Häufig gestellte Fragen zum Thema
Schnittstelle Pension
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Weil die gesetzlichen Bestimmungen den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließen, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.
Unter Umständen - wenn der Pensionsversicherungsträger bestätigt, dass die Zuerkennung der Pension nicht binnen zwei Monaten erfolgen kann - können Sie Pensionsvorschuss auf Basis des Arbeitslosengeldes beziehen.
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Als Alterspensionen kommen in Betracht:
- Alterspension
- Korridorpension
- Schwerarbeitspension (seit 01.01.2007)
- vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Übergangsregelung
Weitere Informationen zu diesen Pensionen finden Sie auf den Seiten der Pensionsversicherungsanstalt.
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Grundsätzlich ja, außer wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.
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Der Pensionsvorschuss wird wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe berechnet, darf aber nicht höher sein, als die jeweils durchschnittliche Pensionshöhe. Unterschieden muss zwischen der Alters- und Invaliditätspension werden.
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Der/die PensionsvorschussbezieherIn gilt während der Bearbeitungsdauer seines/ihres Pensionsantrages als nicht arbeitsfähig und kann daher auch nicht vermittelt werden. Um daher Missbrauch entgegenzusteuern, wurde die Möglichkeit der Differenznachzahlung von Vorschussleistung auf Hauptleistung ausgeschaltet.
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Nein, auch wenn der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Höhe der zu erwartenden Pension bereits bekannt ist (z.B. durch Bescheid oder Bestätigung der Pensionsversicherung wird mitgeteilt, dass die Pension höher sein wird als der Vorschuss), ist die Vorschussleistung in gleicher Höhe wie die bisher Gewährte weiterzuzahlen.
Der Pensionsvorschuss gebührt in der Höhe des zustehenden Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, ist jedoch nach oben mit dem jeweils festgesetzten Höchstbetrag begrenzt.
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Der Pensionsvorschuss gebührt in Höhe der Notstandshilfe. Sind Umstände gegeben, die die Verringerung des Bezuges veranlassen, so kommt es auch beim Pensionsvorschuss zur Einkommensanrechnung.
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So lange das Pensionsverfahren läuft bzw. die Voraussetzungen für einen Grundanspruch gegeben sind.
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Die Pensionsablehnung ist dem AMS zu melden.
Es ergibt sich die Möglichkeit, gegen Ablehnung des Pensionsantrages innerhalb von 3 Monaten eine Klage einzureichen und damit den Ablehnungsbescheid zu bekämpfen. Der Pensionsvorschuss wird in diesem Fall bis zur Entscheidung über die Klage gewährt.
Wenn keine Klage eingebracht wird, kommt es zur Umstellung auf die Grundleistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), sofern Sie die Voraussetzungen der Grundleistung erfüllen. Sie müssen sich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und werden wieder vermittelt.
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Nein, Pensionsvorschuss kann nicht weiterbezogen werden. Der Pensionsvorschuss wird wieder auf die Grundleistung umgestellt, sofern Sie die Voraussetzungen der Grundleistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) erfüllen.
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In diesem Fall können Sie Pensionsvorschuss beantragen.
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Während des Bezuges von Pensionsvorschuss können Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen.
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Wenn Sie während des Pensionsvorschussbezuges krank werden und ein Anspruch auf Krankengeld besteht, gebührt kein Pensionsvorschuss.
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Wurde Ihr Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension oder einer (vorzeitigen) Alterspension mangels Wartezeit rechtskräftig abgelehnt, ist auf Grund Ihrer schweren Diabetes festzustellen, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Wurde Ihr Antrag auf Invaliditätspension aber rechtskräftig abgelehnt, weil Sie nicht invalid sind, dh. Arbeitsfähigkeit liegt vor, müssen Sie bereit sein, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Erklären Sie sich jedoch weiterhin als arbeitsunfähig, liegt Arbeitswilligkeit nicht vor und Sie haben deshalb keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
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Wurde der österreichische Pensionsantrag rechtskräftig abgelehnt, kann kein Pensionsvorschuss gezahlt werden, auch wenn im Ausland ein Pensionsverfahren anhängig ist.



