Altersteilzeitgeld

Wenn Sie mit einer Arbeitskraft eine Altersteilzeit vereinbaren, ersetzen wir Ihnen einen Teil des Lohnausgleiches inkl. dazugehöriger Sozialversicherungs- und bestimmte Dienstgeber_innen-und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung – vorausgesetzt, alle Bedingungen sind erfüllt.


  • Betriebliche Situation Pensionierung
  • Unterstützung für Unternehmen Unterstützung bei Beschäftigung

Altersteilzeitgeld - Änderungen ab 01.01.2026

Meldepflicht von Beschäftigungen neben der Beschäftigung in Altersteilzeit gilt für alle Altersteilzeitvereinbarungen, unabhängig vom Beginn der Laufzeit und des Modells.

Üben Arbeitnehmer_innen neben der Beschäftigung, die in Altersteilzeit ausgeübt wird, zusätzliche unselbstständige Beschäftigungen aus, kann dies zum Verlust des Altersteilzeitgeldes führen.

Werden zusätzliche, unselbstständige Beschäftigungen ausgeübt bzw. angetreten, führt dies zum Verlust des Anspruchs auf Altersteilzeit für den Monat, in dem diese unselbstständige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob dies eine Teilzeit-, Vollzeit- oder geringfügige Beschäftigung ist. Die betroffenen Arbeitnehmer_innen verlieren in den entsprechenden Monaten Ihren Anspruch auf Lohnausgleich und Ihren Anspruch auf die geschützte Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung.

Ausnahmen: War die_der Arbeitnehmer_in bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit an mindestens 28 Tagen bei (einer_einem) weiteren Arbeitgeber_innen unselbständig beschäftigt, dürfen zusätzliche unselbständige Beschäftigungen auch während der Altersteilzeit-Beschäftigungen ausgeübt werden.

Informieren Sie - als Dienstgeber_in - daher bitte Ihre Arbeitnehmer_innen in Altersteilzeit darüber, dass eine Meldeverpflichtung gegenüber dem AMS besteht, wenn neben der Beschäftigung in Altersteilzeit eine weitere unselbständige Beschäftigung besteht oder angetreten wird!

Übergangsregelungen: Erfüllt ein_e Arbeitnehmer_in nicht die Kriterien der Ausnahme, ist jede zusätzliche Beschäftigung bis zum 30.06.2026 zu beenden. Andernfalls gebührt ab 01.07.2026 für die Dauer der Ausübung der zusätzlichen Beschäftigung kein Altersteilzeitgeld.

Hinweis: Altersteilzeitvereinbarungen dürfen ab 01.01.2026 nur mehr mit einer_einem Dienstgeber_in abgeschlossen werden. Bereits bestehende – vor 01.01.2026 begonnene Altersteilzeitvereinbarungen – dürfen aber bis zu deren Laufzeitende weiterhin bestehen.

Berechnung des Lohnausgleichs für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2026 oder später beginnen.

Der Lohnausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit (Oberwert) und dem durchschnittlichen Lohn des gleichen Zeitraums, der für die verringerte Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert) – jedoch nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Bei kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen deren Laufzeit ab 01.01.2026 oder später beginnt, werden sowohl im Unterwert als auch im Oberwert Überstunden und Mehrleistungsstunden nicht mehr berücksichtigt.

Bei kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2026 begonnen wurden, und bei Blockzeitmodellen – unabhängig davon, wann diese beginnen – sind im Oberwert Mehrleistungsstunden und Überstunden nach wie vor zu berücksichtigen. 

Verkürzung der Laufzeiten für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2026 oder später beginnen:

  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2026 und 31.12.2026 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 4,5 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2027 und 31.12.2027 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 4 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2028 und 31.12.2028 so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit längstens bis zu 3,5 Jahren möglich
  • Beginnen Altersteilzeitvereinbarungen ab 01.01.2029 oder später, so ist eine kontinuierliche Altersteilzeit nur noch bis zu 3 Jahren möglich

Angetreten werden kann die kontinuierliche Altersteilzeit bei Laufzeitbeginn bis 31.12.2028 unverändert 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter bzw. 5 Jahre vor dem Alterspensionsstichtag. Das Erfüllen der Voraussetzungen auf eine vorzeitige Alterspension schadet der Laufzeit von kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, die zwischen 01.01.2026 und 31.12.2028 beginnen, nicht.

Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2029 oder später beginnen, können frühestens 3 Jahre vor Korridorpensionsstichtag angetreten werden. Werden die Voraussetzungen zur Erfüllung einer Korridorpension nicht erfüllt, so kann die Altersteilzeit 3 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters bzw. 3 Jahre vor dem Alterspensionsstichtag erreicht werden.

Blockzeitmodelle können nach wie vor bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Erfüllt die Arbeitskraft allerdings die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhält sie kein Altersteilzeitgeld mehr. Lediglich bei Erfüllen der Voraussetzungen für eine Korridorpension, erhält die Arbeitskraft weiterhin Altersteilzeitgeld – und zwar 1 Jahr über diesen Stichtag hinaus, längstens aber bis zu dem Tag, an dem die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt.

Senkung der Ersatzquoten für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2026 oder später beginnen.

Ersatzquote: Das AMS ersetzt in Form des Altersteilzeitgeldes eine bestimmte Prozentanzahl der Brutto-Lohnkosten für den Lohnausgleich, der dazugehörigen Dienstgeber_innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis max. zur Höchstbeitragsgrundlage und der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.

Beginnen kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen zwischen 01.01.2026 und 31.12.2028 so gilt bis 31.12.2028 eine Ersatzquote von 80 %. Diese wird ab 01.01.2029 auf 90 % erhöht.

Eine Erhöhung der Ersatzquote auf 100 % ab einem Korridorpensionsstichtag entfällt für alle Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 01.01.2026 oder später beginnen.

Die für den Antritt der Altersteilzeit notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten werden ab 01.01.2026 bis 31.12.2028 stufenweise angehoben.

Zwischen 01.01.2026 und 31.12.2028 erhöhen sich die notwendigen Beschäftigungszeiten, die ein_e Arbeitnehmer_in vor Antritt einer kontinuierlichen Altersteilzeit zurückgelegt haben muss stufenweise von 780 Wochen auf 884 Wochen.

  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2026 bis 31.03.2026 auf 788 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2026 bis 30.06.2026 auf 796 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2026 bis 30.09.2026 auf 804 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2026 bis 31.12.2026 auf 812 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2027 bis 31.03.2027 auf 820 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2027 bis 30.06.2027 auf 828 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2027 bis 30.09.2027 auf 836 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2027 bis 31.12.2027 auf 844 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.01.2028 bis 31.03.2028 auf 852 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.04.2028 bis 30.06.2028 auf 860 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.07.2028 bis 30.09.2028 auf 868 Wochen
  • Vereinbarungsbeginn zwischen 01.10.2028 bis 31.12.2028 auf 876 Wochen
  • ab 01.01.2029 auf 884 Wochen

Bei Blockzeitmodellen – auch bei jenen die ab 1.1.2026 oder danach beginnen – muss die_der Arbeitnehmer_in vor Antritt einer Altersteilzeit nach wie vor 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben.

Was ist die Altersteilzeit?

Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitskräfte ihre Arbeitszeit reduzieren. So wird ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich jedoch für die Arbeitskräfte weder auf Pensionsansprüche, noch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch auf Ansprüche bei Krankheit negativ aus.

Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die vom Unternehmen beantragt und auch an das Unternehmen ausbezahlt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie vereinbaren vertraglich eine Altersteilzeit mit Ihrer Arbeitskraft.
  • Die ausgeübte Normalarbeitszeit wird um 40 bis 60 % reduziert. Eine Reduzierung ist auch bei Personen möglich, die bereits jetzt eine geringere Normalarbeitszeit als die gesetzliche oder kollektivvertragliche (Teilzeitbeschäftigung) haben.

    Allerdings darf die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung zu keinem Zeitpunkt um mehr als 40 % unterschritten worden sein, ansonsten besteht selbst bei nochmaliger Reduzierung der Arbeitszeit kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Sonderfall Blockzeit-Modell:

  • Sie müssen spätestens zu Beginn der Freizeit-Phase eine arbeitslose Ersatzarbeitskraft oder einen Lehrling einstellen. Die Freizeit-Phase darf höchstens 2,5 Jahre dauern.
  • Außerdem dürfen Sie kein Arbeitsverhältnis in diesem Zusammenhang lösen.

Bitte bedenken Sie: Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht einhalten, müssen Sie das bereits ausbezahlte Altersteilzeitgeld an uns zurückzahlen.

Tipp

Sie wollen herausfinden, ob Ihr Unternehmen alle Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld bei einem Altersteilzeitbeginn bis 31.12.2025 erfüllt?
Dann hilft Ihnen unser Online-Ratgeber.

Der Online-Ratgeber für Altersteilzeitmodelle ab 1.1.2026 wird Mitte Dezember 2025 zur Verfügung stehen.

Wer hat Anspruch auf eine Altersteilzeit?

Arbeitskräfte, die in spätestens 5 Jahren das Regelpensionsalter erreichen.

Das bedeutet:

  • Männer und Personen mit einem alternativen Geschlechtseintrag können ab dem 60. Geburtstag jederzeit eine Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 30.6.1966 oder früher geboren sind, können ab 1.1.2024 ebenfalls jederzeit eine Altersteilzeit beginnen. 
  • Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die zwischen 01.07.1966 und 31.12.1966 geboren sind, frühestens mit 58 Jahren eine Altersteilzeit beginnen können. Eine Frau, die am 02.07.1966 geboren ist, kann daher frühestens am 02.07.2024 mit einer Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 01.01.1967 oder danach geboren sind, können aufgrund des späteren Pensionsantrittsalters, frühestens mit 58 Jahren und 6 Monaten eine Altersteilzeit beginnen - also nicht vor 01.07.2025.

Die Arbeitskraft war in den letzten 25 Jahren 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

  • Dabei wird der Beobachtungszeitraum um Betreuungszeiten für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (15. Geburtstag) verlängert.
  • Bei Modellen, die ab 1.7.2024 beginnen, erfolgt eine Verlängerung auch um Zeiten einer nach dem GSVG pensionsversicherten oder nach gemäß § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Die Arbeitskraft war zuvor mindestens 3 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt. 

Die Normalarbeitszeit wurde im Jahr vor der Altersteilzeit höchstens um 40 % unterschritten. Dabei zählen alle Arbeitsverhältnisse des letzten Jahres. 
Bitte beachten Sie
: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60 % der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen.  

Die Arbeitskraft bezieht weder eine Alterspension, noch ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, noch einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Bitte beachten Sie dazu auch die Ausnahmen im Abschnitt „Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?“

Was müssen Sie in der Altersteilzeit-Vereinbarung berücksichtigen?

  • Die ausgeübte Normalarbeitszeit wird um 40 % bis 60 % reduziert.
  • Im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit wurde keine Teilzeitbeschäftigung von unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgeübt. Dabei zählen sämtliche Beschäftigungen des letzten Jahres. 
  • Der Lohn-Ausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate (inklusive Mehrleistungs- und Überstunden) vor der der Altersteilzeit und dem durchschnittlichen Lohn des gleichen Zeitraums, der für die verringerte Arbeitszeit gebührt hätte (allerdings ohne Mehrleistungs- und Überstunden). Die Höhe des Lohnausgleichs ist jedoch begrenzt: Es wird als Lohnausgleich höchstens die Differenz zwischen dem reduzierten Bruttoentgelt während der Altersteilzeit und der Höchstbeitragsgrundlage vom AMS berücksichtigt.

    Hinweis: Für Zeiträume vor 01.01.2024 gilt eine andere Berechnungs-Regelung des Lohn-Ausgleichs: 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem auf die neue verringerte Arbeitszeit umgerechneten Lohn aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit. Die Begrenzung des Lohnausgleichs durch die Höchstbeitragsgrundlage gilt auch für Zeiträume vor 1.1.2024.

  • Sie zahlen dieselben Sozialversicherungsbeiträge wie vor der Altersteilzeit. 
  • Sie berechnen den Abfertigungsanspruch auf Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit.

Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld?

Je nach Modell setzt sich das Altersteilzeitgeld wie folgt zusammen:

  • Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell: 90 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen--Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage plus 90 % der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.
    Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension: 100 % der Brutto-Lohnkosten für den Lohnausgleich und 100 % der genannten Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Blockzeit-Modell: 35 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage plus 35 % der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.

Bitte beachten Sie: Es kann auch ein höherer Lohnausgleich bezahlt werden als gesetzlich vorgegeben. Allerdings wird für die Berechnung der Ersatzleistung durch das AMS nur der gesetzlich vorgeschriebene – und nicht der freiwillig mehr bezahlte – Betrag berücksichtigt.

Sonderfall Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: Für Arbeitskräfte, die diesem Gesetz unterliegen, ersetzen wir Ihnen auch die Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss, die für den Lohn-Ausgleich anfallen – abhängig vom Modell: 90 % beim kontinuierlichen Modell (100% beim kontinuierlichen Modell bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension) oder 35 % beim Blockzeit-Modell.

Sonderfall Altersteilzeitgeld über der Höchstbeitragsgrundlage: Liegt der Bruttolohn inklusive Lohn-Ausgleich über der Höchstbeitragsgrundlage, ersetzen wir Ihnen nur den Teil des Lohnausgleichs bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Hinweise:

Ersatzquote bei Blockzeit-Modellen:
Bei Blockzeit-Modellen, für die bereits vor 01.01.2024 Altersteilzeitgeld bezogen wurde, beträgt die Ersatzquote für die gesamte Laufzeit weiterhin 50 %. Abhängig vom Beginn des Zeitraums, für den Altersteilzeitgeld beantragt wird, ändert sich die Ersatzquote in den nächsten Jahren

  • Laufzeit-Beginn 2024: 42,5 %
  • Laufzeit-Beginn 2025: 35,0 %      
  • Laufzeit-Beginn 2026: 27,5 %      
  • Laufzeit-Beginn 2027: 20,0 %      
  • Laufzeit-Beginn 2028: 10,0 %      
  • Ab einem Laufzeit-Beginn mit 2029 erfolgt keine Rückerstattung mehr

Sonderzahlungen berücksichtigen wir pauschal monatlich mit 1/6 des Altersteilzeitgeldes. Daher müssen Sie uns Ihre Aufwendungen für die Sonderzahlungen nicht melden.

Bitte beachten Sie: Das Altersteilzeitgeld ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Wie werden Lohn-Anpassungen berücksichtigt?

Kollektivvertragliche Lohn-Erhöhungen – unabhängig von deren Höhe:

Das Altersteilzeitgeld erhöht sich – jeweils im Mai – pauschal um den Tariflohn-Index. Die Erhöhung gilt für die nächsten 12 Monate. Sie müssen uns daher nicht mehr über Lohn-Erhöhungen aufgrund von den jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen informieren – unabhängig von deren Höhe.


Ausnahme: Wenn der Lohn-Ausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch die Höchstbeitragsgrundlage gekürzt wird, müssen Sie uns auch die jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen melden. In diesen Fällen wird das Altersteilzeitgeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen kollektivvertraglichen Anpassungen neu berechnet. Folglich erfolgt dann auch keine weitere Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex.

Sonstige Lohn-Anpassungen – z. B. Biennalsprünge, Wegfall des ALV-Beitrages:

  • Entgeltänderungen unter 20 Euro werden nicht berücksichtigt. Daher müssen Sie uns darüber nicht informieren. Ausnahme: Wird der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage gekürzt, müssen Sie uns das melden. 
  • Entgeltänderungen über 20 Euro, die keine jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen darstellen, sind dem AMS immer zu melden. 

Für Änderungsmeldungen nutzen Sie bitte das entsprechende Formular:

Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Zeiträume bis 31.12.2023
Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Zeiträume ab 1.1.2024

Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?

Höchstens 5 Jahre.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Kontinuierliches Altersteilzeit-Modell: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhalten Sie das Altersteilzeitgeld nur bis zum Regelpensionsalter – also bei Männern und Personen mit einem alternativen Geschlechtseintragbis bis zum 65. Lebensjahr und bei Frauen, die vor 01.01.1964 geboren sind, bis zum 60.Lebensjahr. Für Frauen, die am 01.01.1964 oder danach geboren sind, kann das Altersteilzeitgeld nur bis zum entsprechenden angestiegenen Regelpensionsalter gewährt werden.
  • Blockzeit-Modell: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhalten Sie kein Altersteilzeitgeld mehr. Allerdings: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Korridorpension, erhalten Sie weiterhin Altersteilzeitgeld – und zwar 1 Jahr über diesen Stichtag hinaus, längstens aber bis zu dem Tag, an dem die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt.
  • Pension: Erhält die Arbeitskraft bereits eine Pension, erhalten Sie kein Altersteilzeitgeld.

Wo und wie beantragen Sie das Altersteilzeitgeld?

Bei der AMS Geschäftsstelle, die für Ihren Unternehmensstandort zuständig ist.

Bitte nutzen Sie dafür das Formular Antrag Altersteilzeitgeld ab 1.1.2025  – mit integrierter Ausfüllhilfe.

Die Ausfüllhilfe finden Sie jeweils am Ende der Formulare.

Notwendige Nachweise und Dokumente:
Zusätzlich zum Formular brauchen Sie

  • eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über alle Pensionsstichtage der Arbeitskraft und
  • eine Kopie der Altersteilzeitvereinbarung.

Bitte beachten Sie: Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, dann gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend für höchstens 3 Monate! 

Welche Arbeitszeit-Modelle gibt es?

Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell

Schwankungen der Arbeitszeit müssen innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden – wobei der Durchrechnungszeitraum an dem Tag startet, an dem die Altersteilzeit beginnt.

Beispiel: Die Altersteilzeit beginnt am 01.07.2024. Dann ergeben sich als Durchrechnungszeiträume

  • 01.07.2024 bis 31.12.2024
  • 01.01.2025 bis 30.06.2025 usw.

Die ausgeübte Arbeitszeit darf dabei zwischen 20% und 80% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit liegen, solange die Abweichungen im gesamten Vereinbarungs-Zeitraum ausgeglichen werden. 

Beispiel:  

  • Arbeitszeit vor der Altersteilzeit: 38 Wochenstunden
  • Arbeitszeit in der Altersteilzeit: 19 Wochenstunden
  • Zulässige Bandbreite:
    7,6 Wochenstunden (38*0,2) und 30,4 Wochenstunden (38*0,8)

Hinweis:
Für Altersteilzeitmodelle mit einem Beginn bis 31.12.2023 gilt für kontinuierliche Arbeitszeit-Modelle, dass Schwankungen innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden müssen. Dabei darf die Abweichung der tatsächlichen Arbeitszeit in der Altersteilzeit nicht mehr als 20% von der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit abweichen. Im gesamten Vereinbarungszeitraum der Altersteilzeit müssen die Schwankungen wieder ausgeglichen werden.

Blockzeit-Modell

Um ein Blockzeitmodell handelt es sich, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit nicht den Kriterien eines kontinuierlichen Modells entsprechen. 

Beispiel:

  • Altersteilzeitbeginn 01.07.2024
  • Vollarbeitsphase von 01.07.2024 bis 30.06.2026 und danach Freizeitphase von 01.07.2026 bis 30.06.2028

Ebenso handelt es sich um ein Blockzeitmodell, wenn die Abweichungen zwischen der im Altersteilzeitmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit 20% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit unterschreiten oder 80 % der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit überschreiten und diese Abweichungen nicht innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden - selbst wenn keine Freizeitphase vorliegt.

Beispiel:

  • Altersteilzeitbeginn 01.06.2024
  • Vereinbarte reduzierte Arbeitszeit: 50% der Vollarbeitszeit
  • 90% der Vollarbeitszeit von 01.06.2024 bis 31.05.2026 und danach 10% der Vollarbeitszeit von 01.06.2026 bis 31.05.2028

Diese Seite wurde aktualisiert am: 14. November 2025