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Bitte tragen Sie hier das Bruttoentgelt (gemäß § 49 ASVG) des letzten voll entlohnten Monats vor Beginn der Kurzarbeit ein.
Beispiel: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 16.03.2020, es ist für die März-Abrechnung das Bruttoentgelt vom Februar 2020 einzugeben.
Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (z.B. bei Schichtbetrieb, Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe, Provisionen) ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Kurzarbeit heranzuziehen.
Entsprechend § 49 ASVG sind auch alle jene Zuschläge und Zulagen sowie Sachbezüge hinzuzurechnen, die regelmäßig Lohn-/Gehaltsbestandteile sind und für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Nicht hinzurechnen dürfen Sie:
- Sonderzahlungen, zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Entgeltanteile für Überstunden, außer unwiderrufliche Überstundenpauschalen oder Anteile von All-inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind und
- Diäten und Aufwandsersätze, die nicht der Sozialversicherung unterliegen.
Wenn Sie aus arbeitsrechtlichen Gründen etwas anderes eintragen müssen, kann es zu Nachfragen durch das AMS kommen. Wir bitten Sie bereits jetzt um Verständnis!
Bitte tragen Sie hier das Bruttoentgelt (gemäß § 49 ASVG) des letzten
vollentlohnten Monats vor Beginn der Kurzarbeit ein.
Beispiel: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 16.06.2020, es ist für die Abrechnung das Bruttoentgelt vom Mai 2020 einzugeben.
Im Fall einer Verlängerung der Kurzarbeit ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Beginn des ersten Kurzarbeitszeitraums einzugeben. Falls in die Verlängerung Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einbezogen werden, die zuvor nicht von Kurzarbeit betroffen waren, ist für diese das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Beginn der Verlängerung einzugeben.
Beispiel:
Der erste Kurzarbeitszeitraum hat am 16.03.2020 begonnen und am 15.6.2020 geendet. Die Verlängerung beginnt mit 16.06.2020. Es ist das Bruttoentgelt vom Februar 2020 einzugeben. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die zuvor nicht von Kurzarbeit betroffen waren, ist das Bruttoentgelt vom Mai 2020 einzugeben.
Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (zum Beispiel bei Schichtbetrieb, Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe, Provisionen) ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Kurzarbeit heranzuziehen.
Entsprechend § 49 ASVG sind auch all jene Zuschläge und Zulagen sowie Sachbezüge hinzuzurechnen, die regelmäßig Lohn-/Gehaltsbestandteile sind und für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Nicht hinzurechnen dürfen Sie:
- Sonderzahlungen, zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Entgeltanteile für Überstunden, außer unwiderrufliche Überstundenpauschalen oder Anteile von All-inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind und
- Diäten und Aufwandsersätze, die nicht der Sozialversicherung unterliegen.
Wenn Sie aus arbeitsrechtlichen Gründen etwas anderes eintragen müssen, kann es zu Nachfragen durch das AMS kommen. Wir bitten Sie dafür bereits jetzt um Verständnis!
Bitte tragen Sie hier das Bruttoentgelt (gemäß § 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ein (Bemessungsgrundlage).
Beispiel 1: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 1.10.2020, es ist für die Abrechnung das Bruttoentgelt vom September 2020 einzugeben.
War die Person z.B. bereits in der Phase 2 in COVID-19 Kurzarbeit ist das Bruttoentgelt vor Beginn der ersten Kurzarbeitsperiode heranzuziehen. Liegt in diesen Fällen kein vollentlohnter Monat vor Kurzarbeit vor (Sanierungsfälle), ist die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung des Monats September heranzuziehen.
Beispiel 2: Die erste Kurzarbeit beginnt am 1.4.2020. Die Kurzarbeit wird in der Folge bis 30.9.2020 verlängert. Für die Abrechnung ist das Bruttoentgelt vom März 2020 einzugeben. Liegt vor Beginn des Erstbegehrens in Phase 3 ein Kalendermonat ohne Kurzarbeit vor (d.h. ein vollentlohnter Kalendermonat ohne Einkürzung des Entgelts wegen Kurzarbeit) und wird diese Kurzarbeit verlängert, ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn des Erstbegehrens in der Phase 3 einzugeben. Falls in die Verlängerung Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge einbezogen werden, die zuvor nicht von Kurzarbeit betroffen waren, ist für diese das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Beginn der Verlängerung einzugeben.
Beispiel 3: Der erste Kurzarbeitszeitraum beginnt am 16.10.2020 und endet am 31.12.2020. Die Verlängerung beginnt mit 1.1.2021. Es ist das Bruttoentgelt vom September 2020 einzugeben. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge, die vor der Verlängerung nicht von Kurzarbeit betroffen waren, ist das Bruttoentgelt vom Dezember 2020 einzugeben.
Eine Erhöhung des maßgeblichen Bruttoentgelts aufgrund arbeitsrechtlicher Notwendigkeiten (kollektivvertragliche Erhöhungen sowie kollektivvertragliche Vorrückungen, Biennien und dergleichen) ist im Ausmaß von max. 5% möglich. Für darüberhinausgehende Erhöhungen gebührt keine Beihilfe.
Liegt ein monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. bei Schichtbetrieb, Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe, Provisionen) ist der Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Kurzarbeit heranzuziehen.
Entsprechend § 49 ASVG sind auch alle jene Zuschläge und Zulagen sowie Sachbezüge hinzuzurechnen, die regelmäßig Lohn-/Gehaltsbestandteile sind und für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Nicht hinzurechnen dürfen Sie:
- Sonderzahlungen, zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Entgeltanteile für Überstunden (hinzurechenbar ist jedoch: bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufene Überstundenpauschalen, unwiderrufliche Überstundenpauschalen oder Anteile von All-inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind) und
- Diäten und Aufwandersätze, die nicht der Sozialversicherung unterliegen.