Häufig gestellte Fragen zum Thema

Ausschlussfrist


  • Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine Einschränkung getroffen, es ist vom AMS daher auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle eine Sanktion auszusprechen.

  • Bereits bei Ablehnung der ersten zumutbaren Stelle ist im Arbeitslosen-
    versicherungsgesetz vorgesehen, dass der/die Arbeitslose für die Dauer von 6 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Bei weiteren Ablehnungen kann sich diese Ausschlussfrist auf 8 Wochen erhöhen.

  • Die Entscheidung, dass Sie den Anspruch verlieren, wenn Sie sich weigern, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Aufnahme der Beschäftigung an einem von Ihnen gesetzten Verhalten scheitert, das darauf abzielt, dass der Dienstgeber Sie nicht einstellt, wird von der Leiterin bzw. vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle getroffen. Gleiches gilt für die Nichtteilnahme an Schulungen bzw wenn Sie den Erfolg von Schulungsmaßnahmen vereiteln.

    Wenn Sie allerdings berücksichtigungswürdige Gründe für Ihre Vorgangsweise nennen können, besteht die Möglichkeit, den Bezugsausschluss teilweise oder zur Gänze nachzusehen. Hierzu ist für die Erteilung einer Nachsicht eine Anhörung des Regionalbeirates vorzunehmen. Die Entscheidung über eine (teilweise) Nachsicht trifft - nach Anhörung des Regionalbeirates - die Geschäftsstelle.

  • Gegen diese Entscheidung (Bescheid) haben Sie die Möglichkeit einer Berufung. Diese müssen Sie bei der regionalen Geschäftsstelle abgeben. Die Entscheidung über Ihre Berufung trifft der "Ausschuss für Leistungsangelegenheiten" bei der Landesgeschäftsstelle. Beachten Sie dazu bitte unbedingt die Rechtsmittelbelehrung am Bescheid.

  • Ja, Sie sind krankenversichert.

  • Das Krankengeld soll das Gesamtausmaß der Ausschlussfrist nicht verändern.

    Sie erleiden durch die Verlängerung des § 10-Zeitraumes keinen Nachteil. Es soll aber auch kein finanzieller Vorteil durch die Erkrankung entstehen.

  • Eine Arbeitsaufnahme während der Ausschlussfrist kann - nach Anhörung des Regionalbeirates - bis zu einer gänzlichen Nachsicht der Sanktion führen.