Häufig gestellte Fragen zum Thema

Arbeitslosengeld Höhe


  • Wird der Arbeitslosengeld-Antrag bis 30.6. eines Jahres gestellt, so wird die Jahresbeitragsgrundlage (sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen) des vorletzten Kalenderjahres herangezogen; wird der Antrag nach dem 30.6. gestellt, dann das letzte Jahr. Werden das vorletzte oder ein davor liegendes Jahr für die Bemessung herangezogen, so werden diese mit dem Aufwertungsfaktor für die Sozialversicherung (§ 108 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des entsprechenden Jahres aufgewertet.

    Diese Jahresbeitragsgrundlage (maximal Höchstbemessungsgrundlage) wird auf ein monatliches Bruttoentgelt umgerechnet. Dieser Betrag wird um die gesetzlichen Abzüge eines/r durchschnittlichen alleinstehenden Angestellten vermindert (in einen Nettobetrag umgerechnet). Von diesem Nettobetrag gebühren grundsätzlich 55 %. Sollten Sie einen sehr geringen Verdienst haben oder/und Sorgepflichten, kann es zu einer günstigeren Berechnung kommen.

    Sie können die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Internet unter http://ams.brz.gv.at/ams/alrech online berechnen lassen.

  • Maßgebend ist der Durchschnitt des Bruttoentgeltes inkl. anteilsmäßiger Sonderzahlungen der letzten 6 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Wert wird mit dem für jeweils ein Quartal gültigen Umrechnungskurs auf Euro umgerechnet und bildet dann die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld in Österreich. Dieser Betrag wird um die gesetzlichen Abzüge eines durchschnittlichen alleinstehenden Angestellten in Österreich vermindert.

  • Der letzte Verdienst vor Eintritt der Arbeitslosigkeit wirkt sich nicht unmittelbar auf die Höhe des Anspruches aus. Der Grundbetrag wird bei Antragstellung in der ersten Jahreshälfte nach der beim Hauptverband gespeicherten vorletzten Jahresbeitragsgrundlage ermittelt.

    Wird der Antrag in der zweiten Jahreshälfte eingebracht, ist der Verdienst des Vorjahres zu berücksichtigen. Nur wenn keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, so ist das Entgelt der letzten sechs Monate vor der Geltendmachung heranzuziehen.

  • Die Höhe des Arbeitslosengeldes / der Notstandshilfe ist gesetzlich geregelt und lässt keinen Spielraum zu. Das Arbeitsmarktservice ist selbstverständlich bemüht, Ihnen eine passende Beschäftigung zu vermitteln, damit Sie Ihren bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten bzw. finanzieren können.

  • Ja, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe wird in Form von so genannten Tagsätzen (TS) ausbezahlt. Im Monat Jänner gebührt das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe demnach für 31 Kalendertage (Anspruch = TS x 31)

  • Die Auszahlung erfolgt (wie meist auch bei einem Arbeitseinkommen) monatlich im Nachhinein. Der Gesetzgeber hat dies so geregelt, weil die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen laufend überprüft werden sollen. Eine derartige Überprüfung ist oftmals nur im Nachhinein möglich.

  • Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind Versicherungsleistungen und als solche von den geleisteten Beiträgen abhängig. Diese Beiträge hängen wiederum von dem erzielten Einkommen ab. Vom Nettoeinkommen gebühren grundsätzlich 55% als Arbeitslosengeld, wobei es jedoch bei einem sehr geringen Einkommen oder/und Sorgepflichten zu einer günstigeren Berechnung kommen kann.

    Die Höhe des Arbeitslosengeldes / der Notstandshilfe ist gesetzlich geregelt und lässt keinen Spielraum zu. Ein "Existenzminimum" ist gesetzlich nicht vorgesehen.

  • Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag richtet sich nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage (= Entgelte + Sonderzahlungen). Diese Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % des ermittelten täglichen Nettowertes.

    Sie können die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld berechnen lassen.

    Der Leistungsanspruch besteht zumindest in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (AZ). In Einzelfällen kann der Anspruch dennoch unter dem Ausgleichszulagenrichtsatzes liegen und zwar

    • wenn bei Personen mit Anspruch auf Familienzuschlag (FZ) 80 % des Nettowertes unter dem AZ liegen oder
    • wenn bei Personen ohne Sorgepflichten 60% des Nettowertes unter dem AZ liegen.

    Beispiele:

    mtl. Brutto (inkl. Sonderzahlungen) EUR 1.500,--
    mtl. Bemessungsgrundlage (BG) netto EUR 1.208,22
    Täglicher Nettobetrag EUR      39,72

    Berechnung ohne Sorgepflichten = kein Anspruch auf Familienzuschlag

    Täglicher Grundbetrag (55 % BG) EUR 21,85
    Täglicher AZ-Richtsatz EUR 26,45
    Netto 60% BG EUR 23,83 (Grenzwert)
    Anspruch EUR 23,83

    Berechnung mit Sorgepflichten = z.B. Anspruch auf 2 Familienzuschläge (FZ)  (2 x EUR 0,97 = EUR 1,94)

    Täglicher Grundbetrag + 2 FZ EUR 23,79
    Täglicher AZ-Richtsatz EUR 26,45
    Netto 80 % BG EUR 31,78 (Grenzwert)
    Anspruch EUR 26,45
  • Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht bei Zuerkennung der Leistung eine "Mitteilung" vor, weil diese EDV unterstützt einfach erstellt werden kann und Verwaltungsaufwand spart. Auf Wunsch stellt Ihnen das Arbeitsmarktservice gerne einen Bemessungsbescheid zu, gegen den Sie eine Berufung einbringen können, wenn Sie ihm im Rechtsweg bekämpfen möchten

  • Das am Mitteilungsblatt ausgewiesene Datum stellt das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges dar. Der Leistungsbezug ist nur möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Fällt eine dieser Anspruchsvoraussetzungen weg, ist der Leistungsbezug einzustellen.