Häufig gestellte Fragen zum Thema

Weiterbildungsgeld


  • Die Bildungskarenz kann innerhalb von vier Jahren im Gesamtausmaß von mindestens 2 Monaten bis zu maximal einem Jahr vereinbart werden. Während der Bildungskarenz kann bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Weiterbildungsgeld für die Dauer der Bildungsmaßnahme, maximal jedoch für ein Jahr, bezogen werden. Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, in jedem Fall jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

    • Eine Bildungskarenz kann nur dann vereinbart werden, wenn Sie (beim gleichen Dienstgeber) mindestens seit 6 Monaten beschäftigt sind.
    • Eine Bildungskarenz zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn kann innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Es bleibt dabei Ihnen überlassen, ob die das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen wollen – was dazu führt, dass sie in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumieren können - oder ob Sie die 12monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen wollen. Bei letzter Variante muss beachtet werden, dass jeder einzelne Teil aufgrund einer Übergangsregelung bis Ende 2011 zumindest 2 Monate andauern muss (ab 2012 beträgt die Mindestdauer für eine Bildungskarenz wieder 3 Monate).
    • Eine oder mehrere Bildungsmaßnahme(n) müssen mit der Dauer des vereinbarten Karenzurlaubes grundsätzlich deckungsgleich sein
    • Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme muss nachweislich im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfolgen oder eine vergleichbare zeitliche Belastung (zB Studium) muss gegeben sein.
      Haben Sie Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, dass das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bestehen keine längeren Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die von Ihnen besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen.
    • Ein Mindestmaß an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, die so genannte Anwartschaft, muss vorliegen.

    Rechtsanspruch auf die Bildungskarenz besteht keiner; jedoch besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

  • Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist spätestens bei Beginn der Bildungskarenz zu stellen. An Unterlagen sind zum Antragsformular eine Vereinbarung über die Bildungskarenz, abgeschlossen zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, und eine Bestätigung über die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, welche auch die Kursdauer beinhalten muss, erforderlich.

    Das Formular für die Bestätigung des Abschlusses der Bildungskarenz können Sie unter Download & Formulare herunterladen.

  • Nein, weil das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), wonach die Bildungskarenz vereinbart werden kann, in der BRD keine Gültigkeit hat.

  • Ja, denn die Bildungskarenz muss zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbart werden.

  • Wenn er/sie kein/e Beamter/Beamtin ist und auch sonst alle Voraussetzungen erfüllt, kann er/sie Weiterbildungsgeld beziehen.

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen sechs Monate gedauert haben.

  • Parallel können Sie mehrere DienstgeberInnen haben, jedoch muss ein Dienstverhältnis davon zumindest 6 Monate gedauert haben. Wird mit diesem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbart, gebührt Weiterbildungsgeld nur, wenn Sie aus den anderen Dienstverhältnissen nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten.

  • Keine.

  • Ja, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die geringfügige Beschäftigung bei dem Dienstgeber, der die Bildungskarenz gewährt hat, oder bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt wird.

  • Nein, dies ist nicht möglich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist aber zulässig.

  • Ja, denn Ihre Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet.

  • Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes (inklusive gebührender Familienzuschläge), in jedem Fall jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

  • Bei der Gebietskrankenkasse Ihres Wohnortes sind Sie krankenversichert. Ebenso sind Sie unfallversichert.

  • Jeden Kurs, der zur Weiterbildung dient. Ausgenommen sind Kurse, welche zur körperlichen Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden gemacht werden, wie z.B. Gymnastikkurse und ähnliches mehr.
    Eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch ist jedoch, dass Sie nachweislich an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (zB Studium) teilnehmen. Haben Sie Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, dass das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bestehen keine längeren Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die von Ihnen besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen.

  • Weiterbildungsgeld kann für maximal 1 Jahr gewährt werden auch wenn die Ausbildung länger als 1 Jahr andauert.

  • Ja, ohne weiteres. Wichtig ist die grundsätzliche Zeitraumdeckung des Kurses mit der Bildungskarenz. Weiterbildungsgeld kann jedoch frühestens ab vereinbarter Bildungskarenz gewährt werden.

  • Nein, denn es muss eine grundsätzliche Zeitraumdeckung zwischen Kursmaßnahme und vereinbarten Bildungskarenz gegeben sein. Da ein Bildungskarenz für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten und maximal einem Jahr vereinbart sein kann, wäre eine Kursmaßnahme, die alle zwei Monate am Wochenende stattfindet, nicht erlaubt.

  • Bei einer durchgehenden einjährigen Bildungskarenz werden Unterbrechungen bis zu 4 Wochen als Vorlaufzeiten oder Nachlaufzeiten toleriert, außer es handelt sich um eine ferienbedingte Unterbrechung, diese kann auch länger dauern. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, so kann das Weiterbildungsgeld in jedem Karenzteil auch für Vor- und Nachbereitungszeiten von jeweils einer Woche ausbezahlt werden.

  • Ja, wenn diese innerhalb eines zusammengehörigen Kursangebots liegen (z. B. Studium, aufbauende Kursmaßnahmen, usw.).

  • Ja. Die Inanspruchnahme der Bildungskarenz kann innerhalb von 4 Jahren in mehreren Teilen erfolgen, wobei jedoch jeder Teil mindestens 2 Monate dauern muss und alle Teile gemeinsam maximal 365 Tage (366 Tage in einem Schaltjahr) umfassen dürfen. Maximal zweimonatige Bildungskarenzen sind jedoch nur aufgrund einer Übergangsbestimmung bis Ende 2011 zulässig. Ab 2012 beträgt der Mindestzeitraum für die Karenzierung wiederum 3 Monate.

  • Weiterbildungsgeld kann nicht angewiesen werden, bis ein Ersatzkurs gefunden worden ist. Wird der Ersatzkurs bei einer einjährigen Bildungskarenz innerhalb der vierwöchigen Vorlaufzeit gefunden, kann rückwirkend angewiesen werden, ansonsten erst ab Beginn des Ersatzkurses.

  • Die Teilnahme an der Kursmaßnahme ist durch qualifizierte Nachweise (z. B. Besuchsbestätigung, usw.) zu belegen.

  • Ja, ohne weiteres.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und Arbeitslosigkeit vorliegt, haben Sie höchstwahrscheinlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Zeiten, welche zur Anspruchsberechnung auf Weiterbildungsgeld herangezogen wurden, bei der Anspruchsberechnung auf Arbeitslosengeld nochmals berücksichtigt werden können.

  • Nein, dies ist nicht notwendig.

  • Das Weiterbildungsgeld kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses im vereinbarten Zeitraum nur dann weiter bezogen werden, wenn die Lösung durch den Dienstgeber erfolgt ist oder im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gelöst wird; nicht jedoch bei einvernehmlicher Lösung oder Beendigung durch den/die Dienstnehmer/in. Wird bei einer gestaffelten Bildungskarenz das Dienstverhältnis durch den Arbeitsgeber während der Inanspruchnahme eines Karenzteiles aufgelöst, kann das Weiterbildungsgeld nur bis zum Ende dieses Karenzteiles bezogen werden. Für die übrigen Karenzteile besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Wird das Beschäftigungsverhältnis zwischen zwei Karenzteilen gelöst, besteht keine Möglichkeit, Weiterbildungsgeld weiter zu beziehen.

  • Wenn das Dienstverhältnis noch andauert bzw. aufrecht ist, kann keine weitere Leistung bezogen werden, da Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.

    Wurde allerdings das Dienstverhältnis beendet, wäre eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld möglich, da auf die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nochmals zugegriffen werden kann. Diese sind nämlich durch den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht verbraucht.

  • Während und nach der Bildungskarenz haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.