Eingliederungsbeihilfe ("Come Back")

Sie suchen neues Personal? Dann nützen Sie das Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice. Sie können einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten. (Stand 01/2010)

Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine sowie der Bund.

Was?

Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. aufgrund von Betreuungspflichten), gewährt werden.

Wie viel?

Der Arbeitgeber kann maximal 66,7 % der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt erhalten. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.

Wie lange?

Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu zwei Jahren gewährt werden.

Wo?

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.
(Regional unterschiedliche Förderungsvoraussetzungen möglich!)