Informationen zur Art des Antrages der Kurzarbeitsbeihilfe
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist ab 01.01.2023 bis maximal zum 30.06.2023 möglich. Die Erstgewährung ist maximal auf sechs Monate beschränkt. Wurde eine Erstgewährung kürzer beantragt und liegen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, kann die Beihilfe maximal bis 30.06.2023 verlängert werden. Ändern sich die Rahmenbedingungen Ihrer laufenden Kurzarbeit, können diese unter Umständen berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass vor Einführung der Kurzarbeit diese Absicht der zuständen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist und infolge das Arbeitsmarkservice mit Ihnen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften eine verpflichtende Beratung durchführt.
Erstgewährung
Sie können ein Begehren auf Erstgewährung einreichen, wenn sich Ihr Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und Sie bereits eine Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen haben. Entsprechend der Festlegung in Ihrer Sozialpartnervereinbarung ist das Begehren für das gesamte Unternehmen, für einzelne oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass auch wenn Sie bereits bis 31.12.2022 eine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten haben, dennoch ein Erstbegehren zu legen ist. Der Durchrechnungszeitraum für die maximale Ausfallzeit beginnt für Kurzarbeitsprojekte ab 01.01.2023 neu zu laufen.
Verlängerung
Ein Verlängerungsbegehren können Sie stellen, wenn sich im Zuge des Zeitraums eines Erst- oder Verlängerungsbegehrens herausstellt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten länger anhalten und dadurch eine Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist. Der Kurzarbeitszeitraum muss spätestens am 30.06.2023 enden. Beachten Sie, dass zwischen dem Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal vier Kalendertage liegen dürfen. Bei einer längeren Unterbrechung kann ein neuerliches Begehren auf Erstgewährung gestellt werden.
Für das Verlängerungsbegehren bedarf es einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Je nach Vereinbarung können Sie im Verlängerungsbegehren für mehr oder auch weniger Personen ansuchen.
Achtung: Der Beschäftigungsstand während Kurzarbeit und der Behaltefrist richtet sich nach der jeweiligen Sozialpartnervereinbarung. Sie müssen dem AMS daher sowohl für die Abrechnung des Erstbegehrens als auch für die Abrechnung des Verlängerungsbegehrens einen eigenen Durchführungsbericht vorlegen. Die abschließende Prüfung beider Berichte erfolgt nach Ende der Verlängerung.
Kein Verlängerungsbegehren ist zu stellen, wenn ein gänzlich anderer Betrieb oder Betriebsteil Ihres Unternehmens in Kurzarbeit geht. In diesem Fall ist ein Begehren auf Erstgewährung zu wählen.
Änderung einer laufenden Beihilfe
In folgenden Fällen können Sie ein Änderungsbegehren übermitteln:
Es fallen mehr Ausfallstunden an, als Sie geplant haben und es wird dadurch zwar die Ihnen zugesagte maximale Beihilfenhöhe überschritten, nicht aber der genehmigte Arbeitszeitausfall von bis zu 50 %, in begründeten Fällen bis zu 70 % bzw. in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Das Begehren ist vor jener monatlichen Teilabrechnung einzubringen, mit der die Beihilfenhöhe überschritten wird. Bei der Begehrensstellung laden Sie anstelle der Sozialpartnervereinbarung den Nachweis über die einvernehmliche Reduzierung der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Arbeitszeit hoch.
Überschreiten Sie mit der Änderung die Grenze von 50 %, in begründeten Fällen von 70 % Arbeitszeitausfall, ist eine neue Sozialpartnervereinbarung auszufüllen und zu unterfertigen. Das Änderungsbegehren kann nachträglich, aber spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden. Es unterliegt einer Einzelfallprüfung durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften.
Achtung: Wird nur von einer Gruppe von Beschäftigten der Anteil an Ausfallzeit von 50 %, in begründeten Fällen 70 % überschritten, kann für diese ein gesondertes Erstbegehren samt Sozialpartnervereinbarung eingebracht werden. Auch dieses Erstbegehren unterliegt einer Einzelfallprüfung durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften.
Sie wollen weitere Personen, die zunächst nicht von Kurzarbeit betroffen waren, in die Kurzarbeit einbeziehen und die Ihnen zugesagte maximale Beihilfenhöhe wird dadurch überschritten, aber nicht der genehmigte Arbeitszeitausfall von bis zu 50 %, in begründeten Fällen bis zu 70 % bzw. in Sonderfällen bis zu 90 %.
Achtung: Voraussetzung ist, dass diese Personen ein Dienstverhältnis mit zumindest einem vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit in Ihrem Betrieb haben und von der angepassten Sozialpartnervereinbarung umfasst sind.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin soll mit 09.01.2023 in Kurzarbeit gehen. Die Kurzarbeit im Betrieb hat aber bereits am 01.01.2023 begonnen. Die Arbeitnehmerin muss zumindest im ganzen Dezember 2022 voll entlohnt bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
Das Begehren müssen Sie spätestens vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung stellen, in der Sie die neu von Kurzarbeit betroffenen Personen abrechnen wollen. In bereits abgerechnete Monate können keine weiteren Personen aufgenommen werden.
Kein Änderungsbegehren ist einzureichen, wenn
sich die Ausfallstunden reduzieren
die Kurzarbeit vorzeitig beendet wird.
Wenn weniger Ausfallstunden anfallen als geplant, rechnen Sie in den monatlichen Teilabrechnungen den realen Umständen entsprechend weniger Ausfallstunden ab. Dem Arbeitsmarktservice ist keine zusätzliche Information zu übermitteln.
Wollen Sie die Kurzarbeit vorzeitig beenden, ist das Arbeitsmarktservice über den genauen Beendigungstermin zu informieren. Verwenden Sie hierfür im Zuge der Übermittlung der letzten Monatsabrechnung das Textfeld „Inhalt“ und/oder übermitteln Sie uns die Information unter Verwendung der „Nachricht an das AMS“ aus dem Geschäftsfall zu Ihrer Kurzarbeitsbeihilfe.
Achtung: Beachten Sie bitte auch die erforderlichen Schritte, die aufgrund Ihrer Sozialpartnervereinbarung erforderlich sind.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 01. Januar 2023