Häufig gestellte Fragen zum Thema
Versicherungsschutz
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Ja, die Meldung ist unverzüglich durchzuführen! Sowohl den Beginn als auch die Beendigung des Krankenstandes müssen Sie melden, da eine Weitergewährung der Leistung erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung möglich ist. Die persönliche Wiedermeldung ist bei Bezug von Pensionsvorschuss nicht erforderlich.
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Nein. Es kommt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes.
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Ja, sofern Sie arbeitsfähig sind. Die Arbeitsfähigkeit wird aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt.
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Ja, allerdings verlängert sich der Sanktionszeitraum um die Tage des Krankengeldbezuges.
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Wenn Sie Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beantragt haben und über den Anspruch positiv entschieden wurde, dann sind Sie (im Normalfall) bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert.
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Nein, allerdings erfolgt die Versicherung rückwirkend ab dem Tag der Geltendmachung.
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Nein, aber es besteht grundsätzlich 6 Wochen nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug, wenn die Versicherungszeit durchgehend 6 Wochen oder im letzten Jahr 26 Wochen gedauert hat, ein Versicherungsschutz. Für genauere Informationen steht Ihnen gerne die zuständige GKK zur Verfügung.
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Grundsätzlich 6 Wochen nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug, wenn die Versicherungszeit durchgehend 6 Wochen oder im letzten Jahr 26 Wochen gedauert hat. Für genauere Informationen steht Ihnen gerne die zuständige GKK zur Verfügung.
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Ja.
Bezugszeiten von Personen, die am 1.1.1955 oder danach geboren sind, werden in der Pensionsversicherung generell als Beitragszeiten berücksichtigt.
Für Personen, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene neue Pensionsrecht nicht. Von diesen Personen werden die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe in der Pensionsversicherung als "Ersatzzeiten" berücksichtigt.
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Ja.
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Während des Leistungsbezuges besteht Unfallversicherungsschutz u.a. für Wegunfälle, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen oder beim Aufsuchen einer Arbeits- oder Ausbildungsstätte auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice ereignen.



