Häufig gestellte Fragen zum Thema

Sperrfrist


  • Sollten keine berücksichtigungswürdigen Umstände für die Kündigung vorliegen, gebührt für 4 Wochen, gerechnet ab dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld. Ein Krankenversicherungsschutz ist aber gegeben.

  • Bei einer Kündigung durch den/die DienstgeberIn gibt es grundsätzlich keine 4 wöchige Sperrfrist, es sei denn, dem/der ArbeitnehmerIn ist ein schuldhaftes Verhalten anzulasten.

  • Nein, denn eine einvernehmliche Lösung stellt keine Lösung durch den/die DienstnehmerIn im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dar.

  • Die 4wöchige Sperrfrist wird ab dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses gerechnet, unabhängig davon, wann der Antrag auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gestellt wird.

    Wird ein Antrag also ein Monat nach dem Ende des Dienstverhältnisses gestellt, so kommt die Sperrfrist gar nicht mehr zum Tragen. Die sofortige Antragstellung sichert Ihnen aber den durchgängigen Krankenversicherungsschutz.

  • Die Aufnahme einer Beschäftigung während der Sperrfrist kann als Nachsichtsgrund berücksichtigt werden. Eine teilweise Nachsicht von der Sperrfrist ist aus diesem Grund möglich.

  • Es besteht die Möglichkeit, bei jener Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die die Sperre mit Bescheid ausgesprochen hat, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides eine begründete Berufung einzubringen.

  • Nein, die Sperre verringert nicht die Dauer des Bezuges, sondern schiebt nur den Beginn des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe hinaus.

  • Ja.