Häufig gestellte Fragen zum Thema

Übergangsgeld nach Altersteilzeit


  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Übergangsgeld nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
    Für Personen, die Altersteilzeitarbeit im Rahmen einer Vereinbarung ausüben, die im Zeitraum 1.4. 2003 bis 31.12.2003 wirksam geworden ist, besteht die Möglichkeit, die Dauer der ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betrieb zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld nach Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden:
    • die Altersteilzeitvereinbarung hat bereits geendet,
    • eine bestimmte Altersgrenze muss erreicht sein, bei einer Frau das 56 1/2. Lebensjahr bzw. bei einem Mann das 61 1/2. Lebensjahr,
    • die notwendige Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch („Anwartschaft“ – siehe „Arbeitslosengeld“) muss erfüllt sein, wobei die Zeiten der gesamten Dauer der Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit mit einzubeziehen sind.

  • Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit ist persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle zu beantragen.

  • Die Höhe des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (siehe „Arbeitslosengeld“).

  • Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden.

  • Im Hinblick auf die aktuell geringen Chancen auf eine Wiedereingliederung der Anspruchsberechtigten auf Übergangsgeld wurde festgelegt, dass dieser Personenkreis sich derzeit nicht ständig zur Annahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit halten muss. Dies kann sich jedoch bei einer positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt jederzeit ändern. Näheres hierzu können Sie direkt bei Ihrer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Erfahrung bringen.

  • Nein, regelmäßige Kontrollmeldungen bei der regionalen Geschäftsstelle sind derzeit nicht vorgesehen. Dies kann sich jedoch bei einer positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt jederzeit ändern. Näheres hierzu können Sie direkt bei Ihrer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Erfahrung bringen.

  • Beim Bezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gelten grundsätzlich wie beim Arbeitslosengeld sämtliche Meldeverpflichtungen. Das bedeutet, dass Sie Ihrer Geschäftsstelle auch einen Krankenstand melden müssen.

  • Anders als beim Arbeitslosengeld oder bei der Notstandshilfe wird derzeit während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes kein Ruhen der Leistung ausgesprochen, Sie erhalten auch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes Ihr Übergangsgeld ausbezahlt. Dies kann sich jedoch bei einer positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt jederzeit ändern. Näheres hierzu können Sie direkt bei Ihrer AMS-Geschäftsstelle in Erfahrung bringen.