Altersteilzeitgeld

Wenn Sie mit einer Arbeitskraft eine Altersteilzeit vereinbaren, ersetzen wir Ihnen einen Teil des Lohnausgleiches inkl. dazugehöriger Sozialversicherungs- und bestimmte Dienstgeber/innen-und Dienstnehmer/innen-Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung – vorausgesetzt, alle Bedingungen sind erfüllt.


  • Betriebliche Situation Pensionierung
  • Unterstützung für Unternehmen Unterstützung bei Beschäftigung

Was ist die Altersteilzeit?

Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitskräfte ihre Arbeitszeit reduzieren. So wird ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich jedoch für die Arbeitskräfte weder auf Pensionsansprüche, noch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch auf Ansprüche von der Krankenkasse negativ aus.

Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die vom Unternehmen beantragt und auch an das Unternehmen ausbezahlt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie vereinbaren vertraglich eine Altersteilzeit mit Ihrer Arbeitskraft.
  • Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird um 40 bis 60 % reduziert.

Sonderfall Blockzeit-Modell:

  • Sie müssen spätestens zu Beginn der Freizeit-Phase eine arbeitslose Ersatzarbeitskraft oder einen Lehrling einstellen. Die Freizeit-Phase darf höchstens 2,5 Jahre dauern.
  • Außerdem dürfen Sie kein Arbeitsverhältnis in diesem Zusammenhang lösen.

Bitte bedenken Sie: Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht einhalten, müssen Sie das bereits ausbezahlte Altersteilzeitgeld an uns zurückzahlen.

Tipp

Sie wollen herausfinden, ob Ihr Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt?
Dann hilft Ihnen unser Online-Ratgeber.

Wer hat Anspruch auf eine Altersteilzeit?

Arbeitskräfte, die in spätestens 5 Jahren das Regelpensionsalter erreichen.

Das bedeutet:

  • Männer können ab dem 60.Geburtstag jederzeit eine Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 31.12.1965 oder früher geboren sind, können ebenfalls jederzeit eine Altersteilzeit beginnen. 
  • Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die zwischen 01.01.1966 und 30.06.1966 geboren sind, frühestens mit 57 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit beginnen können. Eine Frau, die am 02.06.1966 geboren ist, kann daher frühestens am 02.12.2023 mit einer Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 01.07.1966 oder danach geboren sind, können aufgrund des späteren Pensionsantrittsalters, frühestens mit 58 Jahren mit einer Altersteilzeit beginnen - also nicht vor 01.07.2024.

Die Arbeitskraft war in den letzten 25 Jahren 780 Wochen arbeitslosenversicherungs­pflichtig beschäftigt. Dabei wird der Beobachtungszeitraum um Betreuungszeiten für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr verlängert.

Die Arbeitskraft war zuvor mindestens 3 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt. 

Die Normalarbeitszeit wurde im Jahr vor der Altersteilzeit höchstens um 40 % unterschritten. Dabei zählen alle Arbeitsverhältnisse des letzten Jahres. 
Bitte beachten Sie
: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen. Wurde die Arbeitszeit im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.03.2022 aufgrund von Covid-19(Corona)-Maßnahmen unter 60% der Normalarbeitszeit verringert, schadet dies ebenfalls nicht, auch wenn die Reduzierung nicht im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte.

Die Arbeitskraft bezieht weder eine Alterspension, noch ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, noch einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Bitte beachten Sie dazu auch die Ausnahmen im Abschnitt „Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?“

Was müssen Sie in der Altersteilzeit-Vereinbarung berücksichtigen?

  • Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird um 40 bis 60 % reduziert.
  • Im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit wurde keine Teilzeitbeschäftigung von unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgeübt. Dabei zählen sämtliche Beschäftigungen des letzten Jahres. 
    Bitte beachten Sie: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen. Wurde die Arbeitszeit im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.03.2022 aufgrund von Covid-19(Corona)-Maßnahmen unter 60% der  Normalarbeitszeit verringert, schadet diese Reduzierung nicht, auch wenn das nicht im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte. 
  • Der Lohn-Ausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem auf die neue verringerte Arbeitszeit umgerechneten Lohn aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit  – allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
  • Sie zahlen dieselben Sozialversicherungsbeiträge wie vor der Altersteilzeit.
  • Sie berechnen den Abfertigungsanspruch auf Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit.

Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld?

Je nach Modell setzt sich das Altersteilzeitgeld wie folgt zusammen:

  • Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell: 90 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber/innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage plus 90 % der zusätzlichen Dienstgeber/innen- und Dienstnehmer/innen-Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Blockzeit-Modell: 50 % der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber/innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage plus 50 % der zusätzlichen Dienstgeber/innen- und Dienstnehmer/innen-Beiträge zur Sozialversicherung.

Bitte beachten Sie: Es kann auch ein höherer Lohnausgleich bezahlt werden als gesetzlich vorgegeben. Allerdings wird für die Berechnung der Ersatzleistung durch das AMS nur der gesetzlich vorgeschriebene – und nicht der freiwillig mehr bezahlte – Betrag berücksichtigt.

Sonderfall Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: Für Arbeitskräfte, die diesem Gesetz unterliegen, ersetzen wir Ihnen auch die Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss, die für den Lohn-Ausgleich anfallen – abhängig vom Modell: 90 % beim kontinuierlichen Modell oder 50 % beim Blockzeit-Modell.

Sonderfall Altersteilzeitgeld über der Höchstbeitragsgrundlage: Liegt der Bruttolohn inklusive Lohn-Ausgleich über der Höchstbeitragsgrundlage, ersetzen wir Ihnen nur den Teil des Lohnausgleichs bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Sonderzahlungen berücksichtigen wir pauschal monatlich mit 1/6 des Altersteilzeitgeldes. Daher müssen Sie uns Ihre Aufwendungen für die Sonderzahlungen nicht melden.

Bitte beachten Sie: Das Altersteilzeitgeld ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Wie werden Lohn-Anpassungen berücksichtigt?

Kollektivvertragliche Lohn-Erhöhungen – unabhängig von deren Höhe:

Das Altersteilzeitgeld erhöht sich – jeweils im Mai – pauschal um den Tariflohn-Index. Die Erhöhung gilt für die nächsten 12 Monate. Sie müssen uns daher nicht mehr über Lohn-Erhöhungen aufgrund von kollektivvertraglichen Anpassungen informieren – unabhängig von deren Höhe.


Ausnahme: Wenn der Lohn-Ausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch die Höchstbeitragsgrundlage  gekürzt wird, müssen Sie uns auch kollektivvertragliche Anpassungen melden. In diesen Fällen wird das Altersteilzeitgeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen kollektivvertraglichen Anpassungen neu berechnet. Folglich erfolgt dann auch keine weitere Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex.

Sonstige Lohn-Anpassungen – z. B. Biennalsprünge, Wegfall des ALV-Beitrages:

  • Entgeltänderungen unter 20 Euro werden nicht berücksichtigt. Daher müssen Sie uns darüber nicht informieren. Ausnahme: Wird der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage gekürzt, müssen Sie uns das melden. 
  • Entgeltänderungen über 20 Euro müssen Sie uns gemeinsam mit kollektivvertraglichen Erhöhungen melden. Beide werden beim Berechnen des Altersteilzeitgeldes berücksichtigt. Allerdings erhöht sich dadurch der Auszahlungsbetrag des Altersteilzeitgeldes nicht mehr um den Tariflohn-Index.

Für Änderungsmeldungen nutzen Sie bitte das entsprechende Formular:

Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeldmodelle mit Beginn ab 01.01.2013

Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?

Höchstens 5 Jahre.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Kontinuierliches Altersteilzeit-Modell: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhalten Sie das Altersteilzeitgeld nur bis zum Regelpensionsalter – also bei Männern bis zum 65. Lebensjahr und bei Frauen, die vor 01.01.1964 geboren sind, bis zum 60.Lebensjahr. Für Frauen, die am 01.01.1964 oder danach geboren sind, kann das Altersteilzeitgeld nur bis zum entsprechenden angestiegenen Regelpensionsalter gewährt werden.
  • Blockzeit-Modell: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Alterspension, erhalten Sie kein Altersteilzeitgeld mehr. Allerdings: Erfüllt die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Korridorpension, erhalten Sie weiterhin Altersteilzeitgeld – und zwar 1 Jahr über diesen Stichtag hinaus, längstens aber bis zu dem Tag, an dem die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt.

Bitte beachten Sie: Für Frauen, die im Jahr 2023 mit einer Altersteilzeit beginnen und deren Geburtstag zwischen 2. Juni und 30. Juni oder zwischen 2. Dezember und 31. Dezember liegt, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit eine Altersteilzeit bis zu 6 Monate über das Regelpensionsalter zu vereinbaren. Genaue Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer AMS-Beraterin oder Ihrem AMS-Berater. 

  • Pension: Erhält die Arbeitskraft bereits eine Pension, erhalten Sie kein Altersteilzeitgeld.

Wo und wie beantragen Sie das Altersteilzeitgeld?

Bei der AMS Geschäftsstelle, die für Ihren Unternehmensstandort bzw. Branche zuständig ist.

Bitte nutzen Sie das Formular „Antrag Altersteilzeitgeld“ – mit integrierter Ausfüllhilfe.

Die Ausfüllhilfe finden Sie am Ende des Formulars.

Notwendige Nachweise und Dokumente:
Zusätzlich zum Formular brauchen Sie

  • eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den frühestmöglichen Pensionsstichtag der Arbeitskraft und
  • eine Kopie der Altersteilzeitvereinbarung.

Bitte beachten Sie: Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, dann gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend für maximal 3 Monate.

Welche Arbeitszeit-Modelle gibt es?

Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell

Schwankungen der Arbeitszeit müssen innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden – wobei der Durchrechnungszeitraum an dem Tag startet, an dem die Altersteilzeit beginnt.

Beispiel: Die Altersteilzeit beginnt am 01.06.2023. Dann ergeben sich als Durchrechnungszeiträume

  • 01.06.2023 bis 31.05.2024
  • 01.06.2024 bis 31.05.2025 usw.

Die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Arbeitszeit in der Altersteilzeit darf nicht mehr als 20% von der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit abweichen. Zudem müssen diese Schwankungen im gesamten Vereinbarungszeitraum der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

Beispiel:  

  • Arbeitszeit vor der Altersteilzeit: 38 Wochenstunden
  • Arbeitszeit in der Altersteilzeit: 19 Wochenstunden
  • Zulässige Bandbreite: 19 ± 38 x 0,2 = 11,4 – 26,6 Wochenstunden

Blockzeit-Modell

Um ein Blockzeitmodell handelt es sich, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, wobei der Jahreszeitraum immer vom Beginn der Laufzeit der Alterszeitvereinbarung gerechnet wird.

Beispiel:

  • Altersteilzeitbeginn 01.06.2023
  • Vollarbeitsphase von 01.06.2023 bis 31.05.2025 und danach Freizeitphase von 01.06.2025 bis 31.05.2027

Ebenso handelt es sich um ein Blockzeitmodell, wenn die Abweichungen zwischen der im Altersteilzeitmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mehr als 20% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen und diese Abweichungen nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden - selbst wenn keine Freizeitphase vorliegt.

Beispiel:

  • Altersteilzeitbeginn 01.06.2023
  • Vereinbarte reduzierte Arbeitszeit: 50% der Vollarbeitszeit
  • 80% der Vollarbeitszeit von 01.06.2023 bis 31.05.2025 und danach 20% der Vollarbeitszeit von 01.06.2025 bis 31.05.2027

Diese Seite wurde aktualisiert am: 14. März 2023