Hinweis zur Einbringung von Informationsbegehren
Informationsbegehren sind künftig ausnahmslos über das Webformular einzubringen
Informationsbegehren gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind ab sofort ausschließlich über das dafür vorgesehene elektronische Formular einzubringen. Den Link finden Sie unten.
Auf anderem Weg eingebrachte Informationsbegehren können nicht bearbeitet werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Informationsbegehren nach § 7 IFG
Diese Seite wurde aktualisiert am: 23. Juli 2026