Freizügigkeitsbestätigung
Rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen wird vom AMS eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt, wenn sie
- am Tag des EU-Beitritts oder danach rechtmäßig in Österreich beschäftigt sind und mindestens 12 Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
- die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen oder
- seit 5 Jahren dauernd in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
- Auch Ehegatten und Kindern neuer EU-Bürger/innen, die die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsbestätigung erfüllen, ist vom AMS eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen, wenn sie mit dem/der neuen EU-Bürger/in einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben.
Die Freizügigkeitsbestätigung berechtigt zur Arbeitsaufnahme in ganz Österreich, ersetzt aber nicht die Anmeldebescheinigung, die das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für alle EU- und EWR-Bürger und -Bürgerinnen vorsieht. Eine Anmeldebescheinigung braucht, wer sich in Österreich länger als drei Monate aufhalten möchte. Sie wird von der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde ausgestellt.
Die Freizügigkeitsbestätigung ist bei der regionalen Geschäftstelle des AMS zu beantragen, in deren Gebiet (Sprengel) der/die Ausländer/in wohnt. Für den Antrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Anfallende Gebühren: bei Erteilung der Freizügigkeitsbestätigung sind € 28,60 Gebühren (plus € 3,90 pro gebührenpflichtige Beilage: ) und € 2,10 Verwaltungsabgabe zu entrichten.



