Häufig gestellte Fragen zum Thema
Übergangsgeld
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Das Übergangsgeld ist persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle zu beantragen.
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Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht für Personen, die folgendes Mindestalter im jeweils angeführten Zeitraum erreichen:
• im Jänner bis April 2011:
Frauen 56 Jahre 9 Monate
Männer 61 Jahre 9 Monate,
• im Mai bis August 2011:
Frauen 57 Jahre
Männer 62 Jahre,
• im September bis Dezember 2011:
Frauen 57 Jahre 3 Monate
Männer 62 Jahre 3 Monate,
• im Jänner bis April 2012:
Frauen 57 Jahre 6 Monate
Männer 62 Jahre 6 Monate,
• im Mai bis August 2012:
Frauen 57 Jahre 9 Monate
Männer 62 Jahre 9 Monate,
• im September bis Dezember 2012:
Frauen 58 Jahre
Männer 63 Jahre,
Für Personen, die das Mindestalter für das Übergangsgeld erst nach 2012 erfüllen, gibt es eine weitere spezielle Altersstaffelung für das Eintrittsalter in den Übergangsgeldbezug bis 2015.
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Übergangsgeld kann Ihnen nur zuerkannt werden, wenn Sie bereits in den letzten 15 Monaten 12 Monate arbeitslos waren. Ein Leistungsbezug ist dabei jedoch nicht erforderlich. Zeiten eines Krankengeldbezuges bzw. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zählen nicht für die erforderliche Arbeitslosigkeit. Sie verlängern jedoch den 15 Monate-Prüfzeitraum.
Für den Anspruch muss eine notwendige Mindestbeschäftigungsdauer („Anwartschaft“ – siehe „Arbeitslosengeld“) vorliegen, wobei die für die Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogenen Zeiten für den Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden können.
Die notwendige Mindestbeschäftigungsdauer liegt jedenfalls auch vor, wenn Sie in den letzten 25 Jahren 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dieser Beobachtungszeitraum von 25 Jahren wird um versicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres verlängert.
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Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (siehe „Arbeitslosengeld“).
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Übergangsgeld kann längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden. Der Anspruch auf Übergangsgeld endet aber auch auf jeden Fall mit Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr, Männer 65. Lebensjahr) erreicht wird, auch dann, wenn noch kein Anspruch auf eine Alterspension besteht.
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Im Hinblick auf die aktuell geringen Chancen auf eine Wiedereingliederung der Anspruchsberechtigten auf Übergangsgeld wurde festgelegt, dass dieser Personenkreis sich derzeit nicht ständig zur Annahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss. Dies kann sich jedoch bei einer positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt jederzeit ändern. Näheres hierzu können Sie direkt bei Ihrer Geschäftsstelle des AMS in Erfahrung bringen.
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Nein, regelmäßige Kontrollmeldungen bei der regionalen Geschäftsstelle sind derzeit nicht vorgesehen. Dies kann sich jedoch bei einer positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt jederzeit ändern. Näheres hierzu können Sie direkt bei Ihrer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Erfahrung bringen.
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Beim Bezug von Übergangsgeld gelten wie beim Arbeitslosengeld sämtliche Meldeverpflichtungen. Das bedeutet, dass Sie Ihrer Geschäftsstelle auch einen Krankenstand melden müssen.
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Anders als beim Arbeitslosengeld oder bei der Notstandshilfe wird derzeit während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes kein Ruhen der Leistung ausgesprochen, Sie erhalten auch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes Ihr Übergangsgeld ausbezahlt. Dies kann sich jedoch bei einer positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt jederzeit ändern. Näheres hierzu können Sie direkt bei Ihrer AMS-Geschäftsstelle in Erfahrung bringen.



