Häufig gestellte Fragen zum Thema

Arbeitsfähigkeit


  • Arbeitsfähig nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist jemand, der nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ist.

    Nach den Bestimmungen des ASVG gilt ein Versicherter als invalid bzw. berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

    Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit sind Voraussetzungen für den Bezug einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

  • Wenn Sie im Krankenstand sind, ist Arbeitsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich gegeben. Der Leistungsanspruch ruht aber, wenn Sie während dieser Zeit Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhalten.

  • Grundsätzlich können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Beziehen Sie Krankengeld, ruht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

  • Die Geschäftsstelle kann Sie natürlich nicht zwingen, zum Arzt zu gehen. Sollte das Arbeitsmarktservice jedoch Zweifel an der Arbeitsfähigkeit haben und zu deren Abklärung ein ärztliches Gutachten erforderlich sein, kann es die Einstellung Ihres Bezuges zur Folge haben, wenn Sie sich weigern, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

  • Grundsätzlich ja, es sei denn, es ist darüber hinaus ein krankhafter Zustand gegeben (Invalidität, Berufsunfähigkeit). Das heißt: eine Schwangerschaft -  ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.

  • Leider nein. Erklärt ein/e Arbeitslose/r trotzdem nicht arbeiten zu können, also arbeitsunfähig zu sein, mangelt es an der Arbeitswilligkeit, was wiederum den Anspruchsverlust auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach sich zieht und die Gewährung eines Pensionsvorschusses ist aufgrund des beendeten Pensionsverfahrens ebenfalls nicht möglich.

  • Kommt das AMS aufgrund des ärztlichen Gutachtens zum Schluss, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so ist ein Bezug von Arbeitslosengeld bzw. von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht möglich, weil eine für den Bezug notwendige Voraussetzung fehlt. Bei Beantragung einer Pension wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit besteht allerdings die Möglichkeit, einen Pensionsvorschuss zu gewähren.

  • Grundsätzlich ja. Das AMS kann jedoch in Österreich eine ärztliche Untersuchung veranlassen und auf Basis dieser Untersuchung über das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit entscheiden.