Häufig gestellte Fragen zum Thema

Privatkonkurs


  • Ein laufendes Konkursverfahren kann Auswirkungen auf Ihren Bezug haben, muss aber nicht. Liegt Ihr Bezug unter dem Existenzminimum, so hat das Konkursverfahren keine Auswirkung auf Ihren Bezug. Liegt Ihr Bezug darüber, so muss der das Existenzminimum übersteigende Teil des Bezuges an das Gericht oder an den Masseverwalter abgeführt werden.

    Bei Arbeitslosen mit Unterhaltspflichten erhöht sich der unpfändbare Betrag um den Unterhaltsgrundbetrag pro Person, für die Unterhalt gewährt wird.

  • Nein. Denn nach Konkurseröffnung muss lediglich der pfändbare Teil und nicht die Hälfte des Arbeitslosengeldes an das Gericht oder an den Masseverwalter abgeführt werden.

    Ab welcher Höhe das Arbeitslosengeld pfändbar ist, hängt wiederum davon ab, ob der/die Arbeitslose unterhaltspflichtig ist oder nicht: Bei Arbeitslosen ohne Unterhaltspflichten ist das Arbeitslosengeld erst über dem Existenzminimum pfändbar. Für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich dieser Betrag um den Unterhaltsgrundbetrag.

  • Während eines Leistungsbezuges haben Sie jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, so auch die Eröffnung eines Konkursverfahrens, umgehend Ihrer Geschäftsstelle zu melden - unabhängig von der Veröffentlichung der Konkurseröffnung durch das Gericht.

  • Selbstverständlich. Zum einen ändert ein Konkursverfahren nichts an den Voraussetzungen für einen Leistungsbezug, zum anderen müssen Sie gerade während des Privatkonkurses bemüht sein, ein Einkommen zu erzielen, um Ihre Gläubiger befriedigen zu können.