Altersteilzeitgeld

Wenn Sie mit einer Arbeitskraft eine Altersteilzeit vereinbaren, ersetzen wir Ihnen einen Teil des Lohnausgleiches inkl. dazugehöriger Sozialversicherungs- und bestimmte Dienstgeber_innen-und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung – vorausgesetzt, alle Bedingungen sind erfüllt.


  • Betriebliche Situation Pensionierung
  • Unterstützung für Unternehmen Unterstützung bei Beschäftigung

Altersteilzeitgeld – Änderungen mit 01.01.2026 und 01.11.2026

Meldepflicht von Beschäftigungen neben der Beschäftigung in Altersteilzeit gilt für alle Altersteilzeitvereinbarungen, unabhängig vom Beginn der Laufzeit und des Modells.

Üben Arbeitnehmer_innen neben der Beschäftigung, die in Altersteilzeit ausgeübt wird, zusätzliche unselbstständige Beschäftigungen aus,kann dies zum Verlust des Altersteilzeitgeldes führen.

Werden zusätzliche, unselbstständige Beschäftigungen ausgeübt bzw. angetreten, führt dies zum Verlust des Anspruchs auf Altersteilzeit für den Monat, in dem diese unselbstständige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob dies eine Teilzeit-, Vollzeit- oder geringfügige Beschäftigung ist. Die betroffenen Arbeitnehmer_innen verlieren in den entsprechenden Monaten Ihren Anspruch auf Lohnausgleich und Ihren Anspruch auf die geschützte Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung.

Ausnahmen: War die_der Arbeitnehmer_in bereits im
Jahr vor Antritt der Altersteilzeit an mindestens 28 Tagen bei (einer_einem)
weiteren Arbeitgeber_innen unselbständig beschäftigt, dürfen zusätzliche
unselbständige Beschäftigungen auch während der Altersteilzeit-Beschäftigungen
ausgeübt werden.

Informieren Sie - als Dienstgeber_in - daher bitte Ihre Arbeitnehmer_innen in Altersteilzeit darüber, dass eine Meldeverpflichtung gegenüber dem AMS besteht, wenn neben der Beschäftigung in Altersteilzeit eineweitere unselbständige Beschäftigung besteht oder angetreten wird!

Hinweis: Altersteilzeitvereinbarungen dürfen seit 01.01.2026 nur mehr mit einer_einem Dienstgeber_in abgeschlossen werden. Vor 01.01.2026 begonnene Altersteilzeitvereinbarungen dürfen bis zu deren Laufzeitende bestehen.

Berechnung des Lohnausgleichs für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2026 oder später beginnen.
***Neu ab 01.11.2026:***
Berechnung des Lohnausgleichs für Blockzeitvereinbarungen, wenn das Altersteilzeitgeld erstmalig ab 01.11.2026 oder später zuerkannt wird. 

Der Lohnausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit (Oberwert) und dem durchschnittlichen Lohn des gleichen Zeitraums, der für die verringerte Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert) – jedoch nur bis

  • zu 75 % der  Höchstbeitragsgrundlage.
    (Modelle mit Zuerkennung ab 01.11.2026)
  • zu 100 % der Höchstbeitragsgrundlage
    (Modelle mit Beginn und Zuerkennung vor 01.11.2026)

Bei kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen deren Laufzeit ab 01.01.2026 oder später beginnt, werden sowohl im Unterwert als auch im Oberwert Überstunden und Mehrleistungsstunden nicht mehr berücksichtigt.

Bei kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2026 begonnen hat, und bei Blockzeitmodellen, deren Anspruch auf Altersteilzeitgeld vor 01.11.2026 beginnt, sind im Oberwert Mehrleistungsstunden und Überstunden nach wie vor zu berücksichtigen.

Verkürzung der Laufzeiten für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2026 oder später beginnen:

  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2026 und 31.12.2026 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 4,5 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2027 und 31.12.2027 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 4 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2028 und 31.12.2028 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 3,5 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen ab 01.01.2029 oder später, so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit nur noch bis zu 3 Jahren möglich

Angetreten werden kann die kontinuierliche Altersteilzeit bei Laufzeitbeginn bis 31.12.2028 unverändert 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter bzw. 5 Jahre vor dem Alterspensionsstichtag. Das Erfüllen der Voraussetzungen auf eine vorzeitige Alterspension schadet der Laufzeit von kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, die zwischen01.01.2026 und 31.12.2028 beginnen, nicht.

Für alle Altersteilzeit-Modelle (Blockzeit- oder kontinuierliches Modell) mit einem Bezugsbeginn ab 01.11.2026 gilt: Erhält die Arbeitskraft eine ausländische Pension aufgrund des Alters, kann parallel kein Altersteilzeitgeld für diese Arbeitskraft bezogen werden. 

Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2029 oder später beginnen, können frühestens 3 Jahre vor Korridorpensionsstichtag angetreten werden. Werden die Voraussetzungen zur Erfüllung einer Korridorpension nicht erfüllt, so kann die Altersteilzeit 3 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters bzw. 3 Jahre vor dem Alterspensionsstichtag erreicht werden.

Blockzeitmodelle können nach wie vor bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Erfüllt die Arbeitskraft allerdings die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhält sie kein Altersteilzeitgeld mehr. Lediglich bei Erfüllen der Voraussetzungen für eine Korridorpension, erhält die Dienstgeberin oder der Dienstgeber für die Arbeitskraft weiterhin Altersteilzeitgeld – und
zwar 1 Jahr über diesen Stichtag hinaus, längstens aber bis zu dem Tag, an dem die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt.

Befristete Senkung der Ersatzquoten für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit von 01.01.2026 bis 31.10.2026 beginnt und der Beginn des Altersteilzeitgeld-Bezugs vor dem 01.11.2026 liegt.

Ersatzquote: Das AMS ersetzt in Form des Altersteilzeitgeldes eine bestimmte Prozentanzahl der Brutto-Lohnkosten für den Lohnausgleich, der dazugehörigen Dienstgeber_innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis max. zur Höchstbeitragsgrundlage und der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.

Beginnen kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2026 und 31.10.2026 und liegt der Beginn des Altersteilzeitgeld-Bezugs vor 01.11.2026, so gilt bis 31.12.2028 eine Ersatzquote von 80 %. Diese wird ab 01.01.2029 auf 90 % erhöht.

Dauerhafte Senkung der Ersatzquote für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen mit Bezugsbeginn ab 01.11.2026 oder später.

Liegt der Beginn des Altersteilzeitgeld-Bezugs nach 31.10.2026, so liegt die Ersatzquote für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung bei 80 %. Eine Erhöhung auf 90 % ab 01.01.2029 findet nicht statt.

Eine Erhöhung der Ersatzquote auf 100 % ab einem Korridorpensionsstichtag entfiel für alle Altersteilzeitvereinbarungen, die mit  01.01.2026 oder später begonnen haben.

Die für den Antritt der Altersteilzeit notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten werden ab 01.01.2026 bis 31.12.2028 stufenweise angehoben.

Zwischen 01.01.2026 und 31.12.2028 erhöhen sich die notwendigen Beschäftigungszeiten, die ein_e Arbeitnehmer_in vor Antritt einer kontinuierlichen Altersteilzeit zurückgelegt haben muss stufenweise von 780 Wochen auf 884 Wochen.

  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2026 bis 31.03.2026 auf 788 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2026 bis 30.06.2026 auf 796 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2026 bis 30.09.2026 auf 804 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2026 bis 31.12.2026 auf 812 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2027 bis 31.03.2027 auf 820 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2027 bis 30.06.2027 auf 828 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2027 bis 30.09.2027 auf 836 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2027 bis 31.12.2027 auf 844 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2028 bis 31.03.2028 auf 852 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2028 bis 30.06.2028 auf 860 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2028 bis 30.09.2028 auf 868 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2028 bis 31.12.2028 auf 876 Wochen
  • ab 01.01.2029 auf 884 Wochen

Bei Blockzeitmodellen – auch bei jenen die ab 1.1.2026 oder danach beginnen – muss die_der Arbeitnehmer_in vor Antritt einer Altersteilzeit nach wie vor 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben.

Was ist die Altersteilzeit?

Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitskräfte ihre Arbeitszeit reduzieren. So wird ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich jedoch für die Arbeitskräfte weder auf Pensionsansprüche noch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch auf Ansprüche bei Krankheit negativ aus.

Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die vom Unternehmen beantragt und auch an das Unternehmen ausbezahlt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie vereinbaren vertraglich eine Altersteilzeit mit Ihrer Arbeitskraft.
  • Die ausgeübte Normalarbeitszeit wird um 40 bis 60 % reduziert. Eine Reduzierung ist auch bei Personen möglich, die bereits jetzt eine geringere Normalarbeitszeit als die gesetzliche oder kollektivvertragliche (Teilzeitbeschäftigung) haben.

    Allerdings darf die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung zu keinem Zeitpunkt um mehr als 40 % unterschritten worden sein, ansonsten besteht selbst bei nochmaliger Reduzierung der Arbeitszeit kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Sonderfall Blockzeit-Modell:

  • Sie müssen spätestens zu Beginn der Freizeit-Phase eine arbeitslose Ersatzarbeitskraft oder einen Lehrling einstellen. Die Freizeit-Phase darf höchstens 2,5 Jahre dauern.
  • Außerdem dürfen Sie kein Arbeitsverhältnis in diesem Zusammenhang lösen.

Bitte bedenken Sie: Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht einhalten, müssen Sie das bereits ausbezahlte Altersteilzeitgeld an uns zurückzahlen.

Tipp

Besteht für eine Person in Ihrem Unternehmen Anspruch auf Altersteilzeitgeld? Hier können Sie erfahren, ob die Voraussetzungen bei einem Altersteilzeitbeginn bis 31.10.2026 erfüllt sind: Online-Ratgeber. Der Online-Ratgeber für Altersteilzeitmodelle ab 01.11.2026 wird Mitte Oktober zur Verfügung stehen. 

 

Wer hat Anspruch auf eine Altersteilzeit?

Arbeitskräfte können 5 Jahre vor dem Alterspensionsstichtag eine Altersteilzeit antreten, solange die Altersteilzeit vor 01.01.2029 beginnt.

Ab 01.01.2029 können Altersteilzeitvereinbarungen frühestens 3 Jahre vor einer Korridorpension beginnen. Erfüllen Arbeitskräfte die Voraussetzungen für eine Korridorpension nicht, so darf die Altersteilzeitvereinbarung frühestens 3 Jahre vor dem Stichtag der regulären Alterspension beginnen.

Das bedeutet bis 31.12.2028:

  • Männer und Personen mit einem alternativen Geschlechtseintrag können ab dem 60. Geburtstag jederzeit eine Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 30.6.1967 oder früher geboren sind, können ebenfalls jederzeit eine Altersteilzeit beginnen. 
  • Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die zwischen 01.07.1967 und 31.12.1967 geboren sind, frühestens mit 59 Jahren eine Altersteilzeit beginnen können. Eine Frau, die am 02.07.1967 geboren ist, kann daher frühestens am 02.07.2026 mit einer Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 01.01.1968 oder danach geboren sind, können aufgrund des späteren Pensionsantrittsalters, frühestens mit 59 Jahren und 6 Monaten eine Altersteilzeit beginnen - also nicht vor 01.07.2027.

 

Die Arbeitskraft muss in den letzten 25 Jahren für einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumarbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Zwischen 01.01.2026 und 31.12.2028 erhöhen sich die notwendigen Beschäftigungszeiten, die ein_e Arbeitnehmer_in vor Antritt einer kontinuierlichen Altersteilzeit zurückgelegt haben muss stufenweise von 780 Wochen auf 884 Wochen.

  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2026 bis 31.03.2026 auf 788 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2026 bis 30.06.2026 auf 796 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2026 bis 30.09.2026 auf 804 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2026 bis 31.12.2026 auf 812 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2027 bis 31.03.2027 auf 820 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2027 bis 30.06.2027 auf 828 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2027 bis 30.09.2027 auf 836 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2027 bis 31.12.2027 auf 844 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2028 bis 31.03.2028 auf 852 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2028 bis 30.06.2028 auf 860 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2028 bis 30.09.2028 auf 868 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2028 bis 31.12.2028 auf 876 Wochen
  • ab 01.01.2029 auf 884 Wochen

Bei Blockzeitmodellen – auch bei jenen die ab 1.1.2026 oder danach beginnen – muss die_der Arbeitnehmer_in vor Antritt einer Altersteilzeit nach wie vor 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben.

Dabei wird der Beobachtungszeitraum

  • um Betreuungszeiten für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (15. Geburtstag) und
  • um Zeiten einer nach dem GSVG pensionsversicherten oder nach gemäß § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert.

Die Arbeitskraft war zuvor mindestens 3 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt. 

Die Normalarbeitszeit wurde im Jahr vor der Altersteilzeit höchstens um 40 % unterschritten. Dabei zählen alle Arbeitsverhältnisse des letzten Jahres. 
Bitte beachten Sie
: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60 % der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen.  

Die Arbeitskraft bezieht weder eine Alterspension, noch ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, noch einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Die Arbeitskraft bezieht keine ausländische Pension aufgrund des Alters.

Bitte beachten Sie dazu auch die Ausnahmen im Abschnitt „Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?“

Was müssen Sie in der Altersteilzeit-Vereinbarung berücksichtigen?

  • Die ausgeübte Normalarbeitszeit wird um 40 % bis 60 % reduziert.
  • Im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit wurde keine Teilzeitbeschäftigung von unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgeübt. Dabei zählen sämtliche Beschäftigungen des letzten Jahres. 
  • Der Lohn-Ausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem tatsächlichen durchschnittlichen Lohn  der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem durchschnittlichen Lohn des gleichen Zeitraums, der für die verringerte Arbeitszeit gebührt hätte. 

    Anmerkung: Der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate wird ohne Überstunden oder Mehrleistungsstunden angegeben. Ausnahme: Blockzeitmodelle, deren Anspruch auf Altersteilzeitgeld vor dem 01.11.2026 begonnen hat. Hier werden im tatsächlichen durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor Altersteilzeit die Überstunden und Mehrleistungsstunden miteinberechnet.

    Die Höhe des Lohnausgleichs ist jedoch begrenzt:

    Für Altersteilzeitmodelle, die ab 01.11.2026 vereinbart werden oder deren Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst ab 01.11.2026 besteht, gilt:
    Die Summe aus Lohnausgleich und Bruttoentgelt, das für die tatsächlich geleistete Arbeit während der Altersteilzeit gebührt, darf 75 % der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das bedeutet: Es wird als Lohnausgleich höchstens die Differenz zwischen dem reduzierten Bruttoentgelt während der Altersteilzeit und 75 % der Höchstbeitragsgrundlage vom AMS berücksichtigt.

    Für Altersteilzeitmodelle, deren Anspruch auf Altersteilzeitgeld noch vor 01.11.2026 beginnt, gilt:
    Die Summe aus Lohnausgleich und Bruttoentgelt, das für die tatsächlich geleistete Arbeit während der Altersteilzeit gebührt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das bedeutet: Es wird als Lohnausgleich höchstens die Differenz zwischen dem reduzierten Bruttoentgelt während der Altersteilzeit und der Höchstbeitragsgrundlage vom AMS berücksichtigt.

  • Sie zahlen dieselben Sozialversicherungsbeiträge wie vor der Altersteilzeit. 
  • Sie berechnen den Abfertigungsanspruch auf Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit. 
  • Die Arbeitskräfte sind darauf hinzuweisen, dass sie zusätzliche unselbstständige Beschäftigungen, die sie neben der Beschäftigung in Altersteilzeit antreten oder ausüben, dem AMS zu melden haben. Diese zusätzlichen unselbstständigen Beschäftigungen sind nur mehr in Ausnahmefällen neben einer Altersteilzeit möglich.

Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld?

Je nach Modell setzt sich das Altersteilzeitgeld wie folgt zusammen:

  • Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell:

    Beginnt die Altersteilzeit ab 01.11.2026 oder besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erstmalig erst ab 01.11.2026 oder später:

    Das AMS ersetzt für die gesamte Dauer des Modells 80 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis höchstens 75 % der Höchstbeitragsgrundlage plus 80 % der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.

    Liegt der Beginn der Altersteilzeit zwischen 01.01.2026 und 31.10.2026 und besteht auch der Anspruch auf Altersteilzeitgeld noch vor 01.11.2026:

    Das AMS ersetzt in den Jahren 2026 bis 2028 80 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis max. zur Höchstbeitragsgrundlage plus 80 % der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung. Ab 1.1.2029 wird die Ersatzquote von 80 % auf 90 % erhöht.

    Hat die Altersteilzeit noch vor 01.01.2026 begonnen und besteht noch vor 01.11.2026 ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld:

    90 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen--Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage plus 90 % der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.

Bitte beachten Sie: Es kann auch ein höherer Lohnausgleich bezahlt werden als gesetzlich vorgegeben. Allerdings wird für die Berechnung der Ersatzleistung durch das AMS nur der gesetzlich vorgeschriebene – und nicht der freiwillig mehr bezahlte – Betrag berücksichtigt.

Sonderfall Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: Für Arbeitskräfte, die diesem Gesetz unterliegen, ersetzen wir Ihnen auch die Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss, die für den Lohn-Ausgleich anfallen. Die Höhe des anteiligen Ersatzes hängt vom Modell ab – 80% bei kontinuierlichenModellen bzw. zwischen 27,5% und 10% bei Blockzeitmodellen.

Sonderfall Altersteilzeitgeld über der Höchstbeitragsgrundlage: Liegt der Bruttolohn inklusive Lohn-Ausgleich über der Höchstbeitragsgrundlage, ersetzen wir Ihnen nur den Teil des Lohnausgleichs bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Hinweise:

Ersatzquote bei Blockzeit-Modellen:
Bei Blockzeit-Modellen, für die bereits vor 01.01.2024 Altersteilzeitgeld bezogen wurde, beträgt die Ersatzquote für die gesamte Laufzeit weiterhin 50 %. Abhängig vom Beginn des Zeitraums, für den Altersteilzeitgeld beantragt wird, ändert sich die Ersatzquote in den nächsten Jahren

  • Laufzeit-Beginn 2024: 42,5 %
  • Laufzeit-Beginn 2025: 35,0 %      
  • Laufzeit-Beginn 2026: 27,5 %      
  • Laufzeit-Beginn 2027: 20,0 %      
  • Laufzeit-Beginn 2028: 10,0 %      
  • Ab einem Laufzeit-Beginn mit 2029 erfolgt keine Rückerstattung mehr

Sonderzahlungen berücksichtigen wir pauschal monatlich mit 1/6 des Altersteilzeitgeldes. Daher müssen Sie uns Ihre Aufwendungen für die Sonderzahlungen nicht melden.

Bitte beachten Sie: Das Altersteilzeitgeld ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Wie werden Lohn-Anpassungen berücksichtigt?

Kollektivvertragliche Lohn-Erhöhungen – unabhängig von deren Höhe:

Das Altersteilzeitgeld erhöht sich – jeweils im Mai – pauschal um den Tariflohn-Index. Die Erhöhung gilt für die nächsten 12 Monate. Sie müssen uns daher nicht mehr über Lohn-Erhöhungen aufgrund von den jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen informieren – unabhängig von deren Höhe.

Ausnahme: Wenn der Lohn-Ausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch 75 % oder 100 %  der  Höchstbeitragsgrundlage gekürzt wird, müssen Sie uns auch die jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen melden. In diesen Fällen wird das Altersteilzeitgeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen kollektivvertraglichen Anpassungen neu berechnet. Folglich erfolgt dann auch keine weitere Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex.

Sonstige Lohn-Anpassungen – z.B. Biennalsprünge, Wegfall des ALV-Beitrages:

  • Entgeltänderungen unter 20 Euro werden nicht berücksichtigt. Daher müssen Sie uns darüber nicht informieren. Ausnahme: Wird der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage gekürzt, müssen Sie uns das melden. 
  • Entgeltänderungen über 20 Euro, die keine jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen darstellen, sind dem AMS immer zu melden. 

Für Änderungsmeldungen nutzen Sie bitte das entsprechende Formular:

Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Zeiträume bis 31.12.2023
Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Modelle mit einem Beginndatum bis 31.12.2025
Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Modelle mit Beginn ab 01.01.2026 bis 31.10.2026
Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Fälle mit Anspruchsbeginn ab 01.11.2026

Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?

Die höchstmögliche Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes richtet sich nach dem Beginn der Altersteilzeitvereinbarung und dem gewählten Modell.  

Für kontinuierliches Modelle gilt:

  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2026 und 31.12.2026 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 4,5 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2027 und 31.12.2027 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 4 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2028 und 31.12.2028 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 3,5 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen ab 01.01.2029 oder später, so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit nur noch bis zu 3 Jahren möglich

Das Altersteilzeitgeld ist nur bis zum Erreichen des Regelpensionsalter bzw. bis zum Pensionsstichtag möglich.

Für Altersteilzeitvereinbarungen ab 01.01.2029 gilt, dass Altersteilzeitgeld ausschließlich bis zum erstmöglichen Pensionsstichtag bezogen werden kann. Eine Ausnahme stellt die Alterspension bei langer Versicherungsdauer darstellen. Diese wird bis zu einem Jahr überzahlt werden dürfen, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für andere Pensionen (z.B. Korridorpension) erfüllt werden.

Sie erhalten kein Altersteilzeitgeld für Dienstnehmer_innen, die eine ausländische Alterspension beziehen. 

Blockzeit-Modell:

Unabhängig vom Beginn der Altersteilzeit darf beim Blockmodell 
höchsten 5 Jahre Altersteilzeitgeld bezogen werden.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhalten Sie kein Altersteilzeitgeld mehr. Allerdings: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Korridorpension, erhalten Sie weiterhin Altersteilzeitgeld – und zwar 1 Jahr über diesen Stichtag hinaus, längstens aber bis zu dem Tag, an dem die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt.
  • Erhält die Arbeitskraft bereits eine Pension, erhalten Sie kein Altersteilzeitgeld – unabhängig vom gewählten Modell und dem Beginndatum.

Wo und wie beantragen Sie das Altersteilzeitgeld?

Bei der AMS Geschäftsstelle, die für Ihren Unternehmensstandort zuständig ist.

Bitte nutzen Sie dafür das Formular Antrag auf Altersteilzeitgeld mit einem Beginn ab 01.01.2026 bis 31.10.2026  – mit integrierter Ausfüllhilfe.

Für Altersteilzeitgeld Modelle mit einem Beginndatum ab 01.11.2026 nutzen Sie bitte das Formular Antrag auf Altersteilzeitgeld mit Anspruchsbeginn ab 01.11.2026 – mit integrierter Ausfüllhilfe.

Die Ausfüllhilfe finden Sie jeweils am Ende der Formulare.

Notwendige Nachweise und Dokumente:
Zusätzlich zum Formular brauchen Sie

  • eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über alle Pensionsstichtage der Arbeitskraft und
  • eine Kopie der Altersteilzeitvereinbarung.

Bitte beachten Sie: Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, dann gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend für höchstens 3 Monate! 

Welche Arbeitszeit-Modelle gibt es?

Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell

Schwankungen der Arbeitszeit müssen innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden – wobei der Durchrechnungszeitraum an dem Tag startet, an dem die Altersteilzeit beginnt.

Beispiel: Die Altersteilzeit beginnt am 01.07.2026. Dann ergeben sich als Durchrechnungszeiträume

  • 01.07.2026 bis 31.12.2026
  • 01.01.2027 bis 30.06.2027 usw.

Die ausgeübte Arbeitszeit darf dabei zwischen 20% und 80% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit liegen, solange die Abweichungen im gesamten Vereinbarungs-Zeitraum ausgeglichen werden. 

Beispiel:  

  • Arbeitszeit vor der Altersteilzeit: 38 Wochenstunden
  • Arbeitszeit in der Altersteilzeit: 19 Wochenstunden
  • Zulässige Bandbreite:
    7,6 Wochenstunden (38*0,2) und 30,4 Wochenstunden (38*0,8)

 

Blockzeit-Modell

Um ein Blockzeitmodell handelt es sich, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit nicht innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden, wobei der Durchrechnungszeitraum immer vom Beginn der Laufzeit der Alterszeitvereinbarung gerechnet wird.

Beispiel:

  • Altersteilzeitbeginn 01.07.2026
  • Vollarbeitsphase von 01.07.2026 bis 30.06.2028 und danach Freizeitphase von 01.07.2028 bis 30.06.2030

Ebenso handelt es sich um ein Blockzeitmodell, wenn die Abweichungen zwischen der im Altersteilzeitmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit 20% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit unterschreiten oder 80 % der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit überschreiten und diese Abweichungen nicht innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden - selbst wenn keine Freizeitphase vorliegt.

Beispiel:

  • Altersteilzeitbeginn 01.06.2026
  • Vereinbarte reduzierte Arbeitszeit: 50% der Vollarbeitszeit
  • 90% der Vollarbeitszeit von 01.06.2026 bis 31.05.2028 und danach 10% der Vollarbeitszeit von 01.06.2028 bis 31.05.2030

Diese Seite wurde aktualisiert am: 13. Oktober 2026