Kurzarbeit nur noch in ganz speziellen Fällen

Die neue ab 1.7.2022 geltende Kurzarbeitsrichtlinie wurde vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen.* Strengere Prüfung. 3 Wochen vor Beginn Beratungsverfahren notwendig.


  • Veröffentlicht 02.06.2022
  • Bundesland Tirol

Die neue ab 1.7.2022 geltende Kurzarbeitsrichtlinie wurde vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe wird bis 31.12.2022 verlängert. 

Bernhard Pichler, Leiter des Service für Unternehmen vom AMS Tirol: „Es wird die Kurzarbeit weitergeben, allerdings mit strengerer Prüfung und nur in spezifischen Ausnahmefällen. Neben dem Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben und der Nutzung anderweitiger Unterstützungsmöglichkeiten des AMS und anderer Stellen ist in Zukunft auch das Aussprechen von Kündigungen eine Option, um Kurzarbeit abzuwenden. Dies gilt dann, wenn in der Region ein Fach- bzw. Arbeitskräftemangel gegeben ist und gleichwertige Stellenangebote verfügbar sind. Derzeit sind dem AMS Tirol über 11.500 sofort verfügbare Stellen gemeldet bei einer Arbeitslosenquote von 4,4%. Angesichts der weiterhin sinkenden Arbeitslosigkeit und der händeringenden Suche nach Arbeits- und Fachkräften in allen Branchen in Tirol ergibt die Bewilligung einer Kurzarbeit arbeitsmarktpolitisch derzeit nur in ganz speziellen Fällen Sinn.“

Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1.7. in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren mit WK, ÖGB und AMS wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen abgewendet werden kann. Dies kann eben auch bedeuten, dass Arbeitskräfte abgebaut und zu anderen Betrieben vermittelt werden, die dringend Personal suchen. 

Achtung: Unternehmen, die Kurzarbeit ab 1.7. planen, sollten die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens am 10.6.2022, davon informieren. Denn das Kurzarbeitsbegehren muss VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt werden. Davor muss das Beratungsverfahren abgeschlossen sein. 

Die ab 1.7.2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird demnächst zur Verfügung stehen. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist zwingend im Rahmen der Begehrensstellung inklusive Beratungsprotokoll im eAMS-Konto hochzuladen. 

Notwendige Schritte zur Kurzarbeit ab 1.7.2022:

  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen. 
  2. Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll.
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmer_innen.
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit.
  5. Nach elektronischer Zustimmung der Sozialpartner und Anhörung des Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren. 

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[*] Die zur Rechtswirksamkeit erforderliche Zustimmung der zuständigen Ministerien steht noch aus.

 

Diese Seite wurde aktualisiert am: 02. Juni 2022