Häufig gestellte Fragen zum Thema

Familienzuschlag


  • Familienzuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

    Der Familienzuschlag für den/die Ehepartner/in, den/die Lebensgefährte/in bzw. den/die eingetragene/n PartnerIn gebührt nur dann, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Person wesentlich beiträgt und diese kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und mindestens ein Familienzuschlag für minderjährige Kinder zusteht. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen einer Behinderung bezogen wird.

  • Auf Grund der Art der Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe und unterschiedlicher Arbeitseinkommen ist das durchaus möglich! Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen (FZ) sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der Familienzuschlag ist für jede zuschlagsberechtigte Person gleich hoch.

    Für die Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist mit gewissen Ausnahmen bei einer Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen, bei einer Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres.

    BezieherInnen niedriger Einkommen werden im Falle der Arbeitslosigkeit mit einem Ergänzungsbetrag besonders unterstützt. Der Ergänzungsbetrag gebührt immer in der Differenz vom Grundbetrag zum Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) bzw. vom Grundbetrag und Familienzuschlägen zum Ausgleichszulagenrichtsatz.

    Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag gebührt jedoch das tägliche Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 80 % des täglichen Nettoeinkommens. Bei Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag ist das Arbeitslosengeld mit 60 % des Nettolohnes begrenzt.

  • Das Kind des Lebensgefährten gehört aufgrund einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zum Kreis der zuschlagsberechtigten Personen, deshalb gebührt kein Familienzuschlag.