Fachkräfte-Zulassung für neue EU-Bürger/innen
Seit 1.1.2008 steht eine Verordnung für die Zulassung von Facharbeitern und –arbeiterinnen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in Geltung.
Nach der Fachkräfte-BHZÜV 2008 dürfen im laufendem Jahr Beschäftigungsbewilligungen für Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten in folgenden Berufen erteilt werden:
Maurer/innen, Stukkateur(e)innen, Zimmer(er)innen, Betonbauer/innen, Pflaster(er)innen, Tiefbauer/innen, Dachdecker/innen, Platten-, Fliesenleger/innen, Glaser/innen, Bau- und Lüftungsspengler/innen, Bautischler/innen, Möbeltischler/innen, Lackierer/innen, Schmied(e)innen und Kunstschmied(e)innen, Bauschlosser/innen, Maschinenschlosser/innen,Schlosser/innen, Land- und Baumaschinentechniker/innen, Werkzeug- und Schnittmacher/innen, Dreher/innen, Fräser/innen, GWH-Installateur(e)innen, Schweißer/innen, Kraftfahrzeugmechaniker/innen, Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen, Baugeräte- und Kranführer/innen, Servicestationsarbeiter/innen, Bautechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung), Maschinenbauingenieur(e)innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung), Starkstromtechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung), Heizungstechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung), Verkaufstechniker/innen, Datentechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung), Servicetechniker/innen (mit höherer und mittlerer Ausbildung), Triebfahrzeugführer/innen, Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen, Fahrzeugfertiger/innen, Augenoptiker/innen, Reifenmonteur(e)innen, Fleischer/innen, Gaststättenköch(e)innen.
Mit 1.7.2008 wurde die Fachkräfte-Verordnung um folgende Berufe erweitert:
Steinmetze und –bildhauer/innen, Schwarzdecker/innen, Boden- und Estrichleger/innen, Landmaschinen-bauer/innen, Bau- und Möbeltischler/innen, Kunststoffverarbeiter/innen, Versicherungsvermittler/innen und - Vertreter/innen, Maschinenbautechniker/innen, Elektrotechniker/innen, Heizungstechniker/innen, Entwicklungs –und Verfahrenstechniker/innen, Projekt- und Servicetechniker/innen , Werkstoffprüfer/innen, Kalkulant/innen, Lohn- und Gehaltsverrechner/innen. Mit 1.12.2008 wurde die Fachkräfte-Verordnung um folgende Berufe erweitert:
Isoliererinnen, Kaffe- und andere Nahrungsmittelhersteller´.
Es handelt sich um Fachkräfte mit der Staatsangehörigkeit nachfolgender Länder:
Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
Die Facharbeitskräfte müssen über einen Lehrabschluss oder eine entsprechende Berufsausbildung und eventuelle Zusatzqualifikationen (z.B. Schweißkurs) verfügen. Als Nachweis darüber sollten, möglichst zusammen mit dem Antrag, Lehrbrief und Zeugnisse in deutscher Übersetzung vorgelegt werden
Die Beschäftigungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn keine geeignete Fachkräfte am inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das AMS ist verpflichtet, solche Personen zu suchen und dem Arbeitgeber als Ersatzkraft anzubieten. Eine Ablehnung von Ersatzkräften hat eine Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung zur Folge.
Für die Beschäftigung der FacharbeiterInnen auf Basis der Fachkräfte-Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung 2008 (Fachkräfte-BHZÜV 2008) gelten im Übrigen die Bedingungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Das heißt, dass die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten und der Arbeitnehmer sozialversichert werden muss. Eine Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen an Arbeitskräfteüberlasser ist nicht zulässig.
Den Antrag bringt der/die Arbeitgeber/in in der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ein. Für den Antrag sind die gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden.
Anfallende Gebühren: Antragsgebühr: € 13,20, pro gebührenpflichtige Beilage: € 3,60; bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 zu entrichten.


