Erläuterungen zur Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe

Die Sozialpartnervereinbarungen (für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab 01.01.2023) legen für den Entgeltanspruch während Kurzarbeit fest, dass sich die Mindestentgeltgarantie auf das Gesamtentgelt bezieht.

Monatlich ist von der_dem Arbeitgeber_in jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt an die_den Arbeitnehmer_in zu leisten, das sich aus der vom BMA kundgemachten ‚Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle’ gemäß § 37b Abs. 6 Arbeitsmarktservicegesetz ergibt. Dieses Mindestbruttoentgelt berücksichtigt die in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Staffelung der Nettoersatzrate von 90 %/85 %/80 %.

Grundlage für die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts ist das jeweilige Bruttoentgelt vor Kurzarbeit: Als Entgelt (§ 49 ASVG) ist jenes anzugeben und heranzuziehen, das die_der Arbeitnehmer_in im letzten voll entlohnten Kalendermonat vor Einführung der Kurzarbeit brutto und arbeitslosenversicherungspflichtig bezogen hat.

Entsprechend § 49 ASVG sind auch alle jene Zuschläge und Zulagen hinzuzurechnen, die regelmäßig Lohn‐/Gehaltsbestandteil sind.

Nicht zu berücksichtigen sind Sonderzahlungen und Entgeltanteile für Überstunden.

Liegt ein monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. Schichtbetrieb; Zulagen, Provisionen, Entgelt nach geleisteten Arbeitsstunden), ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Kurzarbeit heranzuziehen.

Hinweis zur Ermittlung des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit:

In der Regel entspricht das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit der ‚SV-Bemessungsgrundlage laufend‘ ohne Überstundenanteile.

Wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für geleistete Arbeitsstunden (und für vergütete Arbeitsstunden mit Entgeltfortzahlungs- und Ersatzleistungsansprüchen) höher ist als das Mindestbruttoentgelt, gebührt in diesem Monat das höhere Bruttoentgelt.

Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt der_dem Arbeitgeber_in als pauschaler Ersatz für die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten. Sie wird für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat; untermonatiger Zeitraum) für jede in die Kurzarbeit einbezogene Person berechnet und beinhaltet eine Kostenerstattung für

  • die Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten
  • die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten
  • die höheren Beiträge zur Sozialversicherung

Für Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 5.850,- (Wert 2023) gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt der_dem Arbeitnehmer_in als Entschädigung für den Verdienstausfall für entfallende Arbeitsstunden.

Die Höhe der erstatteten Kurzarbeitsunterstützung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem „Arbeitsentgelt“ für geleistete Arbeitsstunden und vergütete Arbeitsstunden („Differenzmethode“). Das „Arbeitsentgelt“ wird - bezogen auf das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit - anhand der Normalarbeitszeitstunden im Monat (Anzahl der Arbeitstage einer 5-Tage Woche) und anhand der in der monatlichen Abrechnung angegebenen Stunden kalkulatorisch berechnet.

Von der so ermittelten Kurzarbeitsunterstützung werden die DG-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige DG-Abgaben im Ausmaß von 27 % berücksichtigt.

Ist das „Arbeitsentgelt“ für geleistete und vergütete Arbeitsstunden größer oder gleich dem Mindestbruttoentgelt ist die Mindestentgeltgarantie erfüllt und es bedarf keiner zu erstattenden Kurzarbeitsunterstützung.

Die Kostenerstattung für die anteiligen Sonderzahlungen errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und dem „Arbeitsentgelt“ und wird im Ausmaß von einem Sechstel zuzüglich 30 % für DG-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige DG-Abgaben berücksichtigt.

Die Kostenerstattung für die höhere Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und dem errechneten Bruttoeinkommen während Kurzarbeit („Arbeitsentgelt“ plus Kurzarbeitsunterstützung) und wird im Ausmaß von 39 % für DG- und DN-Beiträge berücksichtigt.

Auch wenn sich keine zu erstattende Kurzarbeitsunterstützung ergibt, wird bis zu einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 5.850,- (Wert 2023) ein Kostenersatz für anteilige Sonderzahlungen und für die höhere SV-Beitragsgrundlage gewährt, sofern das „Arbeitsentgelt“ niedriger als das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit ist.

Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe ergibt sich aus der Summe der so ermittelten Beihilfenteilbeträge und wird als pauschaler Kostenersatz für kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden gewährt.

Die errechnete Kurzarbeitsbeihilfe wird um 15 % gekürzt, diese gebührt also in Höhe von 85 %.

Hinweis zur Lohnverrechnung:

Das im Einzelfall arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich gebührende Arbeitsentgelt für geleistete und vergütete Arbeitsstunden, die Kurzarbeitsunterstützung, das Bruttoeinkommen, die Sonderzahlung und die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung sind im Rahmen der Lohnverrechnung zu ermitteln und auf dem Lohnkonto auszuweisen.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 20. Januar 2023