Häufig gestellte Fragen zum Thema

Einstellung/Berichtigung


  • Die Mitteilung, wonach die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuerkannt wird, enthält nur ein voraussichtliches Ende. Fallen vor diesem Datum Voraussetzungen für den Leistungsbezug weg, so muss der Bezug eingestellt werden.

    Erfolgt eine amtswegige Einstellung oder Neubemessung der Leistung, so werden Sie darüber unverzüglich durch eine entsprechende Mitteilung verständigt. Sie haben in einem solchen Fall das Recht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu verlangen. Wird nicht innerhalb von 4 Wochen nachdem Sie es verlang haben ein Bescheid erlassen, so tritt eine vorläufige Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die Leistung wird nachbezahlt. Ein späterer Widerruf und/oder eine spätere Rückforderung werden dadurch aber nicht ausgeschlossen.

  • Sowohl am Antrag als auch in den Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Änderungen - auch der Krankenstand - gemeldet werden müssen.

    Die Meldung eines Krankenstandes bzw. Krankengeldbezuges sowie einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erfolgt automatisch, allerdings erst nach Verarbeitung der Daten im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

    Die Meldung erreicht das Arbeitsmarktservice somit verspätet und es kann zu einer Rückforderung kommen, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind.