EU-Entsendebestätigung

Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte oder neue EU-BürgerInnen von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem alten oder neuen EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung der Zentralen Koordinationsstelle am Bundesministerium für Finanzen - ZKO - anzuzeigen. Die entsandte Arbeitskraft muss in einem ordentlichen und dauerhaften Arbeitsverhältnis zum Entsendebetrieb stehen. Es gelten die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Anzeige wird vom AMS geprüft und bestätigt (EU-Entsendebestätigung) oder untersagt, wenn die Voraussetzungen nicht zutreffen.

Bitte stellen Sie sicher, daß die im Formular der ZKO abgefragten Angaben vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Mehr als die im Formular angeführten Unterlagen müssen nur über Anforderung des AMS, das die Anzeige bearbeitet, übermittelt werden.

Entsendung aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

Entsendet ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem neuen EU-Mitgliedstaat neue EU-BürgerInnen oder Drittstaatsangehörige zwecks Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich, ist dafür ebenfalls eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.

Für Beschäftigungen in den nachstehenden Bereichen ist  jedoch eine Entsendebewilligung (bei Überschreitung der dafür vorgesehenen zeitlichen Obergrenzen eine Beschäftigungsbewilligung) erforderlich.

  • gärtnerische Dienstleistungen
  • Steinmetzarbeiten
  • Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
  • Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige
  • Schutzdienste
  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
  • Hauskrankenpflege
  • Sozialwesen

Nähere Informationen finden Sie unter der Eintragung zum Thema.

Die EU-Entsendung ist bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen. ZKO  (Suchbgriff "KIAB eingeben)