Pflegefreistellung

Ihr Kind ist erkrankt oder Sie müssen es ins Spital begleiten? Dann können Sie als Arbeitnehmer_in Pflegefreistellung beantragen. Wir erklären Ihnen genau, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und wofür Ihnen Pflegefreistellung zusteht. Erfahren Sie hier Wissenswertes rund um das Thema.

Pflegefreistellung – Was ist das?

Die Pflegefreistellung wird umgangssprachlich „Pflegeurlaub“ genannt. Rechtlich gesehen, handelt es sich dabei jedoch nicht um Urlaub, sondern um einen Sonderfall der persönlichen Dienstverhinderung aufgrund familiärer Pflichten. Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer steht Ihnen in diesem Fall die Fortzahlung Ihres Entgelts zu.

Wer hat Anspruch auf Pflegefreistellung?

Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag haben, können Pflegefreistellung beantragen. Allerdings müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nachweisen. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung
  2. Vorlage eines ärztlichen Attests

Für wen können Sie Pflegefreistellung beantragen?

Bitte beachten Sie, dass Sie Pflegefreistellung nicht automatisch für jedes Familienmitglied beantragen können. Ausschließlich für sogenannte „nahe Angehörige“ ist eine Pflegefreistellung zulässig. Zur Personengruppe der „nahen Angehörigen“ zählen: 

  • Ehegattin bzw. Ehegatte 
  • Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte 
  • eingetragene Partnerin bzw. Partner
  • Verwandte in gerader Linie: Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
  • Wahl-, Pflege- und Stiefkinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragener Partnerin bzw. Partner und Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte

Gründe für Pflegefreistellung

Pflegefreistellung können Sie aufgrund unterschiedlicher, klar definierter Gründe beantragen. Wir erläutern Ihnen die verschiedenen Arten von Pflegefreistellung:

Krankenpflegefreistellung

Ihr Kind ist erkrankt oder Sie müssen nahe Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben und erkrankt sind pflegen? Dann haben Sie Anspruch auf die sogenannte Krankenpflegefreistellung. 

Krankenpflegefreistellung erhalten Sie für folgende Personen: 

  • für ihre Kinder unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht,
  • für die leiblichen Kinder Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten, Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer Lebensgefährtin bzw. Ihres Lebensgefährten, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind einen gemeinsamen Haushalt haben sowie
  • für erkrankte nahe Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Betreuungsfreistellung

Die Person, die Ihr Kind, Wahl- oder Pflegekind ständig betreut ist aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen und Sie müssen das Kind nun selbst betreuen? Auch dann steht Ihnen Pflegefreistellung zu – in diesem Fall die Betreuungsfreistellung. Zu den schwerwiegenden Gründen zählen u.a. Erkrankung, Krankenhausaufenthalt oder Tod. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist in diesem Fall nicht notwendig.

Betreuungsfreistellung steht Ihnen auch für leibliche Kinder Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten, Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer Lebensgefährtin bzw. Ihres Lebensgefährten zu. Voraussetzung ist, dass Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Begleitungsfreistellung

Sie müssen Ihr Kind zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) begleiten? Auch dann haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese sogenannte Begleitungsfreistellung gilt auch für Wahl- oder Pflegekinder sowie für Stiefkinder bzw. leibliche Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Wichtig

Altersgrenze beachten! Das Kind, das in das Krankenhaus begleitet werden muss, darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das heißt VOR dem 10. Geburtstag).

Dauer der Pflegefreistellung

Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer haben Sie innerhalb eines Arbeitsjahres im Ausmaß von maximal einer Wochenarbeitszeit Anspruch auf Pflegefreistellung. Sie können die Pflegefreistellung allerdings nicht nur tage- oder wochenweise, sondern auch stundenweise in Anspruch nehmen!

Erweiterte Pflegefreistellung

Eine Woche Pflegefreistellung reicht nicht aus? Dann gibt es die Möglichkeit der erweiterten Pflegefreistellung. Diese gilt für die Dauer einer weiteren Arbeitswoche und kann beantragt werden für die Pflege:

  • Ihres noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) oder
  • eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten.

Einseitiger Urlaubsantritt

Sie haben für die Pflege Ihres noch nicht 12-jährigen Kindes sowohl die allgemeine Pflegefreistellung als auch die erweiterte Pflegefreistellung ausgeschöpft? Dann haben Sie noch die Möglichkeit des einseitigen Urlaubsantrittes. Das heißt, dass Sie selbst ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers Urlaub nehmen können. Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den einseitigen Urlaubsantritt informieren.

Weitere Möglichkeiten

  • Darüber hinaus können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch eine Karenzierung vereinbaren, während dieser Zeit haben Sie allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 
  • Sie können sich vor Ihrem Arbeitgeber auch darauf berufen, dass ein anerkannter Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Allerdings haben Sie in diesem Fall keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage der Pflegefreistellung:
Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist gesetzlich im Urlaubsgesetz geregelt. Sie haben sofort nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Pflegefreistellung. 

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 10. Februar 2023