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Österreich, Wien, 05.04.2004

Beschäftigung für neue EU-BürgerInnen ab Mai 2004

Mit dem Beitritt der zehn neuen EU-Mitgliedsstaaten ab 1. Mai 2004 gelten für die neuen EU-BürgerInnen in Österreich folgende Beschäftigungsvoraussetzungen:

EU-BürgerInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten, die bereits in Österreich arbeiten und seit mindestens 12 Monaten durchgehend zu einer legalen Beschäftigung zugelassen sind und deren Familienangehörige (Ehepartner oder Kind, die mit diesen rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind) genießen ab dem 1. Mai 2004 Freizügigkeit. Das bedeutet, dass sie ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich arbeiten dürfen. Über dieses Recht stellt das für deren Wohnsitz zuständige AMS auf Antrag eine Bestätigung aus, die sie dem Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme vorweisen müssen.

Für die Beschäftigung von EU-BürgerInnen, die bisher in Österreich noch nicht für eine Beschäftigung zugelassen waren, muss vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden, die nur unter bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, keine geeigneten Ersatzkräfte vorhanden, keine Arbeitskräfteüberlassung) erteilt wird. Erleichterte Zulassungsmöglichkeiten bestehen für hoch qualifizierte Arbeitskräfte ("Schlüsselkräfte") und Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft und im Gastgewerbe.

Detaillierte Informationen zu den ab 1. Mai geltenden Beschäftigungsvoraussetzungen für die neuen EU  BürgerInnen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft