Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige

Für türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG- Türkei aus 1980 erfüllen, werden Beschäftigungsbewilligungen unter besonderen Bedingungen ausgestellt. Die Voraussetzungen sind:

  • Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Assoziationsarbeitnehmer bzw die -arbeitnehmerin schon zuvor ein Jahr lang mit Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat.
  • mindestens dreijähriger legaler Aufenthalt in Österreich als Familienangehöriger oder -angehörige eines türkischen Staatsbürgers, der in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Es muss ein gemeinsamer Wohnsitz bestehen.
  • Kinder mit türkischem Elternteil, der wenigstens drei Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.
  • Kinder mit türkischem Elternteil, die eine Berufsausbildung in Österreich anstreben, sofern der Elternteil in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.


Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Assoziationsrats-beschluss (ARB 1/80) ist, wie die reguläre Beschäftigungs-bewilligung, vom Arbeitgeber zu beantragen, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts Anspruch auf die Ausstellung eines "Daueraufenthalt-EG" hat. Für den Antrag sind gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden


Anfallende Gebühren: bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung  ist eine Verwaltungsabgabe von  € 6,50 zu entrichten.