Betriebsentsendung nach Österreich
Die Entsendung einer ausländischen Arbeitskraft nach Österreich ist in jedem Fall der Zentralen Koordinationsstelle am Bundesministerium für Finanzen - ZKO - (Suchbegriff "ZKO") anzuzeigen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat und der Entsendung aus einem Drittstaat. Im ersten Fall ist eine sogenannte "EU-Entsendebestätigung" erforderlich, wenn der entsandte Arbeitnehmer rumänischer oder bulgarischer Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger ist. In diesen Fällen wird die Meldung von der ZKO an das zuständige AMS weitergeleitet, das den Antrag und die im Formular angeführten Unterlagen prüft. Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der in Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die ordnungsgemäße Beschäftigung im Entsendestaat (Nachweis über das Formular A1).
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird vom AMS eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt. Andernfalls ergeht innerhalb von zwei Wochen ein abschlägiger Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann.
Für eine Beschäftigung in den nachstehenden Bereichen ist keine EU-Entsendebestätigung, sondern eine Entsendebewilligung (bei Überschreitung der dafür vorgesehenen zeitlichen Obergrenze eine Beschäftigungsbewilligung) erforderlich, wenn die Arbeiten von einem bulgarischen oder rumänischen Unternehmen ausgeführt werden:
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gärtnerische Dienstleistungen
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Steinmetzarbeiten
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Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
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Schutzdienste
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Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
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Hauskrankenpflege
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Sozialwesen
Für Arbeiten im Bereich Bau und Baunebengewerbe, die die oben genannten Betriebe in Österreich durchführen wollen, muß in jedem Fall eine Beschäftigungsbewilligung vom inländischen Auftraggeber beantragt werden!
Für die Entsendung von Arbeitskräften aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat muß vom österreichischen Auftraggeber eine Entsendebewilligung beantragt werden. Sie wird nur erteilt, wenn die Arbeiten insgesamt nicht länger als sechs Monate und die Entsendung der einzelnen Arbeitskraft nicht länger als vier Monate dauert. Für den Antrag stehen eigene Formulare zur Verfügung.
In allen Fällen von Entsendung gilt das Zielland-Prinzip. Das heißt, dass betriebsentsandte Arbeitskräfte für die Dauer ihrer Entsendung nach Österreich nach den hier geltenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorschriften entlohnt werden müssen, sofern sie für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin günstiger sind. Für die Lohndifferenz haftet der inländische Auftraggeber als Ausfallsbürge.
Bitte beachten Sie, daß die österreichischen Rechtsvorschriften zwischen "Betriebsentsendung" und "Arbeitskräfteüberlassung" unterscheiden ! Die Überlassung von Arbeitskräften unterliegt jedenfalls der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sofern es sich um bulgarische, rumänische oder drittstaatsangehörige Arbeitskräfte handelt. Das gilt auch für die Überlassung durch Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.
Die Antragsgebühr beträgt € 14,30und € 3,90 pro Beilage. Für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung und der Entsendebewilligung werden € 6,50 als Verwaltungsabgabe berechnet.



