Neue Regeln für geringfügigen Zuverdienst ab 1. Jänner 2026
Ab 1. Jänner 2026 ändern sich die Regelungen zum geringfügigen Zuverdienst. Es wird nur noch in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Diesen Beschluss hat das Parlament im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes im Juni 2025 gefasst.
Aktuelle Situation
Bisher konnten alle Personen, die arbeitslos waren, ohne zeitliche Einschränkungen aufgrund einer unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung zusätzlich zum AMS-Leistungsbezug geringfügig dazuverdienen.
„2024 nutzten österreichweit 28.120 Personen, etwa 9,5% der arbeitslosen Personen, diese Möglichkeit. Im Burgenland zählten wir im Vorjahr 664 Personen, die zusätzlich zum AMS-Leistungsbezug geringfügig beschäftigt waren. Das waren 8,1% der arbeitslosen Personen. Ab Jänner wird das nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Uns ist es daher wichtig, sowohl Kund_innen als auch Unternehmen frühzeitig zu informieren“, so Mag.a Helene Sengstbratl, Landesgeschäftsführerin des AMS Burgenland.
Ausnahmeregelung für bestimmte Personengruppen, Übergangsfrist für bereits geringfügig Beschäftigte
Für vier gesetzlich definierte Personengruppen gibt es Ausnahmeregelungen. Wer nicht zu diesen zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, um ab 1. Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu haben und nicht rückwirkend ab Jahresbeginn den Anspruch zu verlieren.
Folgende Personengruppen sind von der neuen Regelung ausgenommen:
- Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
- Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
- Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist:
- Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausnahme: Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
- Dasselbe gilt für Personen, die geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.
Unternehmen müssen rechtzeitig Dienstverträge ändern
Von den Veränderungen werden genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben.
Spätestens mit Ende der Übergangsfrist (31.Jänner 2026) müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.
Das AMS empfiehlt den Unternehmen, sich rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen vorzubereiten und die notwendigen Änderungen in der Personalplanung zu berücksichtigen.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 28. Oktober 2025