Häufig gestellte Fragen zum Thema
Fortbezug
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Grundsätzlich besteht innerhalb von 5 Jahren ab dem letzten Bezugstag ein Anspruch auf den Fortbezug. Wenn eine neue Anwartschaft erfüllt ist, d.h. neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten von mindestens 28 Wochen vorliegen, besteht kein Anspruch auf den Fortbezug.
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Nein, Sie verlieren ihn nicht. Wenn Sie keine neue Anwartschaft erwerben, können Sie den Fortbezug erhalten.
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Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ansonsten ist für den Fortbezug ein neuer Antrag notwendig.
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Grundsätzlich können Sie den restlichen nicht bezogenen Arbeitslosengeldanspruch innerhalb von 5 Jahren ab dem letzten Bezugstag beantragen. Wenn Sie schon seit längerer Zeit selbständig erwerbstätig sind und eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG vorliegt, kann die Frist der 5 Jahre bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen um den Zeitraum Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert werden.
Für Detailauskünfte wenden Sie sich jedoch bitte auf jeden Fall zur Abklärung des Fortbezuges des Leistungsanspruches an Ihre regionale Geschäftsstelle.
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Ja, Sie können Ihren österreichischen Anspruch ins EU-Ausland mitnehmen. Insgesamt können Sie die Leistung maximal 3 Monate in Deutschland beziehen, längstens jedoch bis zum Ende des restlichen bestehenden Anspruches.
Vor dem Auslandsaufenthalt wenden Sie sich jedoch bitte auf jeden Fall zur Abklärung des Leistungsexports an Ihre regionale Geschäftsstelle.



