Rechte
Arbeitgeber, die mehr als 25 MitarbeiterInnen beschäftigen, sind verpflichtet, begünstigte Behinderte* einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, muss der Betrieb jährlich eine Ausgleichstaxe zahlen. Pro 25 MitarbeiterInnen muß mindestens 1 begünstigter Behinderter beschäftigt werden (§2 BEinstG).
Besonderer Kündigungsschutz
Bei begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (d.s. Personen mit einer mindestens 50%igen festgestellten Behinderung*) kann von der/dem ArbeitgeberIn eine Kündigung rechtswirksam nur dann ausgesprochen werden, wenn der beim Bundessozialamt eingerichtete Behindertenausschuss vorher die Zustimmung erteilt.
Dieser Kündigungsschutz wirkt nicht
- während der Probezeit
- bei neu begründeten Dienstverhältnissen innerhalb der ersten 6 Monate (Kündigungsfrist von 4 Wochen muss eingehalten werden)
- bei Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
- bei Kündigung oder vorzeitigen Austritt durch DienstnehmerIn
- bei Lösung im beiderseitigen Einverständnis
- bei begründeter Entlassung (fristlose Kündigung) durch ArbeitgeberIn, wenn ein Entlassungsgrund vorliegt.
| *Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird auf Antrag des/der Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Bescheid festgestellt. |



