Eingliederungsbeihilfe ("Land")
Wer?
Diese Förderung können alle ArbeitgeberInnen erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine sowie Land und Bund.
Wie viel?
Der/Die ArbeitgeberIn erhält einen monatlichen Zuschuss zu den Lohnkosten ausbezahlt. Die genaue Höhe der Förderung wird im Einzelfall festgelegt.
Obergrenze für die Beihilfenermittlung stellt ein laufendes monatliches Bruttoentgelt von € 1.100,00 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung dar.
Wie lange?
Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal jedoch 9 Monate, gewährt werden.
Danach besteht die Möglichkeit einer Weiterförderung durch das Land Steiermark.
Was?
Gefördert wird die Neueinstellung von Frauen oder Männern, denen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz die Hilfeleistung „Lohnkostenzuschuss“ (§13 BHG) zuerkannt wurde.
Voraussetzung ist die Begründung eines vollversicherten Arbeitsverhältnisses mit mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden.
Für Dienstverhältnisse mit Frauen oder Männern, die nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz anerkannt sind, besteht kein Kündigungsschutz.
Wo?
Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und ArbeitgeberIn bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.
Die Beihilfe kann auch im Internet über das eAMS Konto beantragt werden.



