Befreiungsschein

Der Befreiungsschein ist, ähnlich wie die Arbeitserlaubnis, eine persönliche Berechtigung des ausländischen Arbeitnehmers bzw der ausländischen Arbeitnehmerin, die zu einer Arbeitsaufnahme im gesamten Bundesgebiet berechtigt, ohne dass der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Er gilt für fünf Jahre und wird unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt:

  • nach wenigstens fünfjähriger legaler Beschäftigung in Österreich innerhalb der letzten acht Jahre, wenn die Tätigkeit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlag; 

  •  nach Absolvierung des  letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet niedergelassen und beschäftigt war;

  •  wenn der Ausländer/die Ausländerin Familienangehörige eines Österreichers bzw einer Österreicherin oder einer/einer EWR- Bürger/in oder eines/einer Schweizerbürgers/bürgerin ist und bisher vom AuslBG ausgenommen war - nach Wegfall des Ausnahmetatbestandes (z.B. Erreichen der Volljährigkeit oder bei Ehescheidung)

  •  für Ehegatten und Ehegattinnen sowie unverheiratete minderjährige Kinder eines/er Ausländer/in, der/die Anspruch auf einen Befreiungsschein hat, nach einjähriger Niederlassung in Österreich.

Ausländer und Ausländerinnen, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, sollten alternativ ihren Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ oder einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" von den Aufenthaltsbehörden prüfen lassen. Der Daueraufenthalt - EG gilt unbefristet und ersetzt sowohl die Niederlassungsbewilligung wie den Befreiungsschein.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Befreiungsschein nicht verlängert werden kann, wenn Sie keinen gültigen Aufenthaltstitel haben ! Auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung können in solchen Fällen nicht gewährt werden.


Der Antrag auf Befreiungsschein ist bei der Regionalen Geschäftstelle des AMS zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der/die Ausländer/in wohnt.
Für den Antrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. (Formulare)

Anfallende Gebühren: Antragsgebühr: € 47,30; pro gebührenpflichtige Beilage: € 3,90;
bei Erteilung Befreiungsscheines sind eine Ausstellungsgebühr von € 83,60 und eine Verwaltungsabgabe von  € 6,50 zu entrichten.