Anzeigebestätigung für Volontäre, FerialpraktikantInnen, Au-Pairs und Joint Venture

Ein Volontariat, ein Berufs- oder Ferialpraktikum, ein Joint Venture oder die Aufnahme eines Au-Pair sind vom Ausbildner bzw. von der Gastfamilie dem AMS zwei Wochen vor Beschäftigungsbeginn anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Zeit keine Bestätigung ausgestellt, darf die Beschäftigung - bei Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung (nicht erforderlich für neue EU-Bürger/innen) - aufgenommen werden. Wird die Beschäftigung in der Folge mit Bescheid untersagt, ist sie binnen einer Woche zu beenden. Das vorläufige Beschäftigungsrecht gilt jedoch NICHT für Joint Ventures.

Für den Antrag sind gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden.

Anfallende Gebühren: Antragsgebühr: € 13,20, pro gebührenpflichtige Beilage: € 3,60; bei Erteilung ist eine Verwaltungsabgabe von  € 6,50 zu entrichten.

Wer ist Volontär? - Eine Person, die zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten in Österreich beschäftigt wird. Ein Volontariat liegt nicht vor, wenn nur Hilfstätigkeiten oder einfache Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen durchgeführt werden sollen. Die Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung des Beschäftigten als Volontär in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, obliegt der AUVA.

Wer ist Ferial- oder Berufspraktikant/in? - Eine Person, die im Rahmen ihrer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht, ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert. Schüler und Schülerinnen (Studenten und Studentinnen) ausländischer Schulen benötigen jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung.


Wer nimmt an einer Joint -Venture- Schulung teil? - Ausländer und Ausländerinnen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin  im Rahmen eines Joint -Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms in Österreich im Ausmaß von höchstens sechs Monaten ausgebildet werden sollen, brauchen keine Entsendebewilligung. Die Schulungsmaßnahme ist lediglich vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Geschäftsstelle des AMS unter Vorlage des Joint – Venture - Vertrages und des Schulungsprogramms anzuzeigen.


Wer ist Au-Pair? - Au-Pairs sind ausländische Studenten oder Studentinnen, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennen lernen möchten. Das Au-Pair verpflichtet sich, leichte Hausarbeiten zu verrichten und die Betreuung der Kinder der Gastgeberfamilie zu übernehmen. Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankung regelt. Darüber hinaus sind  auch die speziellen Regelungen im Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu beachten.  Außerdem verpflichtet sich die Gastfamilie, ein Einzelzimmer und volle Verpflegung zur Verfügung zu stellen und  die Teilnahme an einem Deutschkurs oder, bei ausreichenden Sprachkenntnissen einen anderen Fortbildungskurs zu ermöglichen. Der Gastgeber hat sich davon zu überzeugen, dass das Au-Pair in seinem Heimatstaat über eine für die Vertragsdauer gültige Krankenversicherung verfügt, die auch in Österreich Versicherungsschutz gewährt. Ist das nicht der Fall, hat das Au-Pair  eine private Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, nachzuweisen. Weitere Informationen siehe Au-Pair-Mustervertrag und Info-Blatt

 Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Au-Pair nur gegen Vorlage einer Verpflichtungserklärung der Gastgeberfamilie erteilt, sofern das Au-Pair nicht aus den Vereinigten Staaten, aus Kanada, Neuseeland, Australien oder aus Japan stammt. Neue EU-Bürger/innen genießen Niederlassungsfreiheit und brauchen keinen Aufenthaltstitel.

Wien:
Die Anzeigebestätigung für das Au-Pair ist von der Gastfamilie ausschließlich beim 
AMS Prandaugasse, 1220 Wien, Prandaugasse 58
schriftlich oder persönlich (täglich von 8 - 11:30 Uhr) einzubringen.