Arbeitserlaubnis

Die Arbeitserlaubnis berechrigt zur Arbeitsaufnahme in jenem Bundesland, für dessen Geltungsbereich sie ausgestellt wurde.

Wer hat Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis?

  1. Wer in den letzten 14 Monaten 52 Wochen legal beschäftigt war und zur Niederlassung berechtigt ist oder

  2. Ehegatte/Ehegattin oder unverheiratetes minderjähriges Kinder einer ausländischen Arbeitskraft mit Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis ist, wenn er/sie selbst seit mindestens einem Jahr niedergelassen ist.

Die Laufzeit der Arbeitserlaubnis beträgt höchstens zwei Jahre und kann im Anschluss daran bei Vorliegen entsprechender Beschäftigungszeiten verlängert werden.

Der Antrag auf Arbeitserlaubnis ist bei der Regionalen Geschäftstelle des AMS zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der/die Ausländer/in wohnt.
Für den Antrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

Anfallende Gebühren: Antragsgebühr: € 47,30 pro gebührenpflichtige Beilage: € 3,90;
bei Erteilung der Arbeitserlaubnis sind eine Ausstellungsgebühr von € 83,60 und eine Verwaltungsabgabe von  € 6,50 zu entrichten.