Änderung des Familienlastenausgleichgesetzes

Wichtig: Neue Regelung ab 01. November 2025 für Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

Ab dem 01. November 2025 gibt es eine Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG). Diese betrifft Personen, die:

  • zwischen 18 und 65 Jahre alt sind,
  • ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (für aus der Ukraine Vertriebene) haben,
  • Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bekommen,
  • nicht arbeiten – also weder angestellt noch selbstständig sind.

Was ist zu tun?

Diese Personen müssen sich beim AMS als arbeitssuchend melden oder dort eine Bestätigung holen, dass sie nicht vorgemerkt werden.
Das geht ab dem 01. November 2025. Es  muss nicht direkt am 3. November passieren.

Wann ist keine Vormerkung nötig?

In bestimmten Fällen ist keine Anmeldung beim AMS nötig, aber das muss vom AMS bestätigt werden. Das gilt, wenn man:

  • krank oder nicht arbeitsfähig ist (mit ärztlichem Nachweis),
  • eine Schule oder ein Studium besucht,
  • eine Pension aus der Ukraine bekommt oder das Pensionsalter in Österreich erreicht hat,
  • ein Kind betreut, das unter 2 Jahre alt ist (Karenz),
  • im Mutterschutz ist,
  • pflegende Angehörige betreut (ab Pflegestufe 3).

Hinweis:

Das AMS gibt keine Auskunft über die Antragstellung oder Höhe der Familienbeihilfe oder des Kinderbetreuungsgeldes.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 30. Oktober 2025