i
Ab 01. Juli 2025 ändert sich die Frist für die Wiedermeldung
Achtung! Ab 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Auslandsaufenthalt, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden - Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung kann nur per eAMS, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Bei einem Krankenstand ist immer eine ärztliche Krankmeldung ab dem 1. Tag erforderlich. Ein Nachweis ist Ihrem AMS vorzulegen