Das Höchstzahlenmodell
Sie besagt, dass (zum derzeitigen Stand) die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer/innen den Anteil von 8 % des österreichischen Arbeitskräftepotentials nicht übersteigen darf. In diese Höchstzahl werden sämtliche mit Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Zulassung als Schlüsselkraft, Niederlassungsnachweis, Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder Daueraufenthalt - EG beschäftigten Ausländer/innen eingerechnet.
Ist diese Höchstzahl überschritten, können nur mehr in den nachstehend angeführten Fällen in beschränktem Ausmaß bis zu 9% für spezielle Personengruppen und bei Vorliegen von besonderen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden.
Für folgende Fälle ist bei überschrittener Bundeshöchstzahl die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt noch möglich:
- Ausländer/innen, die Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben
- Ausländer/innen, mit fortgeschrittener Integration
- Kriegsvertriebene im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
- Schlüsselkräfte
- Neu EU-Staatsbürger/innen in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf mit einer monatlichen Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
- befristete Saisonbewilligungen (Kontingentbewilligungen) im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und des Fremdenverkehrs
- Betriebsentsandte eines ausländischen Dienstgebers
- Grenzgänger/innen für eine Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie schon innerhalb des letzten Jahres mindestens sechs Monate beschäftigt hat
- Rotationsarbeitskräfte
- Gewalt in der Familie (In Österreich niedergelassene Ausländer/innen, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres/ihrer Ehegatten/in ein weiteres Zusammenleben mit diesem/dieser nicht zumutbar ist)
- subsidiär Schutzberechtigte (das sind abgelehnte Asylwerber, die nicht in ihr Heimatland ab- bzw. zurückgeschoben oder ausgewiesen werden können)
- Ehegatten/innen und unverheiratete minderjährige Kinder eines/einer in Österreich auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers/in
- Manager/innen und besonders qualifizierte Fachkräfte (vor allem wenn mit ihrer Beschäftigung Kapitaltransfers oder Betriebsansiedelungen verbunden sind)
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Ausländer/innen, für die zwischenstaatliche Abkommen Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zwingend vorsehen
Ist die Bundeshöchstzahl nicht überschritten, sind die für die einzelnen Bundesländer festgesetzten Landeshöchstzahlen ausschlaggebend. Sind diese überschritten, ist ein erschwertes Bewilligungsverfahren anzuwenden, bei dem neben der Prüfung der Arbeitsmarktlage auch die einhellige Zustimmung der Interessensvertretungen erforderlich ist oder besonders wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen an der Beschäftigung bestehen müssen.


