Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fragen zum Altersteilzeitgeld

VORTEILE FÜR DIE DIENSTGEBER_INNEN 

  • Wissen und Erfahrung der älteren Arbeitnehmer_innen stehen weiter zur Verfügung.     
  • Überforderung durch Normalarbeitszeit wird vermieden.     
  • Motivation der Arbeitnehmer_innen durch einen überproportionalen Lohnausgleich. 

Das AMS fördert durch das Altersteilzeitgeld bei gleichbleibender Reduzierung der Arbeitszeit     

  • 90 % des Lohnausgleichs (Förderung bis zur Höchstbeitragsgrundlage). 
    bzw. 100 % für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen. 
  • 90 % der Dienstgeber_innenbeiträge für die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag), die den Lohnausgleichs-Anteil betreffen. 
    bzw. 100 % für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen. 
  • 90 % der zusätzlich anfallenden Dienstnehmer_innenbeiträge 
    bzw. 100 % für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen.   
  • Die Dienstnehmer_innen unterliegen dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz? Dann ersetzt das AMS auch 90 % bzw. 100%  der Beiträge für Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss, die den Lohnausgleich betreffen. 

Das AMS fördert durch das Altersteilzeitgeld bei einer Blockzeit-Vereinbarung     ·        

  • 42,5 %* des Lohnausgleichs (Förderung bis zur Höchstbeitragsgrundlage) 
  • 42,5 %* der Dienstgeber_innenbeiträge für die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag), die den Lohnausgleichs-Anteil betreffen.  
  • 42,5 %* der zusätzlich anfallenden Dienstnehmer_innenbeiträge
  • Die Dienstgeber_innen unterliegen dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz? Dann ersetzt das AMS auch 42,5%* der Beiträge für Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss, die den Lohnausgleich betreffen.

*Prozentsatz gilt für Blockzeit-Modelle, deren Laufzeit im Jahr 2024 beginnt.

Für Blockzeit-Modelle für die bereits vor 1.1.2024 Altersteilzeitgeld bezogen wurde, beträgt die Ersatzquote für die gesamte Laufzeit weiterhin: 50%

  • Für Blockzeit-Modelle mit Beginn ab 01.01.2025: 35,0 %
  • Für Blockzeit-Modelle mit Beginn ab 01.01.2026: 27,5 %
  • Für Blockzeit-Modelle mit Beginn ab 01.01.2027: 20,0 %
  • Für Blockzeit-Modelle mit Beginn ab 01.01.2028: 10,0 %
  • Für Blockzeit-Modelle mit Beginn ab 01.01.2029 gibt es keine Rückerstattung mehr.

Die Dienstgeber_innen müssen dem AMS keine Sonderzahlungen melden. Diese werden automatisch mit einem Sechstel des laufenden Entgelts miteinberechnet.

Das Altersteilzeitgeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer. 

VORTEILE FÜR DIE DIENSTNEHMER_INNEN

  • Weniger Arbeitszeit – zwischen 40% und 60%
  • Lohn für tatsächliche Arbeitszeit wird durch zusätzlichen Lohnausgleich ergänzt. Dieser Lohnausgleich deckt ca. die Hälfte der Gehaltslücke zum Gehalt vor der Altersteilzeit ab.     
  • Obwohl die Arbeitszeit verringert wurde, wirkt sich dies nicht negativ auf die Höhe einer künftigen Pension aus. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von der_dem Dienstgeber_in nämlich in gleicher Höhe wie vor Antritt der Altersteilzeit bezahlt. 

Haben Sie ab 01.01.2024 Anspruch auf Altersteilzeitgeld? Das verrät Ihnen unser Online-Ratgeber

Die Vereinbarung muss unbedingt enthalten:    

  • Die Arbeitszeit vor der Reduzierung (Normalarbeitszeit).    
  • Um wieviele Stunden die Arbeitszeit verringert wurde (Ausmaß der Reduzierung).   
  • In welcher Form die verringerte Arbeit erbracht wird – also gleichmäßig oder geblockt.      
  • Die Entlohnung und den 50%igen Lohnausgleich.    
  • Die Abfertigung berechnet sich auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.     
  • Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit.

Das Antragsformular für das Altersteilzeitgeld enthält eine genaue Ausfüllhilfe (ab Seite 5). Sie erhalten es bei den AMS-Geschäftsstellen oder können es direkt hier aufrufen.

Sie möchten wissen, ob Sie ab 1.1.2024 Altersteilzeitgeld erhalten können? Dann nutzen Sie unseren Online-Ratgeber.

Lesen Sie bitte unbedingt die in den Antragsformularen ab Seite 5 enthaltene Ausfüllhilfe.

Bitte nutzen Sie·        

Die Antragsformulare erhalten Sie auch bei Ihrer AMS Geschäftsstelle.

 

Die Arbeitszeiten während der Altersteilzeit können geblockt oder gleichmäßig (kontinuierlich) vereinbart werden.

Gleichmäßige Arbeitszeiten (kontinuierliches Modell)

Die verringerte Arbeitszeit wird während der Altersteilzeit gleichmäßig erbracht.

Es bleibt auch in folgenden Fällen ein kontinuierliches Modell:·     

  • Schwankungen in der Arbeitszeit werden innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen – der Jahreszeitraum wird immer vom Beginn der Altersteilzeit berechnet.

    Beispiel: Altersteilzeit-Beginn: 01.07.2024 – Schwankungen müssen bis 31.12.2024 ausgeglichen werden. Dann wieder vom 01.01.2025 bis 30.06.2025 usw.

  • Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weicht von der vereinbarten, verringerten Arbeitszeit ab? Dann darf diese Abweichung nicht größer sein als 20% von der ursprünglichen Normalarbeitszeit! Die Abweichungen müssen aber innerhalb der gesamten Altersteilzeit wieder ausgeglichen werden

    Beispiel: Vor Altersteilzeit individuell geleistete Arbeitszeit: 38 Stunden/Woche, 20 % davon sind 7,6 Stunden/Woche, 80 % davon entsprechen 30,4 Stunden pro Woche. Vereinbarte, verringerte Arbeitszeit während der Altersteilzeit: 19 Stunden (50% Reduzierung). Dann können Sie zwischen 7,6 Stunden und 30,4 Stunden pro Woche arbeiten, wenn die Arbeitszeit innerhalb der gesamten Altersteilzeit wieder ausgeglichen 19 Stunden pro Woche beträgt.

Einarbeitung der verringerten Arbeitszeit und Freizeitphase (Block-Modell)

  • Eine Blockzeit-Vereinbarung ist es, sobald die Arbeitszeit-Schwankungen nicht mehr den Kriterien des kontinuierlichen Modells entsprechen.     
  • Beim Blockzeit-Modell arbeitet man während der Altersteilzeit die verringerte Arbeitszeit ein, in dem z.B. in Vollzeit weitergearbeitet wird. Im Anschluss wird die auf diese Art bereits erbrachte Arbeitszeit in der Freizeitphase konsumiert.

    Beispiel: Beginn der Altersteilzeit: 01.07.2024, Ende der Altersteilzeit: 30.06.2029. Die Arbeitszeit wird um 50 % verringert. Vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2026 wird weiterhin wie in der Normalarbeitszeit gearbeitet. Von 01.01.2027 bis 30.06.2029 muss man nicht mehr arbeiten. Während der gesamten Zeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2029 erhält die_der Dienstnehmer_in den verringerten Lohn sowie den Lohnausgleich und die_der Dienstgeber_in das Altersteilzeitgeld vom AMS.

Bitte beachten Sie: Die Höhe des Altersteilzeitgeldes hängt davon ab, ob Sie ein kontinuierliches Modell oder ein Blockzeitmodell wählen.

Bitte beachten Sie außerdem: Die_Der Dienstnehmer_in darf keine Mehrarbeit leisten, deren Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Sonst wird das Altersteilzeitgeld eingestellt.

 

Mit einer Altersteilzeitgeldvereinbarung ist kein besonderer Kündigungsschutz verbunden.

Die_Der Dienstnehmer_in erhält während der gesamten Dauer der Altersteilzeit immer das Entgelt für die verringerte Arbeitszeit und den vereinbarten Lohnausgleich.

Die_Der Dienstgeber_in erhält Altersteilzeitgeld als Förderung der zusätzlichen Kosten während der gesamten Altersteilzeit.        

  • in Höhe von 42,5% des Mehraufwandes bei einer Blockzeit-Vereinbarung, die ab 1.1.2024 beginnen. Bei Blockzeit- Vereinbarung für die bereits vor 1.1.2024 Altersteilzeitgeld bezogen wurde, beträgt die Ersatzquote für die gesamte Laufzeit 50%      
  • in Höhe von 90% des Mehraufwandes bei einer gleichbleibenden Reduzierung.
  • in Höhe von 100% des Mehraufwandes bei einer gleichbleibenden Reduzierung für Personen, die bereits Anspruch auf eine Korridorpension hätten.

Bitte beachten Sie: Sie haben eine Blockzeit-Variante vereinbart? Dann muss die_der Dienstgeber_in ab Beginn der Freizeitphase (höchstens 2,5 Jahre) eine Ersatzkraft einstellen. Im Zusammenhang mit der Anstellung der Ersatzkraft darf kein anderes Dienstverhältnis aufgelöst werden. Als Ersatzkraft zählen Dienstnehmer_innen, die über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt werden und davor keine Arbeit hatten oder Lehrlinge. 

Altersteilzeitgeld erhalten Dienstgeber_innen, die mit Ihren Dienstnehmer_innen eine Altersteilzeit vereinbaren. Die Dienstgeber_innen müssen Altersteilzeitgeld beim AMS beantragen.

Die Altersteilzeit kann mit Dienstnehmer_innen für längstens 5 Jahre vereinbart werden.

Die_Der Dienstnehmer_in muss 

  • das Regelpensionsalter (Alter für die Alterspension) in 5 Jahren erreichen,   
  • mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt sein,·     
  • im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet haben oder darf keine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von weniger als 60% der Normalarbeitszeit ausgeübt haben. Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen.   
  • und in den letzten 25 Jahren 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben). Die Frist von 25 Jahren kann durch Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahr des Kindes) verlängert werden.

Den Antrag auf Altersteilzeitgeld stellt die_der Dienstgeber_in bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle. Zuständig ist jenes AMS im Bezirk des Firmensitzes! 

Es können Vereinbarungen über gleichmäßige Arbeitszeit-Verringerungen oder über Blockzeit-Modelle abgeschlossen werden. 

 

GLEICHMÄSSIGE ARBEITSZEITEN (KONTINUIERLICHES MODELL)

Die verringerte Arbeitszeit wird während der Altersteilzeit gleichmäßig erbracht. Es bleibt auch in folgenden Fällen ein kontinuierliches Modell:     

  • Schwankungen in der Arbeitszeit werden innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen – der Halbjahreszeitraum wird immer vom Beginn der Altersteilzeit berechnet.
  • Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weicht von der vereinbarten, verringerten Arbeitszeit Blutgruppe? Dann muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeitzwischen 20% und 80% der vor der Altersteilzeit individuell geleisteten Normalarbeitszeit liegen. In der gesamten Vereinbarungslaufzeit müssen die Abweichungen wieder ausgeglichen werden. 
  • Bei kontinuierlichen Modellen ersetzt das Altersteilzeitgeld     
    • 90 % des Lohnausgleichs (Förderung bis zur Höchstbeitragsgrundlage) bzw. 100% für Personen, die bereits die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen.  
    • 90 % der Dienstgeber_innenbeiträge für die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-,
    • Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag), die den Lohnausgleichs-Anteil betreffen bzw. 100% für Personen, die bereits die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen.  
    • 90 % der zusätzlich anfallenden Dienstnehmer_innenbeiträge bzw. 100% für Personen, die bereits die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen.
    • Die Dienstgeber_innen unterliegen dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz? Dann ersetzt das AMS auch 90 % bzw. 100 % der Beiträge für Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss, die den Lohnausgleich betreffen.

EINARBEITUNG DER VERRINGERTEN ARBEITSZEIT UND FREIZEITPHASE (BLOCK-MODELL)

  • Eine Blockzeit-Vereinbarung ist es, sobald die Arbeitszeit-Schwankungen nicht mehr den Kriterien des kontinuierlichen Modells entsprechen. 
  • Beim Blockzeit-Modell arbeitet man während der Altersteilzeit die verringerte Arbeitszeit ein, in dem z.B. in Vollzeit weitergearbeitet wird. Im Anschluss wird die auf diese Art bereits erbrachte Arbeitszeit in der Freizeitphase konsumiert.

    Beispiel:
    Beginn der Altersteilzeit: 01.07.2024, Ende der Altersteilzeit: 30.06.2029. Die Arbeitszeit wird um 50 % verringert. Vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2026 wird weiterhin wie in der Normalarbeitszeit gearbeitet. Von 01.01.2027 bis 30.06.2029 muss man nicht mehr arbeiten. Während der gesamten Zeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2029 erhält die_der Dienstnehmer_in den verringerten Lohn sowie den Lohnausgleich und die_der Dienstgeber_in das Altersteilzeitgeld vom AMS. 

Das Altersteilzeitgeld ersetzt bei Blockzeit-Modellen

  • 42,5 % des Lohnausgleichs (Förderung bis zur Höchstbeitragsgrundlage)     
  • 42,5 % der Dienstgeber_innenbeiträge für die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag), die den Lohnausgleichs-Anteil betreffen.  
  • 42,5 % der zusätzlich anfallenden Dienstnehmer_innenbeiträge.     
  • Die Dienstgeber_innen unterliegen dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz? Dann ersetzt das AMS auch 42,5 % der Beiträge für Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss, die den Lohnausgleich betreffen.
  • Bei Blockzeit- Modellen für die bereits vor 1.1.2024 Altersteilzeitgeld bezogen wurde, beträgt die jeweilige Ersatzquote für die gesamte Laufzeit 50%.

Bitte beachten Sie bei der Blockzeit-Variante: Sie müssen spätestens bei Beginn der Freizeitphase (Dauer höchstens 2,5 Jahre) eine Ersatzkraft einstellen. Wenn Sie keine Ersatzkraft einstellen, fordert das AMS das Altersteilzeitgeld, das Sie bis dahin erhalten hatten, zurück. Es darf im Zusammenhang mit der Einstellung der Ersatzkraft kein anderes Dienstverhältnis gelöst werden. Als Ersatzkraft zählen

  • Dienstnehmer_innen, die davor keine Arbeit hatten     
  • Lehrlinge |

Mehr Infos zum Altersteilzeitgeld erhalten Sie HIER!

Sie möchten wissen, ob Sie Altersteilzeit erhalten können? Dann nutzen Sie unseren Online-Ratgeber

 

Altersteilzeit-Vereinbarungen sind auch für Dienstnehmer_innen möglich, die Teilzeit arbeiten.

Sie dürfen im letzten Kalenderjahr (Zeitraum 12 Monat vor Antritt der Altersteilzeit), aber nie weniger als 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit (40 Stunden) oder der kollektivvertraglichen (individuell geregelten) Normalarbeitszeit (wie z. B. 38,5 Stunden) gearbeitet haben.

Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen.

Bitte beachten Sie: Es werden im Prüfungs-Jahr alle Dienstverhältnisse – auch bei anderen Dienstgeber_innen – geprüft.

Ihr Einkommen hängt von der Vereinbarung ab, die Sie mit der_dem Dienstgeber_in getroffen haben.

Sie erhalten in der Altersteilzeit das Einkommen für die verringerte Arbeitszeit. Zusätzlich erhalten Sie aber auch einen Lohnausgleich. (Der Lohnausgleich ist die Hälfte des Unterschieds zwischen dem Einkommen, das Sie durchschnittlich im letzten Jahr verdient haben und dem durchschnittlichen Einkommen aus den letzten 12 Monaten, das auf die verringerte Arbeitszeit umgerechnet wird.)

Die Beiträge zur Sozialversicherung - also auch jene für die Pension - werden in gleicher Höhe wie vor Beginn der Altersteilzeit bezahlt. 

Beispiel zu einer Arbeitszeitreduzierung um 50%:

Vorher: EUR 2.800.--

Nachher: EUR 1.400.--

EUR 1.400.-- davon 50% = EUR 700,-- (= Lohnausgleich)

Die_Der Dienstgeber_in muss daher mindestens EUR 2.100.-- zahlen. In diesem Beispiel sind das rund 75 % des vorherigen Gehalts.

Bei der Berechnung des Lohnausgleichs geht man vom durchschnittlichen Einkommen aus den letzten 12 Kalendermonaten aus.

Regelmäßige Überstunden erhöhen dieses durchschnittliche Einkommen und können somit auch den Lohnausgleich erhöhen, der während der Altersteilzeit an Sie ausbezahlt wird.

Sie haben vor der Altersteilzeit noch nicht 12 Monate bei Ihrer_Ihrem Dienstgeber_in gearbeitet? Dann wird der Durchschnitt aus den Monaten genommen, die Sie bereits gearbeitet haben. Sie müssen mindestens 3 Monate bereits bei der_dem Dienstgeber_in gearbeitet haben. 

Sind die Naturalleistungen, wie Sachbezüge, sozialversicherungspflichtig? Dann sind sie Teil vom Lohn und bei der Berechnung zu berücksichtigen. 

Eine Arbeit bei einer_m anderen Dienstgeber_in wirkt sich auf die Altersteilzeit und das Altersteilzeitgeld nicht aus, egal wie hoch das Einkommen bei der_dem anderen Dienstgeber_in ist. 

 

Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen

  • Das AMS berücksichtigt die jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen jedes Jahr im Mai automatisch. Hier wird das Altersteilzeitgeld um den Tariflohnindex erhöht – die tatsächliche Höhe dieser jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhung spielt dabei keine Rolle.
  • Die_Der Dienstgeber_in muss deswegen diese jährliche kollektivvertragliche Anpassung nicht melden.
    Beachten Sie die Ausnahme: Ist der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch die Höchstbemessungsgrundlage eingekürzt? Dann müssen auch Lohnerhöhungen aufgrund der jährlichen kollektivvertraglichen Anpassung gemeldet werden.

Entgelt-Änderungenaus anderen Gründen

  • Änderung über 20 Euro (nicht aus einer jährlichen kollektivvertraglichen Erhöhung) sind dem AMS immer zu melden, wenn sie auf der Grundlage eines Kollektivvertrages oder vergleichbaren Vorschriften erfolgen – wie z.B. Biennalsprünge.
  • Änderungen unter 20 Euro
    Diese werden nicht berücksichtigt und müssen deswegen auch nicht gemeldet werden.
    Beachten Sie die Ausnahme: Ist der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch die Höchstbemessungsgrundlage eingekürzt? Dann müssen auch Lohnänderungen von weniger als 20 Euro gemeldet werden – sofern diese auf der Grundlage eines Kollektivvertrages oder vergleichbaren Vorschriften erfolgen – wie z.B.Biennalsprünge.

Die Altersteilzeitgeld-Berechnung für die Dienstgeber_innen hat keine Auswirkungen auf die Zahlungen an die Dienstnehmer_innen und auch nicht auf die während der Altersteilzeit zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Die jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen und andere Lohnerhöhungen sind hier selbstverständlich in voller Höhe zu beachten.

 

 

Fragen zu EWR/EU und die Schweiz und Arbeitslosenversicherung

Sie erhalten in Österreich Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe? Dann können Sie für eine Arbeitssuche im EWR/EU-Raum oder der Schweiz das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe mitnehmen (Leistungsexport). Für diese Zeit sind Sie auch im EWR/EU-Staat oder der Schweiz krankenversichert.

Bitte beachten Sie: Den Leistungsexport müssen Sie unbedingt vor der Ausreise mit dem AMS vereinbaren. 

Wenn Sie vereinzelt für Vorstellungsgespräche ins Ausland müssen, können Sie beim AMS ein Nachsichtsansuchen stellen. Dann kann es sein, dass Sie für die Tage im Ausland Ihr Arbeitslosengeld weiter erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie dem AMS nachweisen müssen, dass Sie wegen einer Bewerbung im Ausland waren.

Sie wollen mehr zur Krankenversicherung während eines Aufenthaltes im europäischen Raum wissen? Dann wenden Sie sich bitte an die Gesundheitskasse! 

Echte_r Grenzgänger_in: 
Sie arbeiten im EWR/EU-Raum oder der Schweiz. Sie wohnen aber in einem anderen Mitgliedstaat und pendeln täglich oder mindestens einmal in der Woche dorthin.

Unecht_er Grenzgänger_in: 
Sie arbeiten im EWR/EU-Raum oder der Schweiz (Beschäftigungsstaat) und wohnen in einem anderen Mitglieds-Staat (Wohnort). Sie pendeln zwar nicht einmal pro Woche, verlieren aber den Bezug zum Wohnort nicht. Sie kehren nach Ende des Dienstverhältnisses wieder in Ihren Wohnort zurück. (zB. Saisonarbeit)

Bitte beachten Sie: MIt „Wohnort“ oder "wohnen" meint man den Ort, an dem der Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses liegt. (zB. lebt dort Ihre Familie, Sie haben durchgehend dort eine Meldeadresse, ...)

Für Angehörige in Österreich gilt:

  • Sie erhalten einen Familienzuschlag für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder oder Pflegekinder. Sie erhalten für diese Personen auf jeden Fall einen Familienzuschlag, wenn diese Personen Familienbeihilfe von Österreich erhalten und Sie für diese Personen sorgen. 
  • Auch für Ehepartner_innen, eingetragene Partner_innen oder Lebensgefährt_innen erhalten Sie einen Familienzuschlag, wenn zumindest ein Familienzuschlag für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder oder Pflegekinder gewährt werden kann. Partner_innen dürfen nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. 

Auch wenn sich einer dieser Angehörigen in einem EWR/EU-Staat oder der Schweiz befindet, kann das AMS prüfen, ob ein Familienzuschlag gewährt werden kann. Wichtig ist, das Sie wesentlich zum Unterhalt dieser Person beitragen. 

Sie müssen dem AMS auf jeden Fall melden, wenn Sie eine Pension aus einem anderen Staat erhalten oder eine Pension in einem anderen Staat beantragen!

Sie bekommen kein Arbeitslosengeld, wenn Sie die Pension aus dem Ausland erhalten,

  • weil Sie nicht mehr arbeiten können (Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit)
  • und nach den österreichischen Vorschriften auch nicht arbeitsfähig sind.

Sie bekommen Arbeitslosengeld trotz einer Pension aus dem Ausland wenn Sie die Pension wegen

Beachten Sie bitte: Wenn Sie die Voraussetzungen für eine österreichische Pension wegen des Alters erfüllen, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld mehr! 

 

Ja. Es gelten dieselben Regeln wie bei einem Dienstverhältnis, das Sie in Österreich selbst lösen. Die Sperre kann (teilweise oder ganz) nachgesehen werden, wenn der Regionalbeirat angehört wurde und berücksichtigungswürde Gründe vorliegen. Berücksichtigungswürdige Gründe sind zB. nachgewiesene gesundheitliche Probleme, die Sie dazu gezwungen haben, das Dienstverhältnis zu kündigen. 

In Ihrem Fall können Sie noch 2 Monate Geld vom AMS erhalten. Geld aus der Notstandshilfe müssen Sie dann in Österreich neu beantragen.

Allgemein: Das Geld und die Versicherung des AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) kann höchstens 3 Monate in den EWR/EU-Raum oder die Schweiz mitgenommen werden (Leistungsexport). Wenn in Österreich keine 3 Monate mehr ausbezahlt werden können, weil die Dauer des Anspruchs nicht ausreicht, dann können Sie nur mehr für den Rest dieser Dauer Geld vom AMS erhalten. 

Bitte beachten Sie: Sie müssen den Leistungsexport vor Ihrer Abreise mit dem AMS vereinbaren!

Sie haben Ihre Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ...) durch einen Leistungsexport in einen anderes EWR/EU-Staat oder die Schweiz mitgenommen? Sie finden aber im EWR/EU-Raum oder in der Schweiz keine Arbeit?

  • Dann müssen Sie persönlich in Österreich beim AMS vorsprechen, bevor die 3 Monats-Frist abläuft.
  • Haben Sie Ihre Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ....) für weniger als 3 Monate ins Ausland mitgenommen (exportiert)? Dann müssen Sie nach Österreich zurückkehren, bevor der Bezug endet.

Wenn Sie nicht rechtzeitig vorsprechen, verlieren Sie alle Ansprüche, die Sie vielleicht noch in Österreich haben. 

Wenn Sie Geld- und Versicherung vom AMS erhalten, dann können Sie diese Leistungen für eine Arbeitssuche in einem anderen Staat des EWR/EU-Raumes oder der Schweiz für 3 Monate mitnehmen (Leistungsexport), wenn         

  • die Vermittlung in Österreich nicht gelingt         
  • und Sie mindestens 4 Wochen beim AMS als arbeitssuchend angemeldet waren. 

Vorgangsweise:         

  1. Sie besprechen das genaue Ausreise-Datum mit Ihrem AMS.         
  2. Sie erhalten ein U2-Formular vom AMS.         
  3. Sie melden sich mit diesem Formular innerhalb von 7 Tagen im Staat der Arbeitssuche. 
  4. Die dortigen Berater_innen helfen Ihnen bei der Arbeitssuche
  5. Die dortigen Berater_innen melden dem AMS, dass Sie sich rechtzeitig zur Arbeitssuche angemeldet haben.      
  6. Das AMS in Österreich zahlt Ihnen das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für höchstens 3 Monate weiter aus.

Beachten Sie bitte: Ein Leistungsexport kann für höchstens 3 Monate vereinbart werden. Wenn Sie nur mehr weniger als 3 Monate Anspruch auf eine Leistung des AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ...) haben, dann können Sie höchstens diesen restlichen Anspruch in den anderen Staat des EWR oder der EU oder die Schweiz mitnehmen! 

Ihre Arbeit im EWR/EU-Raum und in der Schweiz zählt wie ein österreichisches Dienstverhältnis, wenn

  • Sie nach Ihrem Dienstverhältnis im EWR/EU-Raum oder der Schweiz in Österreich gearbeitet haben (arbeitslosenversicherte Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze).
  • Sie während des Dienstverhältnisses im EWR/EU-Raum oder der Schweiz mindestens einmal pro Woche nach Österreich zurückgekehrt sind - dann gelten Sie als Grenzgänger_in. 
  • Sie während des Dienstverhältnisses im EWR/EU-Raum oder der Schweiz den Bezug zu Österreich nie verloren haben und der Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses wieder in Österreich liegt (zB. Meldeadresse durchgehend in Österreich auch während der Beschäftigung im Ausland, Familie lebt in Österreich, ...) - auch dann gelten Sie als Grenzgänger_in. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie im EWR/EU-Raum oder der Schweiz eine Saisonstelle angenommen hatten.

Auch mit anderen Staaten außerhalb des EWR oder der EU gibt es Abkommen. In diesen Abkommen ist geregelt, wie sich ein Dienstverhältnis in Österreich bei anderen Behörden auswirken kann. Zum Beispiel können Pensionsversicherungszeiten anerkannt werden. 

 

Es gibt kein Abkommen mit den USA, das erlaubt, die Zeiten in den USA so zu behandeln wie österreichische Zeiten. 

Wenn Sie aber in den USA durch eine Arbeit in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, kann das den Beobachtungszeitraum verlängern, in dem die notwendigen Anwartschaftszeiten nachgewiesen werden müssen. Das bedeutet, die Zeiten in den USA können dabei helfen, Zeiten die für einen Anspruch auf Geld vom AMS notwendig sind, zusammenzuzählen.

Beschäftigungszeiten aus dem EWR/EU-Raum und der Schweiz können dann wie österreichische Beschäftigungszeiten behandelt werden, wenn         

  • Sie während der Arbeit zwischen dem EWR/EU-Staat oder der Schweiz und Österreich gependelt sind. (Rückkehr nach Österreich mindestens einmal pro Woche - Sie gelten als - echte_r Grenzgänger_in)     
  • Sie während der Beschäftigung im EWR/EU-Staat oder der Schweiz den Bezug zu Österreich nicht verloren (aufrechter Meldezettel, Familie in Österreich, ...) haben und nach dem Ende des Dienstverhältnisses nach Österreich zurückkehren. (Sie gelten als unechte_r Grenzgänger_in)
  • oder Sie nach der Arbeit im EWR/EU-Raum oder der Schweiz mindestens einen Tag über der Geringfügigkeitsgrenze in Österreich gearbeitet haben. 

  1. Die Beschäftigungs-Zeiten aus dem anderen EU-Staat (oder des EWR oder der Schweiz) und Österreich werden zusammengezählt.
  2. Das AMS berechnet, wieviel und wie lange Sie in Österreich Geld vom AMS erhalten würden.
  3. Das AMS zieht die Zeiten, in denen Sie bereits Arbeitslosengeldvom anderen EU-Staat (des EWR oder der Schweiz) erhalten haben, von diesem - theoretischen - Anspruch in Österreich ab.
  4. Für die restliche Dauer können Sie dann vom AMS in Österreich Arbeitslosengeld erhalten.

Beachten Sie bitte: Wenn nach dem Abzug der Bezugsdauer aus dem anderen EU-Staat (des EWR oder der Schweiz) keine restlichen Tage für Arbeitslosengeld in Österreich übrigbleiben, prüfen wir einen Notstandshilfeanspruch. 

Sie haben nach diesem 9-monatigen Bezug aus dem EWR/EU-Raum oder der Schweiz in Österreich gearbeitet? Dann prüft das AMS ob Österreich nun für Sie zuständig ist.

Das AMS ist zuständig? Dann berechnet es, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen. Anwartschaft bedeutet, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, damit Sie Arbeitslosengeld bekommen können. Dabei wird Ihre Arbeit im EWR/EU-Raum oder der Schweiz und die Arbeit in Österreich zusammengezählt. 

Wenn kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird berechnet ob das AMS noch restliche Tage an Arbeitslosengeld auszahlen kann. Dafür errechnet man in Österreich einen theoretischen Anspruch auf Arbeitslosengeld und zieht die Zeiten aus dem EWR/EU-Raum oder der Schweiz, in denen Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, ab.

Sollten hier keine Rest-Tage übrigbleiben, wird ein Notstandshilfeanspruch geprüft. 

Beachten Sie: Notstandshilfe ist von eigenen, zusätzlichen Einkommen abhängig. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel ein Einkommen aus Unterhalt oder einer Witwen_r-Pension beziehen, kann es sein, dass kein Notstandshilfe-Anspruch besteht. 

Fragen zur Anwartschaft

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald Sie die notwendige
Anwartschaft erfüllen. Es gibt 3 Möglichkeiten, um sich eine (neue) Anwartschaft zu erwerben:

  • Sie haben noch nie Arbeitslosengeld bezogen? Dann müssen Sie in den letzten 2 Jahren vor Beantragung (=Geltendmachung) 52 Wochen (364 Tage) über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen).
  • Sie haben schon einmal Arbeitslosengeld erhalten? Dann müssen Sie im letzten Jahr vor der Beantragung 28 Wochen (196 Tage) über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen).
  • Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind genügt es, wenn Sie vor der allerersten Beantragung von Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 12 Monate 26 Wochen (182 Tage) über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen).

Wenn Sie nicht zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen, haben Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn

  • Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung 28 Wochen (196 Tage) über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren),
  • oder innerhalb der letzten 24 Monate vor Beantragung 52 Wochen (364 Tage) über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren). 

Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist) vor der Beantragung von Arbeitslosengeld insgesamt 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. In der Regel ist man arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, wenn Sie durch diese Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.

Sie haben auch während der Haft gearbeitet? Dann zählt auch die Arbeit während der Haft als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie müssen die Beschäftigung mit einer Bestätigung der Haft nachweisen (§66a-Bestätigung).

Sie haben während der Haft nicht gearbeitet? Dann kann zumindest die Rahmenfrist (grundsätzlich der 2-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung) um die Zeiten der Haft ausgedehnt werden. Haben Sie in dieser verlängerten Rahmenfrist (2 Jahre + Zeiten der Haft) 52 Wochen gearbeitet, haben Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

Während einer geringfügigen Arbeit zahlen Sie nicht in die Arbeitslosenversicherung ein (Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig). Deswegen zählt eine geringfügige Arbeit nicht als Zeit, die Sie benötigen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben (Anwartschaft). 

Seit 01.01.2009 können Selbstständige in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Um sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben gilt grundsätzlich: 

  • Sie beantragen zum ersten Mal Arbeitslosengeld? Dann müssen Sie in den letzten 24 Monaten vor Beantragung (Beobachtungszeitraum) 52 Wochen (364 Tage) in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, also entweder durch eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder durch eine arbeitslosenversicherte Selbständigkeit.
  • Sie haben schon einmal Arbeitslosengeld erhalten? Dann müssen Sie in den letzten 12 Monaten vor Beantragung (= Beobachtungszeitraum) zumindest 28 Wochen (196 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt oder arbeitslosenversichert selbstständig gewesen sein.

Seit 01.01.2009 gibt es in der Arbeitslosenversicherung verschiedene Möglichkeiten im Umgang mit Selbstständigkeit:

  • Der Beobachtungszeitraum von 12 oder 24 Monaten, in dem die notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten liegen müssen (= Rahmenfrist), verlängert sich um die gesamte Zeit der Selbstständigkeit, wenn
    • Sie vor dem 01.01.2009 unselbstständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und außerdem krankenversichert waren nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
    • oder Sie vor der Beantragung des Arbeitslosengeldes (= Geltendmachung) mindestens 5 Jahre unselbstständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
  • Der Beobachtungszeitraum von 12 oder 24 Monaten, in dem die notwendigen arbeitslosenversicherungspflichten Zeiten liegen müssen (=Rahmenfrist), verlängert sich um die Zeit der Selbstständigkeit, höchstens aber um 5 Jahre, wenn Sie erst nach 31.12.2008 selbständig waren und weniger als 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. 
  • Sie waren noch nie oder zu kurz arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und machen sich selbstständig? Dann können Sie sich nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, wenn Sie während der Selbstständigkeit freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Achtung: Hier gibt es spezielle Fristen. Fragen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beantwortet die Sozialversicherung der Selbstständigen.

 

 

Wenn Sie schon einmal Notstandshilfe bezogen haben, müssen Sie in den letzten 12 Monaten vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld (= Geltendmachung) 28 Wochen (196 Tage) über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben, damit Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.  

Ihre Teilzeitbeschäftigung muss arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein. Das bedeutet, wenn Sie Teilzeit gearbeitet haben, müssen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben.

  • Wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor der ersten Beantragung 52 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und verdient haben, dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (= Anwartschaft).
  • Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen und Sie bereits einmal Arbeitslosengeld vom AMS erhalten haben, dann müssen Sie im letzten Jahr vor der Beantragung mindestens 28 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und verdient haben, damit Sie wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (= Anwartschaft).

Krankengeld zählt als arbeitslosenversicherungspflichtig (zählt zur Anwartschaft), wenn es aus einem Dienstverhältnis heraus entsteht. Dieses Dienstverhältnis muss über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sein. 

Sie erfüllen alle anderen Voraussetzungen, damit Sie Arbeitslosengeld erhalten können (Anwartschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Verfügbarkeit,... )? Dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn 3 Prozent vom Einheitswert die geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. 

3 % von 8500 € sind 255 €. Diese liegen unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Ja. Zeiten, in denen Sie in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben und die Sie schon einmal für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld benötigt haben, können noch einmal einberechnet werden, wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. 

Wenn Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums (gesetzliche Rahmenfrist) vor der Beantragung von Arbeitslosengeld 14 Wochen in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, dann behandelt das AMS folgende Zeiten wie andere arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten:

  • Kinderbetreuungsgeld-Bezug
  • Bundesheer 
  • Zivildienst oder Ausbildungsdienst 

Die Zeiten zählen dann auch zur Anwartschaft. Das heißt, dass sie mit den anderen arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten zusammengezählt werden: 

  • Haben Sie in den letzten 24 Monaten vor der ersten Beantragung von Arbeitslosengeld insgesamt 364 Tage für die Anwartschaft, dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Wenn Sie schon einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, dann brauchen Sie in den letzten 12 Monaten 196 Tage für die Anwartschaft. 
  • Sind Sie bei Ihrer allerersten Beantragung noch nicht 25 Jahre alt, dann brauchen Sie in den letzten 12 Monaten 182 Tage für die Anwartschaft. 

Sie beantragen zum ersten Mal Arbeitslosengeld? Dann müssen Sie in den letzten 2 Jahren vor der Beantragung von Arbeitslosengeld mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die 2 Jahre vor der Beantragung (= Geltendmachung) sind die gesetzliche Rahmenfrist.

Die Rahmenfrist darf nun um die Zeiten, in denen Sie studiert haben und den Präsenzdienst, den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst absolviert haben, verlängert werden, höchstens aber um 5 Jahre.

Beispiel: Wenn Sie 6 Jahre lang studiert haben darf die Rahmenfrist um 5 Jahre verlängert werden. Das ergibt 7 Jahre verlängerte Rahmenfrist. Das AMS prüft jetzt, ob Sie in den letzten 7 Jahren vor der Beantragung von Arbeitslosengeld 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Wenn ja, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Haben Sie schon einmal Arbeitslosengeld bezogen, dann reichen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den 7 Jahren Rahmenfrist.

Sie sind noch nicht 25 Jahre alt und beantragen zum ersten Mal Arbeitslosengeld? Dann reichen anstatt der 52 Wochen auch 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den 7 Jahren Rahmenfrist.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in den 7 Jahren vor Beantragung zumindest 14 Wochen arbeitslosenpflichtversichert beschäftigt waren, dann zählt der Präsenzdienst, der Zivildienst oder der Ausbildungsdienst auch wie eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. 

Sie können in diesem Fall Arbeitslosengeld vom AMS erhalten, wenn

  • Sie noch nicht 25 Jahre alt sind und        
  • Sie noch nie Arbeitslosengeld vom AMS erhalten haben und      
  • Sie in den letzten 12 Monaten vor der Antrag-Stellung 26 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und verdient haben (arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren).

Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate 14 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, dann zählt der Präsenzdienst, der Zivildienst oder der Ausbildungsdienst wie eine arbeitslosenpflichtversicherte Beschäftigung. Die Zeit der Beschäftigung und die Zeit des Zivildienstes oder des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes ergeben zusammengezählt mindestens 26 Wochen? Dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie vor Antrag-Stellung in den letzten 2 Jahren insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, bekommen Sie Arbeitslosengeld. Auch hier zählen Zeiten des Zivildienstes oder des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes wie eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn Sie in den 2 Jahren mindestens 14 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. 

Sie gelten beim AMS als jugendlich, wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind. Das heißt, Sie haben Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sie können als Jugendliche_r Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie beim AMS einen Antrag stellen und davor in den letzten 12 Monaten 182 Tage über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und verdient haben.

Anders ausgedrückt: Sie erfüllen bis zu einem Alter von 24 die Anwartschaft bereits, wenn Sie in der Rahmenfrist von 12 Monaten insgesamt mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftung nachweisen können. 

Sie sind, wenn Sie den Antrag stellen, noch nicht 25 Jahre alt? Dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

Sie beantragen Arbeitslosengeld und sind noch nicht 25 Jahre alt? Dann bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie davor in den letzten 12 Monaten 182 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Das heißt, Sie haben in den letzten 12 Monaten 182 Tage über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und verdient. 

Waren Sie seit dem 01.01.2008 in einem freien Dienstverhältnis? Dann haben Sie durch dieses Dienstverhältnis in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, wenn Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben. Das bedeutet, sie waren arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.  

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein damit Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dabei sind die 24 Monate die gesetzliche Rahmenfrist. Und diese Rahmenfrist darf um Zeiten eines Studiums verlängert werden – höchstens aber um 5 Jahre. Das bedeutet: Wenn Sie 5 Jahre Studium nachweisen können, dann wird bei der Antrag-Stellung geprüft, ob Sie in den letzten 7 Jahren (2 Jahre Rahmenfrist und 5 Jahre Studium als Rahmenfristerweiterung) mindestens 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Wenn Sie den Antrag stellen und noch nicht 25 Jahre alt sind, dann genügen 182 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, damit Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. 

Zeiten, in denen Sie im Ausland gearbeitet haben, werden wie österreichische Versicherungszeiten gezählt, wenn Sie durch ein U1-Formular bestätigt werden können. Das U1-Formular erhält man in Staaten des EWR und der EU und der Schweiz.

Auch mit anderen Staaten gibt es Abkommen, die eine Anrechnung der dortigen Arbeit in Österreich regeln. 

Zeiten, in denen Sie in einem anderen Staat aus dem EWR, der EU oder in der Schweiz gearbeitet haben, behandelt das AMS wie österreichische Arbeitszeiten, wenn

  • Sie nach dem Dienstverhältnis im EWR/EU-Raum oder der Schweiz zumindest einen Tag in Österreich über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und verdient haben
  • oder wenn Sie während Ihres Dienstverhältnisses im EWR/EU-Raum oder in der Schweiz mindestens einmal pro Woche von Deutschland nach Österreich zurückgekehrt sind
  • oder wenn Sie während Ihres Dienstverhältnisses im EWR/EU-Raum oder in der Schweiz den Bezug zu Österreich nie verloren haben oder den Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses in Österreich haben (immer in Österreich gemeldet, Familie in Österreich, ...).

Bitte beachten Sie: Die Zeiten aus dem EWR/EU-Raum oder der Schweiz müssen mit einem U1-Formular bestätigt sein, um Sie in Österreich verwenden zu können. Das U1-Formular erhalten Sie bei der zuständigen Behörde für Arbeitslosigkeit –  zB. in Deutschland von der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie das Formular noch nicht nach Österreich mitbringen können, fordert das AMS das Formular an. 

Ist diese Beschäftigung in den USA die einzige Arbeit, die Sie vorweisen können? Dann können Sie in Österreich noch kein Arbeitslosengeld bekommen.

Es gibt keine Vereinbarungen zwischen den USA und Österreich, die es dem AMS erlauben, Dienstverhältnisse in den USA wie Dienstverhältnisse aus Österreich oder anderen EWR/EU-Staaten oder der Schweiz zu behandeln. 

Fragen zur Arbeitsfähigkeit

Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sind Sie arbeitsfähig, wenn Sie nicht invalid oder berufsunfähig im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind: Man vergleicht die Arbeitsfähigkeit einer_s Kund_in mit der Arbeitsfähigkeit einer_s gesunden Versicherten mit ähnlichen Ausbildungen, Fähigkeiten und Kenntnissen.

  • Wenn die Arbeitsfähigkeit über der Hälfte dieser vergleichbaren Person liegt, gilt man als arbeitsfähig.
  • Fällt die Arbeitsfähigkeit im Vergleich unter die Hälfte der Arbeitsfähigkeit der Vergleichs-Person gilt man als invalid oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig.

Wenn man invalid oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, kann man um eine Pension ansuchen – wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. 

Auch im Krankenstand sind Sie arbeitsfähig. Sie erhalten aber kein Geld vom AMS, wenn Sie während des Krankenstands Krankengeld von der Gesundheitskasse erhalten können. Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz ruht dann Ihre Leistung (zB. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) während des Krankengeldanspruchs.

Sie können Arbeitslosengeld beantragen. Wenn Sie aber im Krankenstand sind und deswegen Krankengeld von der Gesundheitskasse erhalten können, bekommen Sie für die Zeit des Krankenstandes noch kein Arbeitslosengeld (Ihr Anspruch auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ruht).

Das AMS kann Sie nicht zwingen. Es kann sich aber die Frage ergeben, ob Sie arbeitsfähig sind. Dann darf das AMS Sie zur Abklärung an die PVA verweisen. Wenn Sie sich weigern, sich dort untersuchen zu lassen, darf das AMS Ihr Geld- und die Versicherung einstellen. 

Auch während einer Schwangerschaft sind Sie arbeitsfähig.

Wenn Sie aber Wochengeld erhalten oder einem absoluten Beschäftigungsverbot unterliegen, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe. 

Leider nein. Wenn das Gutachten ergibt, dass Sie arbeiten können und Sie erklären, arbeitsunfähig zu sein, dann gelten Sie als nicht arbeitswillig. Arbeitswilligkeit ist aber eine Voraussetzung, damit Sie Geld vom AMS bekommen können. Wenn diese Voraussetzung wegfällt, können Sie kein Geld und keine Versicherung mehr vom AMS erhalten. 

Ergibt das Gutachten, dass Sie arbeitsunfähig sind, dann können Sie keine Leistungen (zB. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) vom AMS erhalten.

Arbeitsfähigkeit ist genau wie Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung für eine Leistung (zB. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe). 

Sie haben aber eine Pension wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit beantragt? Dann darf Ihnen das AMS in bestimmten Fällen bis zur Zuerkennung der Pension Geld- und Versicherung anweisen (Pensionsvorschuss). 

Grundsätzlich ja. Das AMS darf aber eine ärztliche Untersuchung in Österreich veranlassen. Dieses Gutachten beurteilt dann, ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist oder nicht. 

Fragen zur Arbeitslosengeld Höhe

Wie Arbeitslosengeld allgemein berechnet wird, erfahren Sie hier: Wie wird Ihr Arbeitslosengeld berechnet?

Berechnen Sie Ihr Arbeitslosengeld: Online Ratgeber - Höhe des Arbeitslosengeldes

Sie sind während Ihrer Arbeit zumindest einmal in der Woche zwischen dem anderen Staat und Österreich gependelt oder haben während Ihrer Arbeit nie den Bezug zu Österreich verloren, weil der Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses (zB. durchgehende Meldeadresse in Österreich, Familie in Österreich) liegt? Dann gelten Sie als Grenzgänger_in und Österreich ist zuständig für Ihr Arbeitslosengeld.

Die Arbeitsmarkt-Verwaltung des Staates in dem Sie gearbeitet haben, bestätigt dem AMS in einem Formular Ihr Einkommen, das Sie in den letzten 12 Monaten verdient haben.

  1. Aus diesem Einkommen wird ein monatlicher Durchschnitt errechnet.
  2. Das Ergebnis ist ein Bruttowert (höchstens die gültige Höchstbemessungs-Grundlage).
  3. Der Bruttowert wird auf einen Nettowert umgerechnet.
  4. 55 % von diesem Nettowert ist dann der Grundbetrag Ihres Arbeitslosengeldes.

Ihr letztes Gehalt ist nur sehr selten für die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes wichtig.

Informieren Sie sich unter Wie wird Ihr Arbeitslosengeld berechnet? über die allgemeine Berechnung von Arbeitslosengeld. 

Berechnen Sie Ihr Arbeitslosengeld mit unserem Online Ratgeber - Höhe des Arbeitslosengeldes.

 

Die Berechnung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wird von Gesetzen geregelt. Die Berechnung kann nicht verändert werden.

Das AMS hilft Ihnen aber dabei, eine passende Arbeit zu finden, damit Sie Ihr Leben so schnell wie möglich wieder besser finanzieren können.

Beachten Sie bitte: Wenn das Geld vom AMS für Ihr Leben nicht ausreicht, können Sie sich beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft über Sozialhilfe informieren und die Sozialhilfe dort beantragen. 

Ja, Sie bekommen auch für Samstage, für Sonntage und für Feiertage Geld vom AMS.

  • Das AMS berechnet wieviel Geld Sie pro Tag bekommen - sogenannte Tagsätze.
  • Ausbezahlt wird das Geld für jeden Kalendertag (Montag bis Sonntag), an dem Sie arbeitslos sind - also auch für Samstage, Sonntage und Feiertage. 

Beispiel: Wenn Sie im gesamten März arbeitslos sind, bekommen Sie im April 31mal den berechneten Tagsatz ausbezahlt.

 

 

Das AMS-Geld wird vom AMS pro (Kalender-)Tag ausbezahlt, an dem Sie arbeitslos sind. Erst am Ende eines Monats kann das AMS wissen, an welchen Tagen eines Monats Sie wirklich arbeitslos waren. Die Überprüfung und Sammlung der Informationen, für welche Tage Sie Geld vom AMS bekommen dürfen, dauert ein paar Tage. Das ist der Grund, warum das AMS erst im Nachhinein, im Folgemonat, auszahlen kann.

Beispiel: Sie beginnen am 16. März mit einer neuen Arbeit. Dann erhalten Sie vom AMS Geld vom 01. März bis einschließlich 15. März. Das Geld für diese 15 Kalendertage zahlt das AMS dann im April an Sie aus. 

Informationen zum Thema "Auszahlung von AMS-Geldleistungen" finden Sie auch in unserem "Online-Ratgeber".

 

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind von den Beiträgen abhängig, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden. Diese Beiträge hängen wieder davon ab, wieviel man verdient. Vom Nettoeinkommen erhält man ca. 55% als Arbeitslosengeld. Wenn man sehr wenig verdient hat oder für Kinder sorgt, können es auch mehr als 55 % sein. Die genaue Berechnung wird von Gesetzen geregelt. Aus diesen Gründen kann es bei Notstandshilfe und Arbeitslosengeld kein Existenzminimum geben.

Nähere Informationen zur Berechnung von Arbeitslosengeld finden Sie hier: Wie wird Ihr Arbeitslosengeld berechnet?

Bitte beachten Sie: Sie können sich beim Magistrat oder bei der Bezirkshauptmannschaft über Sozialhilfe informieren und dort die Sozialhilfe auch beantragen. Sie wird in bestimmten Fällen zusätzlich zum Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe ausbezahlt. 

Sie bekommen deswegen nicht immer Arbeitslosengeld in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, weil der dafür notwendige Ergänzungsbetrag in manchen Fällen begrenzt ist. Hierfür ist es wichtig einen groben Einblick in die Berechnung des Arbeitslosengeldes zu geben.

Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus:         

  • Grundbetrag         
  • Familienzuschlägen       
  • Ergänzungsbetrag

Grundbetrag:

  • Der Grundbetrag berechnet sich aus Ihrem Einkommen, den monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt und Sonderzahlungen aus einem bestimmten Zeitraum).
  • Aus diesen monatlichen Beitragsgrundlagen wird eine Brutto-Bemessungsgrundlage gebildet.
  • Aus der Brutto-Bemessungsgrundlage wird der sogenannte Nettowert errechnet.
  • 55% von diesem Nettowert ergibt den Grundbetrag.

Familienzuschläge:

Familienzuschläge (FZ) erhalten Sie in der Regel für Personen, für die Sie zu sorgen haben und die Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Ergänzungsbetrag:

Das AMS zahlt auch einen Ergänzungsbetrag, wenn die Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) niedriger sind als der Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ).

Aber Ergänzungsbeträge sind in manchen Fällen eingeschränkt:         

  • Bei Kund_innen, die auch Familienzuschläge bekommen wird höchstens auf 80% des Nettowerts aufgezahlt.       
  • Bei Kund_innen, die keine Familienzuschläge bekommen, wird höchstens auf 60% des Nettowerts aufgezahlt.

Genaueres zur Berechnung des Arbeitslosengeldes im Allgemeinen finden Sie unter Wie wird Ihr Arbeitslosengeld berechnet?

Berechnen Sie Ihr Arbeitslosengeld: Online Ratgeber - Höhe des Arbeitslosengeldes

 

Beispiele:

mtl. Brutto (inkl. Sonderzahlungen): 1.500,00 Euro

mtl. Bemessungsgrundlage (BG) netto: 1.222,79 Euro

Täglicher Nettobetrag: 40,20 Euro

  • Berechnung ohne Sorgepflichten = kein Anspruch auf Familienzuschlag
    • Täglicher Grundbetrag (55% BG): 22,11 Euro
    • Täglicher AZ-Richtsatz: 30,31 Euro
    • Netto 60% BG: 24,12 Euro (Grenzwert)
    • Anspruch: 24,12 Euro
  • Berechnung mit Sorgepflichten = z.B. Anspruch auf 2 Familienzuschläge (FZ)
    (2 x EUR 0,97 = EUR 1,94)
    • Täglicher Grundbetrag ohne FZ: 22,11 Euro
    • Täglicher AZ-Richtsatz (AZ): 30,31 Euro
    • Täglicher brutto Anspruch (= AZ) + 2 FZ: 32,25 Euro
    • Netto 80 % BG: 32,16 Euro (Grenzwert)
    • Anspruch: 32,16 Euro

Bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen (zB. Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ... ) erhalten Sie eine Mitteilung. Eine Mitteilung kann einfacher erstellt werden und spart Verwaltungs-Aufwand.

Sie möchten aber gegen die Höhe der Leistung (zB. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) vorgehen? Dann verlangen Sie von der Geschäftsstelle einen Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid bestätigt Ihnen die Höhe Ihrer Leistung (zB. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) und die Bemessungs-Grundlage, die für die Höhe der Leistung herangezogen wurde.

Gegen diesen Bescheid können Sie rechtlich vorgehen. Das heißt, Sie wehren sich gegen die Höhe der Leistung, indem Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid einbringen. Wie Sie eine Beschwerde schreiben und was in einer Beschwerde geschrieben stehen muss? Das lesen Sie direkt im Bescheid unter "Rechtsmittelbelehrung".

Bitte beachten Sie: Wenn Sie gegen die Höhe Ihrer Leistung (zB. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) Beschwerde einbringen möchten, haben Sie 3 Monate Zeit, um einen Bescheid zu verlangen. Nach 3 Monaten wird Ihr Wunsch nach einem Bescheid zurückgewiesen, weil „entschiedene Sache“ vorliegt. 

Das Datum auf der Mitteilung gibt an, wie lange Sie Geld erhalten könnten. Es gibt aber Umstände, die eine Einstellung des Geldes notwendig machen:         

  • Sie erhalten Krankengeld         
  • Sie beginnen zu arbeiten         
  • Ihr Geld wird gesperrt, weil Sie eine Arbeit nicht angenommen haben
  • etc.

Das sind Beispiele für sogenannte Anspruchsvoraussetzungen, die notwendig sind, damit das AMS Ihr Geld auch wirklich an Sie ausbezahlen darf. Fällt eine dieser notwendigen Voraussetzungen weg, dann wird auch das Geld eingestellt. 

Fragen zur Arbeitslosigkeit

Sie beenden Ihre Arbeit bei Firma X und beginnen innerhalb eines Monats wieder bei Firma X geringfügig zu arbeiten? Dann gelten Sie ab dem Tag, an dem Sie die geringfügige Arbeit beginnen, nicht mehr als arbeitslos und bekommen auch kein Geld mehr.

Beginnen Sie erst nach über einem Monat eine geringfügige Arbeit bei Firma X, dann sind Sie weiterhin arbeitslos und können auch Geld vom AMS erhalten. 

3 Prozent des Einheitswerts Ihrer Landwirtschaft dürfen die geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sie erfüllen auch alle anderen Voraussetzungen? Dann können Sie nebenbei eine Landwirtschaft führen und Arbeitslosengeld erhalten.

Haben Sie die Landwirtschaft verpachtet? Dann ist der Einheitswert nicht wichtig für den Erhalt von Arbeitslosengeld. 

Ihr Dienstverhältnis endet wegen einer Insolvenz? Dann stellen Sie in jedem Fall einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, dann erhalten Sie Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antrag-Stellung.

Wenn Ihre Firma insolvent ist, erhalten Sie das Geld als Vorschuss auf Gelder, die Sie später noch vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) erhalten könnten, wie zum Beispiel

  • Kündigungsentschädigung         
  • oder Urlaubsersatzleistung.

Bevor Sie diese Gelder vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) erhalten, wird der Vorschuss abgezogen. Die Höhe des Vorschusses erhält das AMS und das restliche Geld überweist der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) an Sie. 

Wenn Ihre Arbeit für weniger als 28 Tage befristet vereinbart wurde, dann gilt die Arbeit als vorübergehende Erwerbstätigkeit. Sie verdienen in dieser Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze? Dann         

  • haben Sie während dieser Arbeit keinen Anspruch auf Geld vom AMS.        
  • und 90% vom Teil des Einkommens, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wird auf jene Tage angerechnet, an denen Sie Bezug vom AMS erhalten. Das heißt 90 % vom Einkommens-Teil über der Geringfügigkeitsgrenze werden durch die Tage, die Sie vom AMS Geld erhalten, geteilt. Dann zieht das AMS diesen Betrag von Ihrem Geld, das Sie pro Tag erhalten würden, ab. Der Rest darf an Sie ausgezahlt werden. 

 

Fragen zu Ausnahmen bei Ausbildungen

Ausbildungen, die bis zu drei Monaten dauern, wirken sich normalerweise nicht aus. Sie erhalten das AMS-Geld weiter. Aber Sie müssen auch während der Ausbildung bereit sein, eine Arbeit anzunehmen! 

Bei Ausbildungen, die länger als drei Monaten dauern, prüft das AMS ob Sie in den letzten beiden Jahren 52 Wochen abeitslosenversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) gearbeitet haben. Wenn nein, erhalten sie kein Geld vom AMS. 

Beginnen Sie eine Ausbildung und erhalten bereits Geld vom AMS? Dann müssen Sie die Ausbildung unbedingt melden. Besprechen Sie die Ausbildung noch vor dem Antritt mit dem AMS, damit wir Sie beraten können! 

Sie müssen das Studium dem AMS unbedingt melden. 

Das AMS prüft, wann Sie das letzte Mal einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt bekamen. Haben Sie in den zwei Jahren vor dieser Zuerkennung 52 Wochen lang arbeitslosenversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) gearbeitet? Dann können Sie weiter Arbeitslosengeld erhalten. 

Beachten Sie aber unbedingt:

  • Das Studium darf Sie in Ihrer Arbeitssuche nicht einschränken. Sie müssen weiter bereit sein, eine Arbeit von mindestens 20 Wochenstunden anzunehmen. Das AMS muss in seiner Vermittlung keine Rücksicht auf Ihr Studium oder einen Teilzeit-Wunsch nehmen. 
  • Nehmen Sie unbedingt schon vor dem Antritt des Studiums mit dem AMS Kontakt auf, damit wir Sie beraten können. 

 

 

Eine Arbeitsaufnahme hat immer Vorrang gegenüber der Ausbildung. Auch wenn Sie zum Beispiel eine Schule oder einen Kurs besuchen. Wenn Sie Leistungen vom AMS erhalten (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ...) müssen Sie bereit sein, eine Stelle anzunehmen

  • die mindestens 20 Wochenstunden umfasst (16 Stunden, wenn Sie minderjährige Kinder betreuen und nachweisen, dass eine Kinderbetreuung für 20 Stunden nicht möglich ist) und
  • über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird. 

Lehnen Sie eine zumutbare Arbeits-Stelle ab, dann prüft das AMS, ob Ihr Geld gesperrt wird. 

Beachten Sie bitte: Das AMS muss in der Arbeitsstellen-Vermittlung keine Rücksicht auf Ihre Ausbildung (Kurs, Studium, Schule, ...) und einen eventuellen Teilzeit-Wunsch nehmen. 

Fragen zu Ausschlussfristen und Geldsperren

Bei Arbeitslosigkeit handelt es sich um einen Versicherungsfall. Wenn man arbeitslos wird, muss man diesen Versicherungsfall so schnell wie möglich wieder beenden, also eine Arbeit aufnehmen.

Nehmen Sie eine Stelle, die zumutbar ist, nicht an? Dann verlängern Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne dass dies notwendig ist – auch wenn Sie das erste Mal eine Stelle ablehnen.

Aus diesem Grund hat das Gesetz bestimmt, dass es keine bestimmte Anzahl an Stellenangeboten gibt, die Sie ablehnen dürfen. 

Sie lehnen eine Stelle ab? Dann prüft das AMS, ob Ihr Geld gesperrt wird.

Damit Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom AMS erhalten können, müssen Sie arbeitswillig sein. Diese Arbeitswilligkeit wird überprüft: Sie können dem AMS die Gründe nennen, warum Sie die Stelle abgelehnt haben. Das AMS prüft, ob die Arbeits-Stelle zumutbar war oder ob Sie andere triftige Gründe für die Ablehnung angegeben haben. 

Die Stelle war zumutbar und Sie können keine anderen Gründe vorbringen, die das AMS berücksichtigen kann? Dann

  • verlieren Sie bei der ersten Ablehnung für 6 Wochen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.      
  • können Sie ab der zweiten Ablehnung für 8 Wochen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe verlieren.         

Bitte beachten Sie: Wenn Sie innerhalb von 364 Tagen zum dritten Mal eine zumutbare Stelle ablehnen, kann das AMS solange Ihr Geld sperren, bis Sie für eine längere Zeit wieder über der Geringfügigkeit arbeiten (Sie stellen mit einer länger andauernden, vollversicherten Beschäftigung Ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis)

  • Sie haben eine zumutbare Arbeit nicht angenommen?
  • Sie haben sich bei der Bewerbung so verhalten, dass Sie die_der Dienstgeber_in gar nicht einstellen möchte? (Vereitelung einer Beschäftigung)?
  • Sie haben an einer Schulung, die Ihnen das AMS vorgeschrieben hat, nicht teilgenommen?
  • Sie haben sich bei einer Schulung so verhalten, dass Sie die Schulung nicht erfolgreich abschließen können?

Dann prüft das AMS, ob Ihr Geld gesperrt wird:

  • Das AMS fordert Sie auf, uns die Gründe für Ihr Handeln mitzuteilen (Sie können im Rahmen eines Parteiengehörs zu den Vorwürfen des AMS Stellung nehmen).      
  • Geben Sie dem AMS Gründe bekannt, die dem AMS vom Gesetz her erlauben, das Geld vielleicht nicht zu sperren oder nur teilweise zu sperren, wird Ihr Fall dem Regionalbeirat vorgelegt. Anders ausgedrückt: Zur eventuellen Erteilung einer Nachsicht wird der Regionalbeirat angehört.

Die Entscheidung, ob das Geld ganz oder teilweise gesperrt wird, trifft am Ende das zuständige AMS bzw. die_der Leiter_in des zuständigen AMS. 

Wenn das AMS Ihr Geld sperrt, muss es Ihnen einen Bescheid zusenden.

Gegen diesen Bescheid können Sie sich dann beschweren. (Der Bescheid ermöglicht es Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, um gegen die Entscheidung des AMS rechtlich vorzugehen.)

Bitte beachten Sie: Auf der Beschwerde befindet sich auch der Punkt „Rechtmittelbelehrung“. Diese Rechtsmittelbelehrung beschreibt Ihnen, wie eine Beschwerde richtig gemacht wird.

Das Beschwerde-Schreiben richten Sie an die AMS-Geschäftsstelle, die Ihnen den Bescheid zugeschickt hat. 

Wurde Ihr Geld für einen bestimmten Zeitraum gesperrt, weil Sie zum Beispiel 

  • eine Arbeit nicht angenommen haben oder an einer Schulung nicht teilgenommen haben (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder
  • selbst gekündigt haben (§11 Arbeitslosenversicherungsgesetz)?

Dann sind Sie während dieser Sperrfrist oder Ausschlussfrist krankenversichert.

Eine Sperre wird verhängt, damit Sie für einen bestimmten Zeitraum kein Geld erhalten.

Sie sind zum Beispiel für 6 Wochen gesperrt und bekommen innerhalb dieser 6 Wochen Krankengeld? Dann ist das Geld nicht 6 Wochen gesperrt, sondern Sie erhalten es von einer anderen Behörde (Gesundheitskasse). Deswegen verlängert sich der Zeitraum der Sperre, damit insgesamt 6 Wochen Geld-Bezug gestrichen bleiben.

Die Verlängerung des §10-Zeitraums ist so kein Nachteil für Sie, verhindert aber auch einen Vorteil für Sie! 

Sie nehmen während der Geldsperre eine neue Arbeit auf?

Wenn diese Arbeit

  • arbeitslosenpflichtversichert (Lohn über Geringfügigkeitsgrenze) 
  • und nachhaltig oder dauerhaft (jedenfalls 4 Wochen) ist,

dann kann das ein Grund sein, Ihnen im Nachhinein das gesperrte Geld doch auszubezahlen. Man spricht von einer Nachsicht. 

Fragen zur Bezugsdauer

Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten können, richtet sich nach Ihrem Alter und wie lange Sie bereits arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Je nachdem haben Sie Anspruch auf eine bestimmte
Bezugsdauer.

  • 20 Wochen: grundsätzliche Bezugsdauer         
  • 30 Wochen: mindestens 3 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung         
  • 39 Wochen: Alter: mindestens 40 und 6 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 10 Jahren        
  • 52 Wochen: Alter: mindestens 50 und 9 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahren.

Sie besuchen eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung?Dann verlängert sich die Bezugsdauer auf höchstens 3 oder 4 Jahre.

Sie haben den Arbeitslosengeld-Anspruch verbraucht? Dann können Sie einen Antrag auf Notstandshilfe stellen. Diese wird immer für 52 Wochen gewährt. Nach Aufbrauch der 52 Wochen können Sie wieder einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen usw. 

Sie möchten wissen, wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können? Dann klicken Sie auf unseren "Online-Ratgeber".

Sie haben mit 39 Wochen bereits Anspruch auf die zweitlängste Bezugsdauer.

Für die längste Bezugsdauer von 52 Wochen müssen Sie mindestens 50 Jahre alt sein und mindestens 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. 

Das Arbeitslosengeld wird nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz je nach Alter und Beschäftigungsdauer für bestimmte Zeiträume (20, 30, 39 oder 52 Wochen) zugesprochen. Notstandshilfe wird immer für 52 Wochen beantragt. 

Wenn Sie als Vorschuss auf eine Pension Geld vom AMS erhalten, dann ist die Basis für diesen Pensionsvorschuss Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Ein Pensionsverfahren kann länger dauern als die Bezugsdauer von Geld, das Ihnen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zusteht. Haben Sie also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mehr, kann das AMS auch keinen Pensionsvorschuss an Sie auszahlen. 

Wenn Sie wissen möchten, wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können, wenn Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nutzen Sie unseren "Online-Ratgeber"

Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten können, richtet sich nach Ihrem Alter und wie lange Sie arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Je nach dem haben Sie also Anspruch auf eine bestimmte Bezugsdauer.

Einen neuen Anspruch auf eine bestimmte Bezugsdauer haben Sie erst wieder, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen neu erfüllen (Anwartschaft).

Sie haben den Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht und sind noch arbeitslos? Dann können Sie Notstandshilfe beantragen.

Notstandshilfe beantragen Sie immer für 52 Wochen! 

Wenn Sie wissen möchten, wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können, wenn Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nutzen Sie unseren "Online-Ratgeber".

Seit Sie das letzte Mal Arbeitslosengeld erhalten haben, haben Sie noch nicht genug gearbeitet. Das heißt Sie haben noch nicht genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Deswegen haben Sie noch keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bei Ihrem letzten Arbeitslosengeld-Bezug haben Sie aber nicht den gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht. Es sind Ihnen 10 Wochen von diesem Bezug übriggeblieben. Diesen restlichen Bezug dürfen Sie jetzt erhalten. Man spricht von Rest-Anspruch oder Fort-Bezug.

Für einen neuen Anspruch hätten Sie seit Ihrem letzten Arbeitslosengelderhalt mindestens 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige beschäftigt sein müssen. (Dann hätten Sie die Anwartschaft erfüllt) 

Ab dem Tag, an dem Sie den Kontrollmeldetermin nicht einhalten, wird das Geld und die Versicherung eingestellt.

Sie erhalten Geld und Versicherung erst ab dem Tag wieder, an dem Sie beim AMS persönlich vorsprechen.

Ob Sie das Geld vom versäumten Termin bis zur Vorsprache vielleicht im Nachhinein erhalten, hängt davon ab, ob Sie triftige Gründe für das Versäumnis bekannt geben können.

Beachten Sie: Wenn das Geld für die Zeit gesperrt wird (§49 Arbeitslosenversicherungsgesetz), dann wird auch Ihre Bezugsdauer um die Anzahl dieser Tage gekürzt. 

Fragen zur Bildungsteilzeit

Ja. Die Bildungsteilzeit ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber_in und Dienstnehmer_in. Während dieser - vorher vereinbarten - Bildungsteilzeit können Sie beim AMS Bildungsteilzeitgeld beantragen. 

Den Antrag auf Bildungsteilzeitgeld müssen Sie spätestens mit Tag des Bildungsteilzeit-Beginns stellen. Sie können ihn aber auch bereits 3 Wochen vor Beginn der Bildungsteilzeit stellen.

Sie benötigen folgende Unterlagen:         

  • Antrag auf Bildungsteilzeitgeld         
  • Bestätigung der_des Dienstgeber_in über die vereinbarte Bildungsteilzeit (Formular §11a AVRAG) mit folgenden Informationen:
  • Beginn, Dauer der Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeitszeit vor der Bildungsteilzeit
  • Arbeitszeit in der Bildungsteilzeit
  • Wie viele Dienstnehmer_innen arbeiten im Betrieb?
  • Wie viele Dienstnehmer_innen aus dem Betrieb beziehen gerade Bildungsteilzeitgeld?        
  • Bestätigung über die Weiterbildung (mindestens 10 Wochenstunden oder eine Inskriptionsbestätigung)

Information:

  • In Betrieben bis 50 beschäftigten Personen dürfen höchsten 4 Dienstnehmer_innen gleichzeitig Bildungsteilzeitgeld erhalten         
  • In Betrieben mit über 50 beschäftigten Personen dürfen höchstens 8 % aller Mitarbeiter_innen gleichzeitig Bildungsteilzeitgeld erhalten.
  • Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn der Regionalbeirat zustimmt. 

Hier können Sie das Formular Bescheinigung für Bildungsteilzeit herunterladen.

Das Dienstverhältnis wird während Ihrer Bildungsteilzeit von der_dem Dienstgeber_in beendet?

Sie verlieren den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld, aber Sie können unter Umständen Weiterbildungsgeld erhalten: Der restliche Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld kann aber auf einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld umgerechnet werden. 2 Bildungsteilzeitgeld-Tage zählen als 1 Weiterbildungsgeld-Tag.

  • Sie benötigen für diesen Weiterbildungsgeldbezug keine (mit dem Dienstgeber vereinbarte) Bildungskarenz.
  • Für einen Weiterbildungsgeldbezug muss aber die Wochenstundenanzahl der Aus- oder Weiterbildung mindestens 20 Stunden betragen. Für die Aufstockung auf 20 Wochenstunden haben Sie ab dem Wechsel auf Weiterbildungsgeld höchstens 3 Monate Zeit!

Das Dienstverhältnis wird durch Sie selbst gelöst?

Dann haben Sie keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld. Der Anspruch kann in diesem Fall auch nicht auf einen Weiterbildungsgeld-Anspruch umgerechnet werden. 

Fragen zu Einstellungen/Berichtigungen

Die Mitteilung informiert Sie darüber, wie lange Sie grundsätzlich Anspruch auf Ihre Leistung haben. Die Leistung wird solange ausgezahlt, solange Sie die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllen. Fällt eine der Voraussetzungen weg, muss der Bezug eingestellt werden. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die Einstellung.

Sie haben das Recht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu verlangen. Gegen diesen Bescheid können Sie eine Beschwerde einreichen. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid beschreibt, wie man eine Beschwerde einreicht.

Verlangen Sie einen Bescheid und Sie erhalten innerhalb von 4 Wochen keinen, wird die Einstellung aufgehoben. Das heißt, Sie erhalten Ihre Leistung – vorläufig – weiter ausbezahlt oder nachbezahlt. Achtung: Es kann sein, dass diese – vorläufig – ausbezahlte oder nachbezahlte Leistung später vom AMS widerrufen und rückgefordert wird! 

Sie müssen alle Änderungen – auch einen Krankenstand – melden! Darüber informiert Sie deutlich der Antrag und die Geschäftsbedingungen.

Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger meldet dem AMS zwar Krankenstände, Krankengeldgeld-Bezüge oder Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt, allerdings erst verspätet. Das AMS hat Ihr Geld zu diesem Zeitpunkt oft bereits ausbezahlt. Deswegen muss das AMS dann dieses Geld von Ihnen in Form eines Rückforderungsbescheides zurückverlangen. 

Sie möchten wissen, was Sie dem AMS alles melden müssen? Unser Online-Ratgeber „Welche Änderungen meiner Lebensumstände muss ich dem AMS melden?" gibt Ihnen einen Überblick über diese Meldepflichten. 

Fragen zu Exekutionen

Beschränkt pfändbar sind:

  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Übergangsgeld nach Altersteilzeit
  • Weiterbildungsgeld
  • Überbrückungsbeihilfe
  • Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts

Beschränkt pfändbar bedeutet, dass die Teile des Bezugs, die das Existenzminimum überschreiten, gepfändet werden können. 

Das Existenzminimum ist der Teil der Leistung, der nicht gepfändet werden darf.

Die Höhe dieses Existenzminimums hängt davon ab, ob die_der Schuldner_in unterhaltspflichtig ist.

  • Die_Der Schuldner_in hat keine Unterhaltspflichten? Dann darf ab der Höhe des Existenzminimums gepfändet werden.
  • Die_Der Schuldner_in hat Unterhaltspflichten? Dann erhöht sich das Existenzminimum für jede Person, für die Unterhalt gewährt wird, um den  Unterhaltsgrundbetrag.

Bitte beachten Sie: Bei Unterhaltsexekutionen sind diese Beträge niedriger.

Die aktuelle Höhe erfahren Sie durch Klick: 

 

Das zuständige Exekutionsgericht teilt Ihnen mit, wenn Sie exekutiert werden. Ein_e betreibende_r Gläubiger_in hat ein Pfandrecht an Ihrer AMS-Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ...) erworben. Das bedeutet, dass Sie ab diesem Zeitpunkt nur mehr Geld in Höhe des Existenzminimums erhalten.

Weil Sie das Exekutionsgericht bereits informiert hat, muss Sie das AMS nicht nochmals darüber informieren. 

Dauert die Unterbrechung Ihrer Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) nicht länger als 12 Monate? Dann bleibt die Exekution wirksam (Das Pfandrecht wirkt weiter).

Dauert die Unterbrechung länger als 12 Monate? Dann erlischt das Pfandrecht. Das bedeutet, die_der Gläubiger_in muss einen neuen Exekutionsantrag bei Gericht stellen. 

Fragen zum Familienzuschlag

Einen Familienzuschlag erhalten Sie für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder. Voraussetzungen:

  • Diesen Personen steht die Familienbeihilfe zu.
  • Die_Der Arbeitslose trägt wesentlich zum Unterhalt dieser Person bei.


Außerdem können für Ehepartner_innen, Lebensgefährt_innen und eingetragene Partner_innen Familienzuschläge gewährt werden. Für diese Personen gewährt das AMS einen Familienzuschlag, wenn

  • mindestens ein Familienzuschlag für ein minderjähriges Kind gewährt werden kann (Gleiches gilt für volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung Familienbeihilfe erhalten),
  • die_der Arbeitslose wesentlich zum Unterhalt dieser_s Partner_in beiträgt und
  • diese Person nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient.




 

Es ist möglich, dass Sie mehr Geld erhalten. Dies ist vor allem von Ihrem Verdienst abhängig. 

Arbeitslosengeld besteht aus

55 % Ihres Nettoeinkommens bilden den Grundbetrag.

Der Familienzuschlag ist ein Fixbetrag. Er wird pro Person, für die ein Familienzuschlag gegeben werden kann, ausbezahlt. 

Arbeitslose Kund_innen, die ein niedriges Einkommen hatten, werden mit einem Ergänzungsbetrag besonders unterstützt. Der Ergänzungsbetrag erhöht den Grundbetrag bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Die Erhöhung ist allerdings begrenzt:

  • Sie erhalten keine Familienzuschläge? Dann erhöht sich Ihr Arbeitslosengeld höchstens auf 60 % des täglichen Nettoeinkommens.
  • Sie erhalten zumindest einen Familienzuschlag? Dann erhöht sich Ihr Arbeitslosengeld höchstens auf 80% des täglichen Nettoeinkommens

 

Ergänzungen zur Berechnung des Grundbetrags:

Basis für die Berechnung des Grundbetrags sind seit 01.07.2020 die monatlichen Beitragsgrundlagen. Diese Beitragsgrundlagen werden dem Dachverband der Sozialversicherungsträger von den Dienstgeber_innen gemeldet und können noch ein Jahr lang korrigiert werden (Berichtigungszeitraum).

Deswegen werden zur Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen, die vor diesem Berichtigungszeitraum liegen.

Diese Beitragsgrundlagen werden aufgewertet.

Sonderzahlungen werden berücksichtigt, indem man das aufgewertete Ergebnis um ein Sechstel erhöht.

Dieser Bruttowert (maximal jedoch die Höchstbemessungs-Grundlage) wird in ein Netto-Einkommen umgerechnet. Es werden abgezogen:      

  • bestimmte Sozialabgaben
  • Einkommensteuer (unter Berücksichtigung von Freibeträgen)

55 % dieses Netto-Einkommens ergeben dann den Grundbetrag.

Fragen zum Fortbezug

Sie können die Resttage erhalten, wenn Sie sich innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten Tag Ihres Bezugs wieder beim AMS arbeitslos melden. Man spricht dann vom Anspruch auf den Fortbezug.

Wenn Sie bei dieser neuen Arbeitslosmeldung eine neue Anwartschaft erfüllen, dann erhalten Sie nicht den Fortbezug, sondern einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch wird auch neu berechnet.

Eine neue Anwartschaft erfüllen Sie, wenn Sie seit Ihrem letzten Bezug mindestens für 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben. 

Sie dürfen nicht wählen, ob Ihnen das AMS den Fortbezug oder den neu berechneten Anspruch auszahlt. 

Nein, Sie verlieren ihn nicht.

Sie haben seit dem letzten Arbeitslosengeldbezug nicht genug gearbeitet , damit Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (Sie haben noch keine neue Anwartschaft erfüllt)?

Dann erhalten Sie die restlichen Tage, die Ihnen vom letzten Arbeitslosengeld-Bezug übrig geblieben sind - den sogenannten Fortbezug. 

Nach Ende des Fortbezugs können Sie einen Antrag auf Notstandshilfe stellen. 

Ihr Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) war 62 Tage oder weniger unterbrochen? Dann genügt eine Wiedermeldung bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle

  • über Ihr eAMS-Konto,
  • per Telefon
  • oder persönlich.

Beachten Sie bitte: Es kann sein, dass Ihnen Ihre Geschäftsstelle im Vorfeld eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben hat. Wenn das der Fall ist, müssen Sie für die Wiedermeldung unbedingt persönlich an Ihrer AMS-Geschäftsstelle vorsprechen! 

Dauert die Unterbrechung länger als 62 Tage? Dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um Ihr Geld und Ihre Versicherung wieder vom AMS zu erhalten. 

 

Bei der Wiedermeldung und bei der Antrag-Stellung spricht man von der Geltendmachung der Leistung. 

Sie können innerhalb von 5 Jahren ab Ihrem letzten Bezugstag jene Tage beantragen, die Ihnen bei diesem letzten Bezug übriggeblieben sind. Man spricht von Resttagen oder dem Fortbezug.

Bei Ihrer Selbständigkeit handelte es sich um eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG? Dann verlängert sich die 5-Jahres-Frist für den Fortbezug um die Dauer dieser Selbständigkeit - in den meisten Fällen um höchstens 5 Jahre.

Detailfragen klären Sie bitte auf jeden Fall mit den Berater_innen an Ihrer AMS-Geschäftsstelle. 

Sie können Ihre österreichische Leistung in einen anderen Staat des EWR oder der EU oder die Schweiz mitnehmen. Bevor Sie Ihre Arbeitssuche dort starten, vereinbaren Sie mit Ihrer_m AMS-Berater_in einen Leistungsexport. Das bedeutet, Sie können Ihre Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ...) für 3 Monate mitnehmen, höchstens aber so lange, wie Sie in Österreich noch Anspruch haben.

Die Berater_innen prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für diesen Leistungsexport erfüllen und geben Ihnen die notwendigen Dokmente: 

  1. Sie besprechen mit Ihrer_m Berater_in, wann Sie ausreisen.
  2. Sie erhalten vom AMS ein U2-Formular.
  3. Mit diesem U2 Formular melden Sie sich innerhalb von 7 Tagen im anderen Staat zur Arbeitssuche an. 
  4. Der andere Staat bestätigt dem AMS, dass Sie sich rechtzeitig dort angemeldet haben. 
  5. Das AMS darf nach Erhalt der Bestätigung die Leistung des AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ...) weiter auszahlen - höchstens für die vereinbarte Dauer.

 

Fragen zur Geltendmachung

Sie melden sich spätestens am erstmöglichen Werktag nach dem Beschäftigungsende. So verlieren Sie kein Geld, wenn Sie Anspruch auf Leistungen des AMS haben und den Antrag auf Leistungen stellen.

Sie können sich beim AMS über folgende Wege melden: 

Mögliche Sonderregelungen in Ihrem Bundesland finden Sie auf dieser Seite: Beim AMS arbeitslos melden

Wenn alle Informationen beim AMS vorliegen, haben Sie Ihren Anspruch auf eine Leistung vom AMS geltend gemacht. Das bedeutet, das AMS vermerkt, dass Sie ab diesem Tag Geld erhalten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erhalten Ihre Leistung nicht automatisch, Sie müssen einen Antrag beim AMS stellen. So können Sie Ihren Antrag stellen:

  • Persönlich in Ihrer Geschäftsstelle. 
  • Wenn Sie ein eAMS-Konto haben: Dann stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe über Ihr eAMS-Konto! 

Bitte beachten Sie, wenn Sie den Antrag abgeben, dass Sie

  • die Rückgabefrist einhalten,
  • den Antrag vollständig ausgefüllt und
  • unterschrieben haben!

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten und Services Ihnen das eAMS-Konto bietet? Dann informiert Sie unser Online Ratgeber "Hilft mir das eAMS-Konto?". 

Sie dürfen den Antrag auf die gewünschte Leistung 3 Wochen vor dem Tag stellen, ab dem Sie Geld vom AMS erhalten möchten.

Je nach Leistungsart bedeutet das:

  • Arbeitslosengeld – 3 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
  • Notstandshilfe – 3 Wochen vor dem Ende des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (Höchstausmaß)
  • Weiterbildungsgeld – 3 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz
  • Bildungsteilzeitgeld – 3 Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit

Sie müssen den Antrag auf die gewünschte Leistung spätestens am erstmöglichen Werktag stellen, ab dem Sie das Geld vom AMS erhalten möchten.

  • Notstandshilfe spätestens am erstmöglichen Werktag nach Ende des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
  • Weiterbildungsgeld spätestens am Tag des Beginns der Bildungskarenz. Sollte der Beginn auf einen Wochenend-Tag oder Feiertag fallen, am erstmöglichen Werktag nach Beginn der Bildungskarenz.
  • Bildungsteilzeitgeld spätestens bei Antritt der Bildungsteilzeit. Sollte der Antritt an einen Wochenend-Tag oder Feiertag fallen, am erstmöglichen Werktag nach Antritt der Bildungsteilzeit.
  • Arbeitslosengeld spätestens am erstmöglichen Werktag nach Ende der Beschäftigung.

Beachten Sie bitte: Wenn Sie sich bereits vor Ende der Beschäftigung beim AMS arbeitslos gemeldet haben, können Sie Ihr Arbeitslosengeld noch innerhalb von 10 Tagen nach der Arbeitslos-Meldung beim AMS beantragen. Sie erhalten in diesem Fall Ihr Arbeitslosengeld auch ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Sie nutzen ein eAMS-Konto? Dann können Sie die gewünschte Leistung elektronisch über das eAMS-Konto beantragen. Genaue Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto.

Wenn Sie sich spätestens am erstmöglichen Werktag nach dem letzten Arbeitstag beim Arbeitsmarktservice arbeitslos melden und einen Antrag stellen, verlieren Sie keine Ansprüche.

In Ihrem Fall ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit ein Samstag. Sie müssen Sie sich also spätestens am Montag arbeitslos melden, damit Sie ab Samstag Arbeitslosengeld erhalten.

Bitte beachten Sie: Es können Ruhenstatbestände vorliegen. Dann erhalten Sie Arbeitslosengeld nach Ende dieser Ruhenstatbestände. Während der Dauer eines Ruhendtatbestandes erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Hier Beispiele für häufig auftretende Ruhenstatbestände:

  • Urlaubsentschädigung (Geld für nicht konsumierten Urlaub)
  • Kündigungsentschädigung
  • Krankengeldbezug
  • Auslandsaufenthalt

Sie nutzen das eAMS-Konto? Dann können Sie das Arbeitslosengeld elektronisch über Ihr eAMS-Konto beantragen. Genauere Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto.

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten und Services Ihnen das eAMS-Konto bietet? Dann informiert Sie unser Online Ratgeber "Hilft mir das eAMS-Konto?".

Sie müssen sich laut Gesetz selbst arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Der_die Dienstgeber_in darf die Arbeitslosmeldung und die Antragstellung nicht für Sie übernehmen. Melden Sie sich bitte so rasch wie möglich arbeitslos und stellen Sie einen Antrag, da Sie erst ab diesem Tag Geld vom AMS erhalten können.

Sie nutzen das eAMS-Konto? Dann können Sie das Arbeitslosengeld elektronisch über das eAMS-Konto beantragen. Genaue Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto.

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten und Services Ihnen das eAMS-Konto bietet? Dann informiert Sie unser Online Ratgeber "Hilft mir das eAMS-Konto?".

Sie müssen sich bei der AMS-Geschäftsstelle abmelden, bei der Sie im Moment gemeldet sind oder Arbeitslosengeld beziehen.

Die neue AMS-Geschäftsstelle

  • verlangt von Ihnen einen Meldenachweis, wenn dies notwendig ist.
  • schickt Ihnen einen Termin für eine persönliche Beratung zu.

Hier finden Sie Adressen und Telefonnummern aller AMS-Geschäftsstellen.

Sie erfüllen auch nach der Übersiedlung alle Voraussetzungen? Dann erhalten Sie Ihr Geld vom AMS ohne Unterbrechung weiter!

Sie müssen sich in der für Ihren Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle arbeitslos melden, egal in welchem Bezirk Sie eine Arbeitsstelle suchen.

Sie müssen das unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, melden.

Das AMS darf eine persönliche Antragsabgabe vorschreiben, da es sein kann, dass Fragen auftauchen. Diese Fragen können oft in einem  persönlichen Gespräch schneller geklärt werden. Die AMS-Berater_innen können Ihren Anspruch auf Geld schneller berechnen und vermeiden Verzögerungen bei der Auszahlung.

 Bitte versäumen Sie auf keinen Fall die Frist, die Ihnen auf dem  Antragsformular für die Rückgabe gesetzt wird. So verhindern Sie Ärgernisse.

 Sie nutzen das eAMS-Konto? Dann können Sie das Arbeitslosengeld elektronisch über das eAMS-Konto beantragen. Genaue Informationen zu den konkreten Ablaufschritten und die dabei zu beachtenden  Voraussetzungen finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto.

 Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten und Services Ihnen das eAMS-Konto bietet? Dann informiert Sie unser Online Ratgeber "Hilft mir das eAMS-Konto?". 

Sie besitzen ein eAMS Konto?

Dann beantragen Sie Ihre Leistung über Ihr eAMS-Konto. Das eAMS-Konto hilt Ihnen beim Ausfüllen, weil es Sie durch die einzelnen Schritte leitet und Ihnen Informationen zu den notwendigen Voraussetzungen gibt.

Sie besitzen kein eAMS-Konto?

Dann beantragen Sie Ihr Arbeitslosengeld, Ihre Notstandshilfe, Ihr Weiterbildungsgeld oder andere Leistungen persönlich in Ihrer AMS-Geschäftsstelle.

Mögliche Sonderregelungen in Ihrem Bundesland finden Sie hier.

Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass

  • der Antrag vollständig ausgefüllt und
  • unterschrieben ist und
  • die Rückgabefrist eingehalten werden muss.

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten und Services Ihnen das eAMS-Konto bietet? Dann informiert Sie unser Online Ratgeber "Hilft mir das eAMS-Konto?".

 

Alle Geldleistungen des AMS, wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld usw. werden für einen Monat im Nachhinein ausbezahlt        

  • auf ein Konto, dass Sie uns bekannt gegeben haben.
  • mit der Post.

Das AMS überweist zwischen dem 1. und dem 5. Tag eines Monats jeweils für den Vormonat. Je nach Durchführungszeitraum, den Ihre Bank benötigt, erhalten Sie Ihr Geld eine Woche später zwischen dem 7. und dem 9. des Monats. Das AMS kann diesen Durchführungszeitraum nicht beeinflussen.

 

Ja, denn das Geld wird für den Zeitraum, der Ihnen zusteht, pro Kalendertag gezahlt.

Nein, Sie müssen nicht einen Monat auf Ihr Geld warten. Das AMS kann zu jedem Zeitpunkt innerhalb eines Monates Geld nachzahlen, das Ihnen für Vormonate zusteht.

Jede Person, die Geld vom AMS erhält, muss alle Änderungen bekannt geben, die an der Höhe der Leistung etwas ändern könnten. Hierzu zählt auch ein Krankengeldbezug. Diese und andere Meldepflichten werden Ihnen auf folgenden Dokumenten beschrieben:

  • Antragsformular
  • Mitteilungen, die Sie über Ihren Leistungsanspruch erhalten
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weitere Informationen, welche Änderungen Sie dem AMS sonst noch bekannt geben müssen, erhalten Sie in unserem Online Ratgeber "Welche Änderungen meiner Lebensumstände muss ich dem AMS melden?".

Wenn Sie einen Bescheid vom AMS erhalten, können Sie eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einlegen. Die Beschwerde können Sie an die regionale Geschäftsstelle schicken, die den Bescheid ausgestellt hat. In weiterer Folge ist es möglich, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • Bezeichnung des Bescheids, gegen den Sie sich beschweren,
  • Bezeichnung der Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet,
  • Begründung für Ihre Beschwerde, die angibt, weshalb Ihrer Ansicht nach der Bescheid rechtswidrig ist,
  • Angaben, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde

 Bitte beachten Sie dazu auch die Rechtsmittelbelehrung. Diese finden Sie auf der letzten Seite des Bescheids. 

 

Fragen zur Notstandshilfe

Notstandshilfe können Sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beantragen. Sie berechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz des vorangegangenen Arbeitslosengeldes.

Außerdem ist die Höhe der Notstandshilfe abhängig von

  • der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldes, die Ihnen zugesprochen wurde
  • Alter der_des Antragsteller_in
  • Anzahl der Familienzuschläge 
  • einem eventuell vorhandenem, eigenen Einkommen der_des Antragsteller_in. 

Bestimmter Prozentsatz des vorangegangenen Arbeitslosengeldes: 

  • 92 % vom vorangegangenen Arbeitslosengeld erhalten Sie, wenn das Arbeitslosengeld ohne Familienzuschläge über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen hat. 
  • 95 % vom vorangegangenen Arbeitslosengeld erhalten Sie, wenn das Arbeitslosengeld unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen hat.

Von dem errechneten Ergebnis wird dann das eigene Einkommen abgezogen, das Sie eventuell von anderer Stelle erhalten.

Außerdem richtet sich die Höhe der Notstandshilfe nach der zuerkannten Dauer des Arbeitslosengeldes, das Sie unmittelbar vor der Notstandshilfe bezogen haben: Hier wird nach 6 Monaten des ersten Notstandshilfebezugs wie folgt eingekürzt:

  • Wenn Ihnen Arbeitslosengeld für 20 Wochen zuerkannt wurde: Einkürzung des Grundbetrags auf den Ausgleichszulagenrichtsatz.
  • Wenn Ihnen Arbeitslosengeld für 30 Wochen zuerkannt wurde: Einkürzung des Grundbetrags auf das Existenzminimum.
  • Wenn Ihnen Arbeitslosengeld für 39 oder mehr Wochen zuerkannt wurde, erfolgt nach 6 Monaten keine Einkürzung. 

Die Höhe der Notstandshilfe ist seit 01.07.2018 nicht mehr abhängig vom Einkommen einer_eines Partner_in!

Ab dem Tag, an dem Sie zum letzten Mal Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld erhalten hatten, haben Sie 5 Jahre Zeit, einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. 

Ob Sie Notstandshilfe erhalten, hängt davon ab, ob Notlage vorliegt. Von Notlage spricht man, wenn ein zusätzliches, eigenes Einkommen niedriger ist als der berechnete, theoretische Grundbetrag der Notstandshilfe. 

Notstandshilfe wird grundsätzlich für 52 Wochen beantragt.

Ein neuer Notstandshilfe-Antrag muss gestellt werden,

  • wenn die Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs endet.
  • wenn die Notstandshilfe nach 52 Wochen abgelaufen ist.
  • wenn der Notstandshilfe-Bezug über 62 Tage lang unterbrochen wird. 

Beachten Sie bitte: Wenn Ihr Bezug von Notstandshilfe unterbrochen wird, weil Sie arbeitslosenversicherungspflichtig arbeiten, überprüft das AMS, ob Sie nach dieser Arbeit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Wenn ja, dann erhalten Sie Arbeitslosengeld. Dieses wird dann auch neu berechnet. 

Ihre Notstandshilfe wird nach 6 Monaten eingekürzt

Für einen Notstandshilfe-Bezug gelten dieselben Verfügbarkeitsbestimmungen wie für den Arbeitslosengeld-Bezug.

Sie müssen bereit sein, mindestens 20 Wochenstunden zu arbeiten. (Ausnahme: Sie betreuen ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind mit Behinderung und weisen nach, dass es keine Betreuungsmöglichkeit für mindestens 20 Stunden pro Woche gibt. Dann müssen Sie zumindest bereit sein eine Arbeit anzunehmen, die 16 Wochenstunden umfasst).

Beachten Sie bitte: Die Arbeitsstelle muss über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sein. 

Die Arbeitsstellen, die Ihnen vom AMS zugeschickt werden 

  • müssen kollektivvertraglich entlohnt sein und
  • dürfen Ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden. 

Genaue Informationen zu den Zumutbarkeits-Bestimmungen finden Sie hier.

Im Unterschied zum Arbeitslosengeld gibt es aber keinen Berufsschutz mehr. 

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist der Begriff „Notlage“ das Ergebnis einer Rechnung. Es wird ein – theoretischer – Grundanspruch berechnet.

Von diesem werden jedoch zusätzlich, eigene Einkünfte abgezogen. Man spricht von „Anrechnung“. Ist das eigene Einkommen höher als der Grundanspruch, dann liegt Notlage nicht vor. Sie haben in so einem Fall keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 

Eigene Einkünfte oder ein eigenes Einkommen erhalten Sie zB.

  • aus Vermietung und Verpachtung
  • aus Witwen_r-Pensionen
  • aus Unterhaltszahlungen von Ex-Partner_innen
  • aus Unfallrenten
  • etc. 

 50 % der Unfallrente werden vom Grundanspruch Ihrer Notstandshilfe abgezogen (auf die Notstandshilfe angerechnet), wenn die Höhe der Unfallrente die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. 

Bleibt das (gesamte) Einkommen aus einer oder mehrerer geringfügigen Beschäftigungen in einem Monat unter der Geringfügigkeitsgrenze? Dann wird es nicht auf Ihre Notstandshilfe angerechnet. Das bedeutet, es wird nicht von der Höhe Ihrer Notstandshilfe abgezogen. 

Seit 01.07.2018 wirkt sich das Einkommen einer_eines Partner_in nicht mehr auf die Notstandshilfe aus.

Nur eigene Einkommen, die höher sind als die Geringfügigkeitsgrenze, werden von der Höhe der Notstandshilfe abgezogen und können dazu führen, dass Sie keine Notstandshilfe erhalten. 

Seit 01.07.2018 wirkt sich das Einkommen einer_eines Partner_in nicht mehr auf die Höhe der Notstandshilfe aus.

Davor hatte ein Partner_innen-Einkommen die Höhe der Notstandshilfe verringert und es wurden Freigrenzen entgegengerechnet.

Seit 01.07.2018 wirken sich nur eigene Einkommen, die höher sind als die Geringfügigkeitsgrenze, auf die Höhe der Notstandshilfe aus und können dazu führen, dass Sie keine Notstandshilfe erhalten. Bei einem eigenen Einkommen gibt es keine Freigrenzen, die berücksichtigt werden können.

Fragen zu Ruhensbestimmungen

Sie erhalten grundsätzlich kein Geld vom AMS, wenn Sie im Ausland sind. 

Sie können aber beim AMS ein Nachsichtsansuchen für die Zeit des Auslandsaufenthaltes einbringen, in dem Sie um Weiterzahlung während der Zeit im Ausland bitten. In diesem Nachsichtsansuchen müssen Sie die Gründe für den Auslandsaufenthalt anführen und notwendige Bestätigungen beilegen. Das AMS prüft dann, ob es die Gründe berücksichtigen kann.

Umstände, die berücksichtigt werden, können sein:

  • Sie haben Ihren Urlaub bereits gebucht, bevor Sie gewusst haben, dass Sie arbeitslos werden.
  • Sie suchen nachweislich Arbeit im Ausland.
  • Es gibt zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt (zB. Begräbnis eines nahen Verwandten etc.).

Wenn Ihrem Nachsichtsansuchen nachgekommen wird, zahlt Ihnen das AMS Ihr Geld für den gesamten Auslandsaufenthalt oder für Teile Ihres Auslandsaufenthaltes nach oder weiter. Beachten Sie bitte: Für jeden Grund, den Sie dem AMS angeben, gibt es vorgeschriebene Zeiträume, die das AMS jeweils längstens nachzahlen oder weiterzahlen darf  (längstens für 3 Monate).

Für die Zeit, in der Sie Urlaubsentgelt von Ihrer_Ihrem Dienstgeber_in oder eine Urlaubsabfindung von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalten

  • bekommen Sie Geld von der_dem Dienstgeber_in oder der BUAK und
  • Sie sind arbeitslosen- und pensionspflichtversichert. 

Für denselben Zeitraum können Sie vom AMS nicht zusätzlich Geld erhalten. Sie gelten aber als arbeitslos. Man spricht deswegen bei diesen Zeiten vom „Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld“.

Wenn Urlaubs-Ersatzleistungen von der_dem Dienstgeber_in nicht ausbezahlt wurden, weil strittig ist, ob die Urlaubs-Ersatzleistungen an Sie ausbezahlt werden, kann das AMS Ihnen das Arbeitslosengeld als Vorschuss zahlen. Wenn entschieden wird, dass Sie die Ersatzleistungen erhalten, wird das Geld, dass Sie vom AMS bereits für die Zeit des Urlaubsentgelt-Anspruchs erhalten haben von der_dem ehemaligen Dienstgeber_in zurückverlangt. 

Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Sie im Krankenstand kein Geld vom AMS. Für die Zeit zahlt die ÖGK (österreichische Gesundheitskasse) Krankengeld. 

Arbeitslosengeld wird durch einen Krankenstand nicht verlängert.

  • Das AMS spricht Ihnen für eine bestimmte Dauer Arbeitslosengeld zu. Die Mitteilung enthält die Anzahl an Tagen, für die Ihnen Arbeitslosengeld zuerkannt wird und ein Datum an denen Ihr Bezug voraussichtlich endet.
  • Wenn Sie Krankengeld erhalten, unterbricht das den Erhalt des Arbeitslosengeldes und das Datum des voraussichtlichen Endes verschiebt sich um die Tage des Krankengeldes. Die Anzahl der Tage, für die Sie im Gesamten Arbeitslosengeld erhalten ändert sich aber nicht.

Fragen zur Rückforderung

Wenn das AMS Ihnen für Zeiträume Geld (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) ausbezahlt hat, in denen es Ihnen nicht zugestanden hat, dann entsteht ein Überbezug. Diesen Überbezug fordert das AMS von Ihnen zurück, wenn

  • Sie uns maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben oder zu spät gemeldet haben oder         
  • Sie erkennen hätten können, dass Ihnen das AMS-Geld nicht zusteht.

Deswegen ist es wichtig, dass Sie alle Meldepflichten einhalten. Lesen Sie diese Meldepflichten nach unter:  Welche Änderungen meiner Lebensumstände muss ich dem AMS melden?

Das AMS fordert Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe von Ihnen zurück, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Sie wegen einer vorübergehenden Arbeit und des Einkommens, dass Sie dafür erhalten haben, nicht arbeitslos waren.

Sie haben während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe selbständig gearbeitet und dem AMS Ihr Einkommen und den Umsatz mit einer Bruttoerklärung bekanntgegeben? Dann überprüft das AMS im Nachhinein das Einkommen und den Umsatz im Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes. Ist das durchschnittliche Einkommen pro Monat oder der Umsatz pro Monat höher, als Sie in den Bruttoerklärungen angegeben haben, kommt es auch zu einer Rückforderung. 

Während der Zeit, in der Sie eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erhalten, sind Sie pensions- und arbeitslosenpflichtversichert. Sie erhalten für diese Zeit auch Geld von Ihrer_Ihrem Ex-Dienstgeber_in oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Arbeitslosengeld steht Ihnen für diese Zeit nicht zu – Ihr Anspruch auf eine Leistung ruht.

Sie müssen uns den Erhalt dieser Ersatzleistung melden. Wenn Sie den Erhalt nicht oder nicht korrekt gemeldet haben, muss das AMS das Geld für diesen Zeitraum rückfordern. 

Das AMS fordert Geld, das es zu Unrecht an Sie ausbezahlt hat, von Ihnen zurück.

Damit die Forderung schnell abgedeckt werden kann, zieht das AMS bei den Auszahlungen Ihrer Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) die Hälfte ab - bis keine Forderung mehr vorhanden ist. 

Sie können bei Ihrer Geschäftsstelle aber um Raten ansuchen. 

Grundsätzlich ja. Sie müssen ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen. Im Einzelfall wird von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ihr Stundungsansuchen entschieden.

Grundsätzlich ja. 

Die Anzahl der Raten hängt ab         

  • von der Höhe der Rückforderung      
  • Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
    (monatliche Ausgaben, eventuelles zusätzliches Einkommen, …)

 Bei niedrigen Rückforderungen (bis zu 3 Tagsätzen) werden keine Raten bewilligt. Halten Sie sich nicht an die Zahlungsvereinbarung, wird die ganze Forderung fällig (Terminverlustklausel). 

Sie haben eine Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, ...) erhalten, die Ihnen nicht zugestanden hätte.

Das AMS hat Sie mit Bescheid und entsprechenden Mahnungen aufgefordert, das Geld zurückzuzahlen. Das haben Sie nicht getan. Sie stehen jetzt in Beschäftigung, daher pfändet das AMS Ihren Lohn, um die offene Forderung abdecken zu können.

Fragen zu selbstständiger Erwerbstätigkeit

Grundsätzlich nein.

Sie können aber seit 01.01.2009 als Selbstständige_r freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Dadurch können Sie Ihren sozialen Schutz verbessern.

Ihre konkreten Fragen zur Arbeitslosenversicherung während der Selbstständigkeit beantwortet die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)..

Grundsätzlich nein. Als Selbstständige_r sind Sie pensionspflichtversichert. Diese Pensions-Pflichtversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus. Sie können erst Geld vom AMS erhalten, wenn die Selbstständigkeit und die Pflichtversicherung beendet sind.

Bitte beachten Sie: Nach Beendigung der Selbstständigkeit endet die Pensions-Pflichtversicherung zumeist erst am Ende des Monats. Arbeitslos können Sie in der Regel also mit 1. des Folgemonats sein.

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung: Sie können bei der SVS die „Ausnahme von der Pflichtversicherung“ beantragen. Wenn die SVS die Ausnahme bestätigt, können Sie eventuell Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten. Sie müssen die üblichen Voraussetzungen jedoch erfüllen:

  • Sie müssen bereit sein, eine Arbeit anzunehmen. Die Selbständigkeit darf Ihre Arbeitssuche nicht beeinträchtigen oder einschränken (Sie müssen dem Arbeitsmarkt für mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen) und      
  • Ihr monatliches Einkommen (brutto) darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten und        
  • 11,1 % Ihres monatlichen Umsatzes dürfen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

 

Bitte beachten Sie unbedingt: Es kann sein, dass Sie das Geld vom AMS zurückzahlen müssen, wenn         

  • die SVS im Nachhinein feststellt, dass Sie während der Zeit, in der Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, nun doch der Pensionsversicherungspflicht unterliegen
  • die End-Überprüfung des Einkommens und des Umsatzes durch die Bescheide des Finanzamtes ergibt, dass 
    • Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen über der Geringfügigkeit liegt oder 
    • 11,1% des durchschnittlichen, monatlichen Umsatzes über der der Geringfügigkeit liegen.

 

Fragen zur Pflichtversicherung und der Ausnahme von der Pflichtversicherung beantwortet Ihnen die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS).

Fragen zu Schnittstelle Pension

Das Gesetz besagt, dass Sie kein Arbeitslosengeld mehr erhalten können, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen. Ab diesem Zeitprunkt können Sie Geld vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erhalten. 

Einen Pensionsvorschuss kann vom AMS nur dann gezahlt werden, wenn       

  • Sie die Alterspension (oder Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz) beantragt haben,
  • Sie lange genug in die Pensionsversicherung eingezahlt haben (Erfüllung der Wartezeit) und         
  • der Pensionsversicherungsträger (zB. PVA, SVS) bestätigt, dass die Bearbeitung Ihres Antrags mindestens noch 2 Monate dauert.

Wenn Ihnen die Pension zuerkannt wird, verrechnet das AMS den Pensionsvorschuss mit dem Pensionsversicherungsträger. Das bedeutet für Sie, dass ein Teil der Pensions-Nachzahlung (ab dem Pensionsstichtag) abgezogen wird. Damit wird der vom AMS gezahlte Pensionsvorschuss rückgezahlt. 

Es gibt verschiedene Pensionen, die Sie in einem bestimmten Alter beantragen können         

  • Alterspension         
  • Korridorpension         
  • Schwerarbeiterpension         
  • Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Übergangsregelung)

Genauere Informationen zu den verschiedenen Pensionen gibt Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Grundsätzlich ja.

Während eines aufrechten Dienstverhältnisses können Sie nur einen Pensionsvorschuss vom AMS erhalten, wenn         

  • Sie eine Berufsunfähigkeitspension oder eine Invaliditätspension oder eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt haben,       
  • Sie kein Geld mehr von Ihrer_Ihrem Dienstgeber_in bekommen können (Es besteht kein Entgelt-Anspruch mehr) und     
  • Sie kein Krankengeld mehr erhalten können (Aussteuerung, Der Anspruch auf Krankengeld ist erschöpft). 

Ihr Pensionsvorschuss ist grundsätzlich so hoch, wie Ihr Arbeitslosengeld oder Ihre Notstandshilfe.

Hat der Sozialversicherungsträger (zB. PVA, SVS) das AMS bereits informiert, dass die Pension niedriger sein wird als der Pensionsvorschuss, dann kürzt das AMS den Pensionsvorschuss auf diese Höhe ein.

Nein. Auch wenn das AMS die Information über die höhere Pension hat, kann der Pensionsvorschuss nur so hoch sein, wie Ihr Arbeitslosengeld oder Ihre Notstandshilfe (Ihre Grundleistungen).

Die Basis für die Berechnung des Pensionsvorschusses ist die Berechnung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. 

Sie erhalten einen Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe?

Dann wird der Pensionsvorschuss auch wie die Notstandshilfe berechnet. Zusätzliche, eigene Einkünfte verringern die Höhe Ihres Pensionsvorschusses (Eigenes Einkommen wird angerechnet). 

Das AMS zahlt Ihnen den Pensionsvorschuss      

  • bis der Pensionsversicherungsträger (PVA, SVS) zum ersten Mal über Ihren Antrag entscheidet (bis zum erstinstanzlichen Bescheid)
  • und Sie die Voraussetzungen für die Grundleistung (Basis Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) weiter erfüllen.

Das AMS zahlt Ihnen den Pensionsvorschuss         

  • bis der Pensionsversicherungsträger zum ersten Mal über Ihren Antrag entscheidet (bis zum erstinstanzlichen Bescheid)         
  • und Sie die Voraussetzungen für die Grundleistung (Basis Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) weiter erfüllen. 

Ja, Sie dürfen geringfügig arbeiten. Auch wenn Sie zur selben Zeit einen Pensionsvorschuss vom AMS bekommen.

Die Höhe des Pensionsvorschusses ändert sich durch die geringfügige Arbeit nicht. 

Bitte beachten Sie: Klären Sie mit dem Pensionsversicherungsträger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben ab, ob die geringfügige Arbeit sich auf die Entscheidung über Ihren Pensionsantrag auswirkt. 

Es kommt darauf an, warum Ihr Antrag auf Pension abgelehnt wurde:

  • Ist Ihr Antrag abgelehnt worden, weil Sie die Wartezeit nicht erfüllt haben? Dann muss wegen der schweren Diabetes abgeklärt werden, ob Sie arbeitsfähig sind. Das AMS holt ein ärztliches Gutachten ein.         
  • Ist Ihr Antrag auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden, weil Sie nicht invalid sind? Dann sind Sie arbeitsfähig und müssen bereit sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Erklären Sie selbst weiterhin, arbeitsunfähig zu sein, dann liegt Arbeitswilligkeit nicht vor. Sie haben dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. 

Fragen zur Sperrfrist

Wenn Sie selbst kündigen, prüft das AMS, ob Ihr Geld in den ersten vier Wochen ab Eintreten der Arbeitslosigkeit ausbezahlt wird. 

Achtung, was viele nicht wissen: Diese Überprüfung gibt es auch, wenn das Dienstverhältnis in der Probezeit durch die_den Dienstnehmer_in gelöst wird (Eine einvernehmliche Lösung während der Probezeit existiert arbeitsrechtlich nicht!)

Sie nennen dem AMS schriftlich die Gründe für Ihre Kündigung. Sind keine Gründe enthalten, die das AMS für eine Nachsicht berücksichtigen kann (berücksichtigungswürdige Gründe), erhalten Sie in den ersten vier Wochen ab dem Ende des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) kein Geld vom AMS.

Beachten Sie bitte: Beginnen Sie innerhalb von 8 Wochen ab dem Arbeitsende mit einer neuen Arbeit (über der Geringfügigkeitsgrenze), prüft das AMS, ob es Ihnen das Geld für den Zeitraum nachzahlen darf. Details zu dieser Nachzahlung erfragen Sie bitte bei Ihrer_Ihrem AMS- Berater_in. 

Wenn es sich um eine "normale" Kündigung durch die_den Dienstgeber_in handelt, gibt es keine 4wöchige Sperre.

Wenn Sie jedoch fristlos entlassen werden, haben Sie in der Regel Schuld am Ende des Dienstverhältnisses und Sie erhalten in den ersten vier Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses kein Geld vom AMS. 

Nein. Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz ist eine einvernehmliche Lösung nicht gleichzusetzen mit der Lösung durch die_den Dienstnehmer_in. 

Die Sperre von 28 Tagen wird immer ab dem Tag nach Ende des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) gerechnet, egal wann Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellen.

Das heißt, wenn Sie den Antrag ein Monat nach dem Ende des Dienstverhältnisses stellen, kommt es zu keiner Sperre.

Aber beachten Sie, wenn Sie den Antrag erst später stellen:         

  • Es kann zu Lücken in Ihrem Krankenversicherungsschutz führen.      
  • Wenn Sie innerhalb von 8 Wochen ab dem Tag nach Ende des Dienstverhältnisses eine neue, nachhaltige, arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeit, mit der Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen) antreten, zahlt das AMS das gesperrte Geld nach. Das ist nicht möglich, wenn Sie den Antrag erst später stellen. 

Das AMS muss bei „Kündigung durch die_den Dienstnehmer_in“ immer prüfen, ob Ihr Geld für 4 Wochen gesperrt wird oder ob wegen der Gründe, die Sie nennen, Nachsicht gewährt werden kann. Im Fall einer gänzlichen Nachsicht erhalten Sie Ihr Geld ohne Sperre. Im Fall einer teilweisen Nachsicht wird die Sperre nicht für alle 28 Tage verhängt.

  • Wenn Sie innerhalb einer Sperrfrist zu arbeiten beginnen ist eine (teilweise) Nachsicht möglich.   
  • Weisen Sie dem AMS nach, dass Sie Ihr altes Dienstverhältnis selbst gekündigt haben, damit Sie das neue Dienstverhältnis zeitgerecht antreten können, kann das zu einer gänzlichen Nachsicht führen.

Beachten Sie bitte auch: Beginnen Sie innerhalb von 8 Wochen ab dem Arbeitsende eine neue Arbeit, prüft das AMS, ob es Ihnen das Geld für den Zeitraum nachzahlen darf. Details zu dieser Nachzahlung erfragen Sie bitte bei Ihrer_Ihrem AMS-Berater_in.

Wenn das zuständige AMS Ihr Geld sperrt, dann schickt es Ihnen einen Bescheid zu.

Gegen diesen Bescheid können Sie sich wehren, in dem Sie eine Beschwerde einbringen. Für eine Beschwerde haben Sie 4 Wochen ab der Zustellung Zeit.

Bitte beachten Sie: Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid informiert Sie darüber, worauf Sie bei der Beschwerde achten müssen (Was muss in der Beschwerde stehen? Wo schickt man die Beschwerde hin?). 

Nein. Die Sperre verkürzt die grundsätzliche Dauer des Bezugs nicht.

Aber Sie verschiebt den Beginn des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe um 28 Tage hinaus.

Beispiel: Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 140 Tage. Ihr Dienstverhältnis endet am 31.12. Wird keine Sperre verhängt, dann startet die Auszahlung der 140 Tage ab 01.01. Wird die Sperre verhängt, dann startet die Auszahlung der 140 Tag ab dem 29.01. 

Ja.

Fragen zur Verfügbarkeit /Arbeitswilligkeit

Sie müssen bereit sein, eine Arbeit anzunehmen,         

  • die mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche vorsieht,         
  • die zu den üblichen Beschäftigungszeiten angeboten wird und       
  • in der Sie über der Geringfügigkeitsgrenze (vollversichert, arbeitslosenpflichtversichert) verdienen.

Sie haben ein minderjähriges Kind zu betreuen und können nachweisen, dass es keine Möglichkeit gibt, das Kind für 20 Stunden pro Woche betreuen zu lassen? Dann genügt es, wenn Sie bereit sind 16 Stunden pro Woche zu arbeiten. Die Beschäftigung muss jedenfalls auch über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sein. 

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe verstehen sich nicht als eine Belohnung für geleistete Arbeit.

Es sind Versicherungsleistungen, die Ihre Existenz während des Eintreten des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit sichern sollen. Sie können Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur vom AMS erhalten, wenn Sie       

  • gesundheitlich dazu in der Lage sind (Arbeitsfähigkeit),         
  • eine Arbeit annehmen wollen (Arbeitswilligkeit) und         
  • der Vermittlung zur Verfügung stehen und eine Arbeit annehmen können und dürfen (Verfügbarkeit).

Die genauen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu erhalten, sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. 

Grundsätzlich nein, da Sie in der Regel über die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) pensionspflichtversichert sind. 

Sie dürfen neben einer Selbstständigkeit laut Gesetz jedoch Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten, wenn Sie folgende Voraussetzungen weiter erfüllen:       

  1. Sie sind nicht pensions-pflichtversichert über die SVS (Ausnahme von der Pensions-Pflichtversicherung).
  2. Sie sind weiterhin bereit eine Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze anzunehmen (mindestens 20 Wochenstunden),         
  3. Sie verdienen mit Ihrer Selbstständigkeit pro Monat nicht über der Geringfügigkeitsgrenze und          
  4. 11,1 % vom Umsatz übersteigen auch nicht die Geringfügigkeitsgrenze.

Bitte beachten Sie:

  • Sie geben dem AMS während Ihrer Selbstständigkeit durch Formulare bekannt, wie hoch Ihr Bruttoeinkommen und der Umsatz im jeweiligen Monat ist. Diese Angaben können vom AMS erst überprüft werden, wenn der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid vorliegt. Es kann sein, dass Sie dem AMS Geld zurückzahlen müssen, wenn sich durch die Prüfung im Nachhinein herausstellt, dass das durchschnittliche Einkommen pro Monat doch die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat oder 11,1 % vom durchschnittlichen Umsatz pro Monat über der Geringfügigkeitsgrenze  lagen. 
  • Es kann sein, dass die SVS (Sozial-Versicherung der Selbstständigen) im Nachhinein feststellt, dass die Ausnahme aus der Pensions-Pflichtversicherung nicht hält. Dann müssen Sie die Beiträge für die Zeiträume, in denen Sie selbstständig waren, nachzahlen. Da die Pensions-Pflichtversicherung den Erhalt von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausschließt, muss das AMS in solchen Fällen sein Geld von Ihnen zurückverlangen. Informieren Sie sich deswegen unbedingt bei der SVS (Sozial-Versicherung der Selbständigen) genau über die Ausnahme von der Pensions-Pflichtversicherung, bevor Sie sich selbstständig machen. 

Ärztliche Untersuchungen können feststellen, wieviele Arbeitsstunden pro Woche Ihre Gesundheit nicht gefährden.

Das AMS wird sich nach den Empfehlungen dieser ärztlichen Untersuchungen richten, wenn es Ihnen Arbeitsstellen vorschlägt. 

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom AMS erhalten möchten, ist es unbedingt notwendig, dass Sie arbeiten können und wollen.

Wenn Sie selbst Gründe haben, weshalb Sie keine Arbeit aufnehmen können oder wollen, kann das AMS kein Geld an Sie ausbezahlen - Sie haben dann keinen Anspruch auf Auszahlung einer Leistung. 

Wenn Sie einen Stellenvorschlag vom AMS erhalten, dann muss die angebotene Stelle den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprechen:     

  • Sie darf Ihre Gesundheit nicht gefährden (zB. ein zu langer Fußmarsch neben einer gefährlichen Straße ohne Gehsteig)       
  • Sie muss in angemessener Zeit erreichbar sein. Das heißt bei einer Vollzeitstelle für den Hin- und Rückweg sind insgesamt 2 Stunden zumutbar. Für eine Teilzeitstelle darf der Hin- und Rückweg 1 ½ Stunden dauern.        
  • Wenn Sie durch die große Entfernung zum Arbeitsplatz nicht täglich an den Wohnort zurückkehren können, muss die_der Arbeitgeber_in eine Unterkunft zur Verfügung stellen.

Beachten Sie bitte: In Ausnahmefällen müssen auch längere Wegzeiten akzeptiert werden (zB. bei besonders guten Arbeitsbedingungen oder Anreise aus einer Pendlerregion) 

Sie erhalten Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur, wenn Sie der Vermittlung zur Verfügung stehen. Wenn diese Verfügbarkeit wegen Betreuungspflichten eingeschränkt ist, gilt:     

  • Betreuen Sie ein Kind, dass noch nicht 10 Jahre alt ist oder ein behindertes Kind und können nachweisen, dass keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist? Dann müssen Sie zumindest eine Arbeit annehmen können, die 16 Wochenstunden umfasst.         
  • In allen anderen Fällen müssen Sie bereit sein, eine Stelle mit mindestens 20 Wochenstunden anzunehmen. 

Wenn ein Kind unter 10 Jahre alt ist, müssen Sie zumindest bereit sein, eine Arbeit anzunehmen, die 16 Wochenstunden umfasst und bei der Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.

In diesem Fall müssen Sie dem AMS nachweisen, dass keine Möglichkeit besteht, die Kinderbetreuung für eine Arbeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu regeln (zB. durch Bestätigung der Gemeinde).

Finden Sie auch keine Möglichkeit die Kinderbetreuung für diese 16 Stunden in der Woche zu regeln, dann ist die notwendige Verfügbarkeit nicht gegeben und Sie können laut Arbeitslosenversicherungsgesetz kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe erhalten.

Beachten Sie bitte: Die möglichen Arbeitszeiten müssen den am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten entsprechen. 

Fragen zum Versicherungsschutz

Ja. Melden Sie sofort den Beginn des Krankenstandes, damit das AMS kein Geld an Sie ausbezahlt, das Ihnen nicht zusteht.

So vermeiden Sie unerfreuliche Rückforderungen. Melden Sie sofort das Ende des Krankenstandes, damit Sie nach der Unterbrechung wieder Ihr Geld vom AMS erhalten können. 

Weitere Informationen zu Ihren Meldepflichten.

Nein. In einem solchen Fall haben Sie selbst verschuldet, dass Sie kein Krankengeld erhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Das bedeutet, Sie bekommen während dieses Krankenstandes kein Geld vom AMS. 

Sie können Arbeitslosengeld erhalten. Dafür müssen Sie arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit muss in einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. 

Die Versicherung wird – rückwirkend - ab dem Tag, an dem Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben vom AMS eingespielt.

Das kann erst beurteilt werden, wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine andere Leistung des AMS zurückgegeben haben und Ihr Anspruch berechnet wird. 

Das AMS spielt eine Versicherung erst ein, wenn Ihr Antrag berechnet werden kann. Wenn Sie bei der Antragsangabe auch alle notwendigen Unterlagen abgegeben haben, wird Ihr Antrag in der Regel sehr schnell berechnet. 

Die Versicherung wird dann ab dem Tag der Geltendmachung rückwirkend gewährt. Geltendmachung bedeutet, dass Sie dem AMS mitgeteilt haben, dass Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine andere Leistung vom AMS erhalten möchten. 

Beachten Sie bitte: In vielen Fällen gibt es eine 6-wöchige Schutzfrist in der Krankenversicherung. zB.: Wenn Ihr arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endet, sind Sie für 6 Wochen noch "nachversichert". Genauere Informationen zu Schutzfristen gibt Ihnen die österreichische Gesundheitskasse. 

Diese Frage kann Ihnen am verlässlichsten die zuständige Gesundheitskasse beantworten. Wenden Sie sich bitte an sie, um sicher gehen zu können, dass Sie versichert sind. 

Normalerweise sind Sie für 6 Wochen nachversichert, wenn der Leistungsbezug beim AMS beendet wird.

Voraussetzung         

  • Sie haben durchgehend 6 Wochen lang Geld vom AMS erhalten oder-         
  • Sie haben im letzten Jahr zumindest 26 Wochen Leistung vom AMS erhalten.

Bitte wenden Sie sich wegen genauer Auskünfte über die Nachversicherung unbedingt an Ihre zuständige Gesundheitskasse.

Ja. Bezugszeiten von Personen, die am 1.1.1955 oder danach geboren sind, werden in der Pensionsversicherung generell als Beitragszeiten berücksichtigt.

Ja.

Fragen zum Weiterbildungsgeld

Sie können insgesamt höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren in Bildungskarenz gehen:

  • Entweder Sie nehmen die 12 Monate auf einmal in Anspruch
  • oder Sie teilen die 12 Monate innerhalb der 4 Jahre auf. Bitte beachten Sie: Ein Teil muss mindestens 2 Monate lang sein. 

Die Bildungskarenz vereinbaren Sie mit Ihrer_m Dienstgeber_in. 

Während der Bildungskarenz können Sie beim AMS Weiterbildungsgeld beantragen, wenn Sie eine Weiterbildung oder Ausbildung (Kurs, Schulung, Studium etc.) nachweisen:

Ihr Weiterbildungsgeld ist so hoch wie Ihr Arbeitslosengeldanspruch. Es gibt aber eine Mindesthöhe.

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist, hilft Ihnen unser Online-Ratgeber.

 
 
 
 

Weiterbildungsgeld können Sie während einer Bildungskarenz vom AMS erhalten. Die Bildungskarenz vereinbaren Sie mit Ihrer_Ihrem Dienstgeber_in.

Voraussetzungen für den Erhalt von Weiterbildungsgeld: 

  • Sie müssen bei Ihrer_m Dienstgeber_in, bei der_dem Sie in Bildungskarenz gehen, ohne Unterbrechung mindestens 6 Monate lang arbeitslosenversichert (über der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt sein. Es gibt hier Ausnahmen (zB. Bildungskarenz nach Kinderbetreuungsgeld oder auch Bildungskarenz bei Saisonarbeitsstellen) Über diese Ausnahmen informiert Sie gerne Ihr_e Berater_in beim zuständigen AMS.
  • Sie müssen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Sie können höchstens 12 Monate Bildungskarenz innerhalb von 4 Jahren vereinbaren. Einzelne Teile der Bildungskarenz müssen mindestens für 2 Monate vereinbart werden. 
  • Weiterbildungsgeld erhalten Sie für die Tage der Bildungskarenz, an denen Sie auch eine Weiterbildung nachweisen können. 
    • Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Haben Sie ein Kind unter 7 Jahren und können nachweisen, dass eine Betreuung für 20 Wochenstunden nicht möglich ist? Dann reichen 16 Wochenstunden).
    • Bei einem Studium müssen Sie nach 6 Monaten 8 ECTS-Punkte oder 4 Semesterstunden aus bestandenen Prüfungen nachweisen. (Oder Sie können nachweisen, dass Sie eine Diplomprüfung ablegen oder an einer Abschlussarbeit arbeiten, die wahrscheinlich positiv abgeschlossen wird.) Können Sie nichts nachweisen, können Sie kein Weiterbildungsgeld mehr erhalten.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bildungskarenz. Das heißt, Sie können bei Ihrer_m Dienstgeber_in rechtlich nicht auf eine Bidlungskarenz bestehen.

Wurde eine Bildungskarenz vereinbart und erfüllen Sie alle Voraussetzungen für Weiterbildungsgeld? Dann erhalten Sie Weiterbildungsgeld. 

Wenn Sie herausfinden möchten, ob Sie die Voraussetzungen auf Weiterbildungsgeld erfüllen, nutzen Sie unseren "Online-Ratgeber".

Sie müssen den Antrag auf Weiterbildungsgeld spätestens am Tag des Beginns der Bildungskarenz stellen. 

Für den Antrag auf Weiterbildungsgeld notwendige Unterlagen: 

  • Formular über die Vereinbarung der Bildungskarenz, die zwischen Ihnen und der_dem Dienstgeber_in getroffen wurde. 
  • Bestätigung über die Aus- oder Weiterbildung (Dauer, Beginn, Ende, Wochenstunden-Ausmaß oder bei einem Studium zB. eine Inskriptionsbestätigung).

Es kann sein, dass das AMS für die Berechnung Ihres Weiterbildungsgeldes auch andere Bestätigungen benötigt. Ihre AMS-Berater_innen informieren Sie bei der Antrag-Stellung darüber. 

Hier finden Sie das Formular für die Bestätigung des Abschlusses der Bildungskarenz.

Sie können vom AMS auch Weiterbildungsgeld erhalten, wenn Sie im Ausland wohnen. Wichtig ist, dass Ihr_e Dienstgeber_in den Firmensitz in Österreich hat und Sozialabgaben in Österreich gezahlt werden.

Ja, denn die Bildungskarenz muss zwischen Dienstnehmer_in und Dienstgeber_in vereinbart werden.

Die_Der Lehrer_in darf kein Beamte_r sein. 

Sind sonst alle Voraussetzungen erfüllt, darf die_der Lehrer_in auch Weiterbildungsgeld erhalten.

Sie müssen direkt vor Beginn des Weiterbildungsgeldes ohne Unterbrechung 6 Monate bei der_dem gleichen Dienstgeber_in über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sein). 

Es gibt Ausnahmen von dieser Regel (zB. für Saisonbeschäftigte oder für Personen, die nach der Elternkarenz in Bildungskarenz gehen möchten). Damit Sie Genaueres zu diesen Ausnahmen erfahren, wenden Sie sich bitte an Ihre_n AMS-Berater_in.

Haben Sie gleichzeitig mehr als eine_n Dienstgeber_in? Dann müssen Sie direkt davor bei der_dem Dienstgeber_in, mit der_dem Sie die Bildungskarenz vereinbaren, mindestens 6 Monate lang über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet haben (arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sein). 

Bitte beachten Sie aber: Während Sie vom AMS Weiterbildungsgeld erhalten darf Ihr gesamtes Einkommen aus den verschiedenen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. 

Für Ihre_n Dienstgeber_in enstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn Sie in Bildungskarenz gehen. 

Ja. Während Sie in Ihrer Bildungskarenz Weiterbildungsgeld vom AMS erhalten dürfen Sie geringfügig arbeiten - auch bei der_dem Dienstgeber_in, mit der_dem Sie die Bildungskarenz vereinbart haben. 

Beachten Sie bitte: Wenn Sie bei mehreren Dienstgeber_innen geringfügig beschäftigt sind, dürfen Sie im Gesamten nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen! 

Ja, denn Ihre Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet.

Es kann sein, dass das AMS eine Bestätigung darüber verlangt, dass Sie mit allen Rechten und Pflichten vom neuen Betrieb übernommen wurden. Es gibt Fälle, in denen das für das AMS nicht eindeutig erkennbar ist. 

Sie erhalten Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens in der Höhe von EUR 14,53 pro (Kalender-)tag. 

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes kann sich also wie auch das Arbeitslosengeld um Familienzuschläge für Angehörige erhöhen. 

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr Weiterbildungsgeld ist, hilft Ihnen unser Online-Ratgeber.

Während Sie Weiterbildungsgeld erhalten, zahlt das AMS Ihre Versicherungsbeiträge. Sie sind unfall- und pensionsversichert. Krankenversichert sind Sie bei der zuständigen Gesundheitskasse.

Weiterbildungsinhalt:

Damit Sie Weiterbildungsgeld erhalten können, ist es vor allem wichtig, dass es sich um eine echte Weiterbildung handelt (Sie erwerben sich zusätzliche Qualifikationen für den Arbeitsmarkt).

Nicht geeignet sind zum Beispiel Kurse für die eigene körperliche Ertüchtigung oder persönliches Wohlbefinden (zB. Gymnastikkurse, Yoga-Blöcke, Training mit Personal-Trainer, ....) 

Weiterbildungsumfang:

  • Die Weiterbildung muss ein Ausmaß von 20 Wochenstunden umfassen (Haben Sie Betreuungspflichten für ein Kind unter 7 Jahren und können nachweisen, dass keine längere Betreuung möglich ist? Dann genügen 16 Wochenstunden). 
  • Wenn Sie studieren, dann müssen Sie nach 6 Monaten einen Erfolgsnachweis erbringen: In den 6 Monaten müssen Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS oder 4 Semesterwochenstunden erfolgreich erbracht worden sein. Anstatt der ECTS-Punkte oder der Semesterwochenstunden kann auch eine Bestätigung über den Fortschritt einer Abschlussarbeit als Erfolgsnachweis dienen. Können Sie den Erfolg nicht nachweisen, dann wird kein Weiterbildungsgeld mehr ausbezahlt. 

Weiterbildungsgeld kann für höchstens 1 Jahr gewährt werden. Die Ausbildung selbst darf länger 1 Jahr dauern. 

Bitte beachten Sie im Vorfeld: Wenn Sie nach einem Jahr wegen der Ausbildung Ihre Arbeit nicht wieder antreten und Sie arbeitslos werden, kann das AMS auf die Ausbildung keine Rücksicht nehmen. Die Ausbildung kann dem Bezug von Arbeitslosengeld im Wege stehen. 

Ja, eine Weiterbildung darf auch bereits vor dem möglichen Weiterbildungsgeld-Bezug beginnen. Weiterbildungsgeld kann aber frühestens ab dem Beginn der Bildungskarenz ausbezahlt werden. 

Ja. Sie dürfen die Bildungskarenz innerhalb von 4 Jahren auf mehrere Zeiträume aufteilen. Ein Zeitraum muss allerdings mindestens 2 Monate lang sein. 

Bitte beachten Sie: Im Gesamten darf Weiterbildungsgeld höchstens für 365 Tage (366 Tage in einem Schaltjahr) ausbezahlt werden! 

Damit Sie Weiterbildungsgeld erhalten können, müssen Sie einen Kurs besuchen. Das bedeutet, dass das AMS erst ab dem Zeitpunkt Weiterbildungsgeld auszahlen, ab dem der Ersatzkurs angetreten wird. 

Im Fall einer einjährigen Bildungskarenz kann es eine Vorlaufzeit von 4 Wochen geben. Finden Sie in den 4 Wochen einen neuen Kurs, darf das AMS rückwirkend Weiterbildungsgeld anweisen. 

Die Teilnahme an einem Kurs oder einer Schulung muss von Ihnen nachgewiesen werden können (zB. Teilnahmebestätigung, Besuchsbestätigung usw.). 

Wenn Sie studieren, verlangt das AMS nach 6 Monaten einen Erfolgsnachweis. Ein Erfolg ist nachgewiesen, wenn Sie innerhalb der 6 Monate Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder 4 Semesterstunden erfolgreich absolvieren. Als Erfolgsnachweis gilt auch eine Bestätigung über den Fortschritt einer Abschlussarbeit oder einer Diplomarbeit. 

Ja. Weiterbildungsgeld können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihren Kurs oder Ihr Studium im Ausland absolvieren. 

Wenn Ihr Dienstverhältnis nach der Bildungskarenz endet, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten, die für die Berechnung von Weiterbildungsgeld notwendig waren, dürfen für die Überprüfung eines Arbeitslosengeld-Anspruchs nochmal verwendet werden. Alle anderen Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeld-Bezug müssen auch vorliegen. 

Bitte beachten Sie: Ihre Ausbildung ist noch nicht abgeschlossen und Sie möchten Sie gerne abschließen? Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie bereit sein eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit anzunehmen. Auf Ihre Ausbildung muss das AMS keine Rücksicht.

Sie können Weiterbildungsgeld bis zum Ende der Bildungskarenz erhalten, wenn das Dienstverhältnis

  • von der_dem Dienstgeber_in beendet wird oder
  • es wegen einer Insolvenz gelöst werden muss.

Sie bekommen kein Weiterbildungsgeld mehr, wenn

  • Sie das Dienstverhältnis beendet haben oder
  • das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wird. 

Bitte beachten Sie: War Ihre Bildungskarenz in mehreren Teilen mit der_dem Dienstgeber_in vereinbart? Dann bekommen Sie Weiterbildungsgeld nur für den laufenden Teil der Bildungskarenz weiter ausbezahlt. Wird das Dienstverhältnis zwischen zwei Teilen beendet, können Sie für den nächsten Teil kein Weiterbildungsgeld vom AMS erhalten.  

Während und nach der Bildungskarenz haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.

Fragen zur Zumutbarkeit

Das Arbeitslosen-Versicherungs-Gesetz regelt die Zumutbarkeit. Es bestimmt, welche Voraussetzungen eine Arbeitsstelle erfüllen muss oder darf. Erfüllt die Arbeitsstelle diese bestimmten Voraussetzungen? Dann sind Sie verpflichtet, die Arbeitsstelle anzunehmen. Wenn Sie eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, kann das zur Sperre Ihres Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe führen.

Eine zumutbare Beschäftigung      

  • muss Ihren körperlichen Fähigkeiten entsprechen,         
  • darf Ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und        
  • muss es Ihnen ermöglichen, Ihre gesetzlichen Betreuungspflichten wahrzunehmen.         
    • Sie müssen aber bereit sein, mindestens 20 Stunden in der Woche zu arbeiten.         
    • Sie betreuen ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind und können nachweisen, dass es keine Betreuungs-Möglichkeiten für 20 Stunden in der Woche gibt? Dann müssen Sie zumindest bereit sein 16 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Außerdem gilt für die Zumutbarkeit:

1. Der Arbeitsort muss in angemessener Zeit erreichbar sein

  • Vollzeitbeschäftigung: Der tägliche Hin- und Rückweg (Wegzeit) darf zusammengerechnet 2 Stunden dauern.         
  • Teilzeitbeschäftigung: Der tägliche Hin- und Rückweg (Wegzeit) darf zusammengerechnet 1 ½ Stunden dauern.       
  • Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nicht möglich? Dann muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.

Geringe Überschreitungen der täglichen Wegzeit sind immer zulässig. Wesentlich längere Wegzeiten müssen akzeptiert werden, wenn besondere Umstände vorliegen (zB. kostenlose Hin- und Rückfahrt mit einem Firmenbus, besonders hohe Bezahlung, Betriebskindergarten, Anreise aus einer Pendlerregion).

2. Berufsschutz (nur bei Arbeitslosengeld, gilt nicht bei Notstandshilfe)

  • In den ersten 100 Tagen eines Arbeitslosengeld-Bezugs: Das AMS darf Sie nur in einen anderen Beruf (Tätigkeitsbereich) vermitteln, wenn dadurch die Rückkehr in Ihren bisherigen Beruf nicht sehr erschwert wird.
  • In den ersten 120 Tagen eines Arbeitslosengeld-Bezugs: Wenn Sie in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitstelle vermittelt werden, müssen Sie mindestens 80 % der Bemessungsgrundlagen-Höhe Ihres Arbeitslosengeldes als Lohn erhalten.
  • In den restlichen Tagen während eines Arbeitslosengeldbezugs: Wenn Sie in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitstelle vermittelt werden, müssen Sie mindestens 75 % der Bemessungsgrundlagen-Höhe Ihres Arbeitslosengeldes als Lohn erhalten.

3. Kollektivvertragliche Entlohnung

Ihr_e Dienstgeber_in muss Sie mindestens nach dem jeweiligen Kollektiv-Vertrag bezahlen. 

Das AMS hat einen gesetzlichen Auftrag. Es soll Sie dabei zu unterstützen, Ihre Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.

Wenn ein Stellenvorschlag für eine vorübergehende Beschäftigung dazu führt, dass Ihre Arbeitslosigkeit beendet wird, müssen Sie die zumutbare Stelle annehmen.

Sie können auch während dieser Beschäftigung weiter nach einer Stelle suchen, die Ihren Wünschen entspricht. Dafür merkt Sie das AMS gerne als arbeitssuchend vor, damit es helfen kann, Ihre Wunsch-Stelle zu finden. 

Das AMS bemüht sich, Ihre Wünsche in der Vermittlung zu berücksichtigen.

Wenn das AMS aber erkennt, dass Ihr Berufswunsch Ihre Arbeitslosigkeit verlängern wird, dann vereinbart es auch eine Vermittlung in Bereiche, in denen Sie wahrscheinlich schneller wieder eine Arbeit finden.

In einem Beruf, in dem Sie Erfahrung haben, werden Sie in der Regel leichter wieder eine passende Stelle finden. 

In den ersten 100 Tagen Ihres Arbeitslosengeld-Bezugs wird auf Ihren Wunsch Rücksicht genommen.

Bevor das AMS Sie in Berufe vermittelt, die nicht Ihrer Ausbildung entsprechen, prüft es, ob die Rückkehr in den erlernten Beruf durch die neue Beschäftigung stark beeinflusst wird.

Wenn man eine negative Auswirkung auf eine solche Rückkehr nicht erwarten kann, ist die Vermittlung zumutbar. 

Das AMS muss auf eine Einstellzusage keine Rücksicht nehmen.

Eine Aufgabe des AMS ist, arbeitslose Kund_innen so schnell wie möglich wieder in Beschäftigung zu bringen.

Wenn also die Möglichkeit besteht, durch eine Vermittlung die Arbeitslosigkeit schneller zu beenden als es die Einstellungszusage verspricht, dann ist die Vermittlung sinnvoll und zumutbar. 

Sie dürfen zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe geringfügig dazuverdienen. Sie sind aber trotzdem noch arbeitslos.

Sie sind verpflichtet, Ihre Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Eine Aufgabe des AMS ist, Sie dabei zu unterstützen. Beendet wird die Arbeitslosigkeit, wenn Sie eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit (Arbeit, bei der Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen) annehmen. Deswegen müssen Sie sich auf die Stellen bewerben, die Ihnen vom AMS geschickt werden. 

Das AMS will Ihnen helfen, eine Arbeit zu finden.

Ein Kurs oder eine andere Wiedereingliederungsmaßnahme wird Ihnen vom AMS dann vorgeschrieben, wenn

  • Ihre eigenen Bemühungen und die Vermittlungsversuche des AMS noch nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt haben oder
  • es keine oder nur mehr wenige freie Stellen in Ihrem bisherigen Beruf am Arbeitsmarkt gibt.

Damit eine Beschäftigung als zumutbar gilt, muss Sie die_der Dienstgeber_in nach dem Kollektiv-Vertrag bezahlen.

Sie werden vom AMS in einen anderen Beruf oder eine Teilzeitstelle vermittelt, während Sie Arbeitslosengeld erhalten? Dann muss die neue Beschäftigung         

  • in den ersten 120 Tagen Ihres Arbeitslosengeld-Bezugs mit mindestens 80 % der Bemessungsgrundlage Ihres Arbeitslosengeldes entlohnt werden.         
  • ab dem 121ten Tag bis zum Ende Ihres Arbeitslosengeld-Bezugs mit mindestens 75 % der Bemessungsgrundlage Ihres Arbeitslosengeldes entlohnt werden.

Während der neuen Beschäftigung können Sie weiter nach einer Stelle suchen, die besser entlohnt wird. Das AMS hilft Ihnen gerne dabei, eine solche Arbeit zu finden. Sie können sich dafür beim AMS als arbeitssuchend vormerken lassen. 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt in § 9 die Zumutbarkeit.

Die Arbeitsstelle darf Ihre Gesundheit nicht gefährden. Wenn die Wegstrecke ungefährlich ist (zB. nicht nah einer stark befahrenen Bundesstraße), dann ist der Arbeitsort und der Weg dort hin zumutbar. 

Eine Arbeitsstelle ist zumutbar, wenn man Sie in angemessener Zeit erreicht.

  • Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind 2 Stunden für die Wegzeit (Hin- und Rückfahrt) zumutbar.
  • Bei einer Teilzeitbeschäftigung sind 1,5 Stunden für die Wegzeit (Hin- und Rückfahrt) zumutbar.

Die Bundesländer-Grenzen spielen dabei keine Rolle. 

Beachten Sie bitte:

  • Wegzeiten können unter besonderen Umständen auch überschritten werden und bleiben trotzdem zumutbar (Hin- und Rückfahrt mit einem Gratis-Firmenbus, besonders hohe Bezahlung, Betriebskindergarten, Anreise aus einer Pendlerregion)
  • Wenn eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, ist die Arbeit auch zumutbar, wenn die_der Dienstgeber_in eine Unterkunft zur Verfügung stellt. 

Diese Seite wurde aktualisiert am: 23. Mai 2022