

Ausländer und Ausländerinnen mit folgenden gültigen Aufenthalts-genehmigungen sind vom Geltungsbereich des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes ausgenommen und dürfen ohne Beschäftigungsbewilligung eingestellt werden:

  • Daueraufenthalt - EG
  • Aufenthaltstitel: „Familienangehöriger“
  • Aufenthaltstitel: „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“
  • Niederlassungsnachweis
  • Niederlassungsbewilligung unbeschränkt

Näheres zum Thema Aufenthaltstitel finden Sie auf der Homepage des Innenministeriums .

Drittstaatsangehörige, die bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen werden, müssen mit der sofortigen Ausweisung und mit einem Aufenthaltsverbot bis zu zehn Jahren rechnen.