Häufig gestellte Fragen zum Thema
Arbeitslosigkeit
-
Nur dann, wenn zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.
-
Wenn 3 Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Arbeitslosengeld trotz Führen einer Landwirtschaft beziehen. Ist die Landwirtschaft verpachtet oder liegt sie brach, ist unabhängig vom Einheitswert ebenfalls ein Arbeitslosengeld-Bezug möglich.
-
Sobald Ihr Dienstverhältnis infolge des Konkurses beendet wurde, wobei mehrere Möglichkeiten nach der Konkursordnung denkbar sind, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen, gebührt auch in diesem Fall das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragstellung.
Im Falle des Konkurses Ihrer Firma wird das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die zu erwartende Kündigungsentschädigung/Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz angewiesen.
-
Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gilt eine Beschäftigung, die für weniger als 4 Wochen vereinbart und bei der ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Für die Dauer der Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung.
Auf die an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Leistung wird das im Kalendermonat aus der vorübergehenden Beschäftigung erzielte Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, zu 90 % angerechnet.



